Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Glaubhaftmachung des Zuflusses von Jahresendprämien dem Grunde und der Höhe nach. Zeugenaussagen. Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes
Leitsatz (amtlich)
Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 30. September 2015 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2015 verurteilt, den Bescheid vom 16. Mai 2011 in der Fassung des Bescheides vom 15. Juli 2011 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1979 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1979 |
289,33 Mark |
1980 |
342,08 Mark |
1981 |
332,40 Mark |
1982 |
350,44 Mark |
1983 |
329,88 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu einem Drittel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1979 bis 1990 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1950 geborenen Kläger wurde, nach einem Hochschulstudium in der Fachrichtung Elektroniktechnologie und Feingerätetechnik an der Technischen Universität Z... in der Zeit von September 1971 bis August 1975, mit Urkunde vom 28. August 1975 der akademische Grad “Diplomingenieur„ verliehen. Er war vom 1. September 1975 bis 30. Juni 1977 als Programmierer im volkseigenen Betrieb (VEB) Datenverarbeitungszentrum Y... und vom 1. Juli 1977 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als EDV-Organisator und Fachbearbeiter für Forschung und Entwicklung im VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe -Stammbetrieb- beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 22. März 2010 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte unter anderem eine Verdienstbescheinigung der Rhenus Office Systems GmbH vom 15. August 2006 für den Zeitraum seiner Beschäftigung im VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe vor. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens fragte die Beklagte mit Schreiben vom 19. November 2010 und 5. April 2011 bei der Rhenus Office Systems GmbH an, ob hinsichtlich des Klägers Nachweise über gezahlte Prämien und zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau vorliegen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 teilte die Rhenus Office Systems GmbH die an den Kläger gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die Jahre 1979 bis 1990 anhand fiktiv ermittelter Werte mit und führte weiter aus, dass Nachweise zu Jahresendprämien nicht vorliegen.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2011 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Juli 1977 bis 30. Juni 1990 als “nachgewiesene Zeiten„ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung der von der Rhenus Office Systems GmbH mitgeteilten, fiktiv ermittelten, Werte für zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau fest. Hiergegen legte der Kläger am 14. Juni 2011 mit der Begründung Widerspruch ein, das sozialversicherungspflichtige Entgelt für das Jahr 1986 sei fehlerhaft festgestellt (6.940,00 Mark anstatt 6.797,00 Mark). Dem Widerspruch half die Beklagte vollständig ab und stellte mit Bescheid vom 15. Juli 2011 abermals das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Juli 1977 bis 30. Juni 1990 als “nachgewiesene Zeiten„ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung der von der Rhenus Office Systems GmbH mitgeteilten, fiktiv ermittelten, Werte für zusä...