Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie. Zeugenaussage
Leitsatz (amtlich)
Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.
Orientierungssatz
1. Zum Leitsatz: Vgl BSG vom 4.5.1999 - B 4 RA 6/99 R = SozR 3-8570 § 8 Nr 3 sowie Anschluss an LSG Chemnitz vom 4.2.2014 - L 5 RS 462/13, vom 28.4.2015 - L 5 RS 450/14, vom 12.5.2015 - L 5 RS 382/14 sowie L 5 RS 424/14, vom 21.7.2015 - L 5 RS 668/14, vom 27.10.2015 - L 5 RS 80/15, vom 10.11.2015 - L 5 RS 206/15, vom 8.12.2015 - L 5 RS 152/15 und L 5 RS 296/15 sowie Weiterentwicklung von LSG Chemnitz vom 13.11.2012 - L 5 RS 192/12 und L 5 RS 605/11, vom 2.10.2012 - L 5 RS 789/10, vom 18.9.2012 - L 5 RS 716/10 und L 5 RS 322/11 sowie vom 7.8.2012 - L 5 RS 439/10.
2. Zur Berechnung der geschätzten Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 2. Februar 2015 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2014 verurteilt, den Bescheid vom 9. Oktober 2001 in der Fassung des Bescheides vom 23. August 2011 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1970 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:
Für das Jahr:
1970 |
740 M |
1971 |
740 M |
1972 |
740 M |
1973 |
740 M |
1974 |
747 M |
1975 |
778 M |
1976 |
784 M |
1977 |
784 M |
1978 |
761 M |
1979 |
869 M |
1980 |
926 M |
1981 |
936 M |
1982 |
936 M |
1983 |
941 M |
1984 |
936 M |
1985 |
936 M |
1986 |
936 M |
1987 |
959 M |
1988 |
1.019 M |
1989 |
918 M |
1990 |
961 M |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1969 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1939 geborenen Kläger wurde, nach einem Studium in der Fachrichtung Bauingenieurwesen an der Technischen Universität D… in der Zeit von September 1957 bis April 1963, mit Urkunde vom 8. April 1963 der akademische Grad “Diplom-Ingenieur„ verliehen. Er war vom 20. Juni 1963 bis 14. Juli 1964 als Ingenieur im volkseigenen Betrieb (VEB) Industriebau C… und vom 15. Juli 1964 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Projektingenieur, Leiter der Abteilung Technik, Abschnittsleiter Konstruktion und Abteilungsleiter Technik im VEB Gaskombinat S… P… -Stammbetrieb- beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2001 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 20. Juni 1963 bis 30. Juni 1990 als “nachgewiesene Zeiten„ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Mit Schreiben vom 18. November 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die rückwirkende Neufeststellung der Zusatzversorgungszeiten unter Einbeziehung “weiterer Arbeitsentgelte„ und reichte (mit Schreiben vom 19. Dezember 2010) eine notariell beglaubigte Erklärung des ehemaligen Generaldirektors Dr. R…, des ehemaligen ökonomischen Direktors Dr. T…, des ehemaligen stellvertretenden Hauptbuchhalters K… und des ehemaligen Direktors für Arbeiterversorgung und Sozialökonomie S… des ehemaligen VEB Gaskombinat S… P… vom 26. Januar 2009 ein, wonach in den Jahren von 1969 bis 1989 in allen Kombinatsbetrieben des VEB Gaskombinat S… P… Jahresendprämien und zusätzliche Belohnungen im Bergbau entsprechend den damaligen Vorschriften gezahlt worden seien. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens fragte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Januar 2011 bei der Rhenus Office Systems GmbH nach Unterlagen bezüglich gezahlter Prämien an. Die Rhenus Office Systems GmbH teilte mit Schreiben vom 12. August 2011 mit, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterla...