Verfahrensgang

SG Leipzig (Urteil vom 23.04.2002; Aktenzeichen S 3 RA 573/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.12.2003; Aktenzeichen B 4 RA 14/03 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23.04.2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung auch der Zeit vom 01.06.1962 bis 30.6.1990 als Zeit seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtechInt).

Er wurde am … geboren und ist seit Juli 1956 berechtigt, die Berufsbezeichnung als Ingenieur zu führen. Von September 1956 bis Mai 1962 war er als Projektingenieur beim Entwurfsbüro für I. L. tätig; das Unternehmen wurde im Januar 1960 umgewandelt zum VEB Industrieprojektierung L. Vom 01.06.1962 bis 30.06.1990 arbeitete der Kläger als Ingenieur für Statik und Konstruktion sowie ab 1977 als stellvertretender Leitingenieur bei der D. L. – Agitations –, Propagandamittel und Werbung. Dieses Unternehmen wurde im Juni 1945 in Dresden als offene Handelsgesellschaft gegründet von einem Privaten, der für die „Volkszeitung”, seinerzeit die einzige Tageszeitung in Sachsen, Anzeigen entgegennahm. Im April 1946 wurde das Unternehmen in eine GmbH umgewandelt. Eigentümer war die sächsische Parteipresse. Die D. übernahm deren Anzeigenverwaltung, in weiteren Filialen auch Verkehrs- und Städtereklame, Kino- und Rundfunkwerbung sowie die Herstellung politischer Publikationen und Plakate. Im Oktober 1949 wurde der Sitz der Hauptverwaltung der D. von D. nach B. verlegt. Gesellschafter waren seither mehrere Verlage sowie die Zentrag (die Vereinigung organisationseigener Betriebe der SED). Die D. erhielt die Rechtsträgerschaft über den gesamten Plakatanschlag und die Verkehrswerbung. Später stellte das Unternehmen auch Werbefilme her; ferner war es für die Ausgestaltung von Hallen zur Leipziger Messe zuständig. Im Jahr 1953 wurde die D. in einen volkseigenen Betrieb umgewandelt, der aber weiterhin der Abteilung Finanzen beim ZK der SED unterstand. Ab 1963 erfolgte die Unterstellung unter die Abteilung Agitation des ZK der SED (vgl. dazu S. T.-Sch. …, Messemännchen und Minol-Pirol – Werbung in der DDR, Berlin 1999, S. 24 ff). Mitte der 70er Jahre erfolgte die Zusammenlegung der D. Werbung L., D. Werbung, Projektierung und Werbebau Leipzig sowie dem VEB M. projekt L. Die D.-Generaldirektion in B. hatte am 16.12.1976 beim Bezirksvertragsgericht in Leipzig beantragt, den neu gegründeten Betrieb gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 17.09.1970 in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen. Vorausgegangen war ein entsprechender Beschluss des Sekretariats der SED Leipzig vom 18.08.1976. Am 18.05.1990 wurde der Betrieb umbenannt zur „VEB D. L.” aufgrund des Festlegungsprotokolls des Ministeriums für Finanzen und Preise vom 15.02.1990. Die Rechtsfähigkeit dieses Unternehmens erlosch am 30.07.1990. Bis 1989 kontrollierte die D. im Wesentlichen die gesamte Werbung der DDR (T.-Sch., a.a.O., S. 43).

Zu DDR-Zeiten hatte der Kläger keine Versorgungszusage erhalten, seit 1980 aber Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gezahlt. Am 27.05.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten, Zeiten seiner Zugehörigkeit zur AVtechInt festzustellen. Die Beklagte kam diesem Begehren bezogen auf die Zeit vom 01.09.1956 bis 31.05.1962 nach. Weitere Zeiten könnten aber nicht anerkannt werden, da der Kläger von Juni 1962 bis Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei (Feststellungsbescheid vom 30.08.2000). Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein am 19.09.2000. Er sei aus volkswirtschaftlichen Gründen zur D. umgesetzt worden. Dort seien ihm dieselben Aufgaben übertragen worden wie beim vorherigen Arbeitgeber. Das Arbeitsrechtsverhältnis sei unverändert geblieben. Deshalb sei er weiterhin nach dem Ingenieurtarif für die volkseigene Industrie bezahlt worden. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 25.10.2000). Der Kläger gehöre aufgrund seiner ingenieurtechnischen Ausbildung zwar zum Personenkreis, welcher von der AVtechInt erfasst worden sei. Seine letzte Beschäftigungsstelle entspreche den versorgungsrechtlichen Anforderungen jedoch nicht, denn bei der D. habe es sich um einen Parteibetrieb der SED/PDS gehandelt. Dementsprechend sei die D. auf einer von der PDS am 10.01.1994 für die Beklagte erstellten Liste der Einrichtungen und Betriebe aufgeführt, welche in den Geltungsbereich der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter der SED/PDS einbezogen gewesen seien. Ausweislich der überreichten Liste hätte nur der Leiter der D. in das Zusatzversorgungssystem der SED/PDS eingereiht werden können.

Dagegen richtet sich die am 07.11.2000 vor dem Sozialgericht Leipzig (SG) erhobene Klage. Der Kläger räumte ein, zuletzt nicht in einem volkse...

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