Verfahrensgang
SG Leipzig (Urteil vom 09.10.2002; Aktenzeichen S 13 RA 138/01 ZV) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 09. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme im Rahmen des (sogenannten Entgelt-)Bescheids nach § 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zum Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die in diesen Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der am … 1927 geborene Kläger erwarb am 09.11.1953 den Fachschulabschluss als Bauingenieur (Zeugnis vom 09.11.1953). Vom 01.11.1958 bis 30.09.1990 war er ausweislich der vorgelegten Arbeitsverträge in den DEWAG-Betrieben „DEWAG W., M. …- und A. L.”, „DEWAG W., P. und W. L.” und ab 01.01.1977 im „DEWAG L. A.-, P. und W.” als Architekt und Bauingenieur, Oberbauleiter, Abteilungsleiter Kooperation, Sekretär des Rates der Erzeugnisgruppe Ausstellungen, Leiter Arbeitsstudienwesen, Abteilungsleiter Organisation tätig. Dieser Betrieb, der unter der Regie der SED stand, wurde zum 01.03.1990 in Volkseigentum überführt und firmierte unter der Bezeichnung „VEB DEWAG L.”. Die Rechtsfähigkeit dieses Betriebes endete zum 30.07.1990 (Registerauszug aus dem beim Amtsgericht Leipzig geführten Register der volkseigenen Wirtschaft 110-13-1920). Rechtsnachfolger wurde die SPECTRUM – Gesellschaft für A. mbH L. (GmbH-Vertrag vom 26.06.1990; HRB 455).
Zum 01.01.1977 trat der Kläger der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete bis 30.06.1990 auf die in seinen SV-Ausweisen nachgewiesenen Entgelte bis monatlich 1.200,00 Mark entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in die AVItech war ihm bis zum 30.06.1990 nicht erteilt worden. Seit Februar 1992 bezieht der Kläger Regelaltersrente.
Seinen Antrag auf Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2001 ab. Die bei der DEWAG W. L. ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, sie sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie dies die Versorgungsordnung der AVItech fordere. Die DEWAG sei ein Parteibetrieb der SED gewesen. Über eine eventuelle Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 27 zum AAÜG (freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS) entscheide die PDS als Versorgungsträger in eigener Zuständigkeit.
Mit der am 23.02.2001 beim Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage führte der Kläger sein Begehren zur Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften weiter. Er ging davon aus, dass die vollständige Betriebsbezeichnung „DEWAG W., P. und W. L.” laute. Mit dieser Bezeichnung werde deutlich, dass es sich um einen Produktionsbetrieb handele, da die DEWAG als Projektierungs- und Baubetrieb mit der Wahrnehmung aller Aufgaben des Messe- und Ausstellungsbaues im In- und Ausland betraut gewesen sei.
Das Sozialgericht wies die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 09.10.2002 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz. Ihm sei für den streitigen Zeitraum weder eine Versorgungszusage erteilt worden, die nach Bundesrecht als Verwaltungsakt verbindlich sein könnte, noch habe er eine Tätigkeit ausgeübt, für die ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen wäre. Der Kläger habe keine Versorgungszusage und erst recht keine Bewilligung eines Rechts auf Versorgungsrente erhalten. Die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zur AVItech ergäben sich daher aus der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.08.1950 (GBl. S. 844) i.V.m. der nach § 5 der Verordnung erlassenen 2. Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 (GBl. S. 487). Dieses Zusatzversorgungssystem sei eingerichtet gewesen für Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, die die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausübten, und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 10.04.2002 – Az.: B 4 RA 5/02 R). Bei der DEWAG Werbung handele es sich jedoch weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch sei er der Industrie oder dem Bauwesen zuzuordnen. Aus dem Übergabe/Übernahmeprotokoll zwischen dem VEB M. L. und der DEWAG Generaldirektion vom 05.10./03.12.1976 gehe hervor, dass die unbeweglichen Grundmittel des VEB M. L. in das Eigentum der SED überführt wo...