Verfahrensgang

SG Leipzig (Urteil vom 02.10.2002; Aktenzeichen S 3 RA 83/01 ZV)

 

Tenor

I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 02. Oktober 2002 zu Ziff. 1 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme im Rahmen des (sogenannten Entgelt-)Bescheids nach § 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger weitere Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die in diesen Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Der am … geborene Kläger war nach Beendigung seines Fachschulstudiums an der Ingenieurschule für Maschinenbau L. in der Grundstudienrichtung Maschinenwesen, Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie berechtigt, die Berufsbezeichnung „Ingenieur” zu führen (Urkunde vom 18.03.1974). In der Folge nahm der Kläger am Institut zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen K. Stadt ein pädagogisches Zusatzstudium auf, welches er im Februar 1975 erfolgreich abschloss. Er war danach berechtigt, die Berufsbezeichnung „Ingenieurpädagoge (Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht)” zu führen (Zeugnis vom 24.02.1975).

Bereits seit 01.09.1970 war er als Ausbildungsassistent im VEB Kombinat R.-Zentralvertrieb-Schulungszentrum L. tätig. Ab 01.09.1972 änderte sich seine Tätigkeit in Lehrer Grundstufe, ab 01.09.1972 in Lehrer Oberstufe (personengebunden), Lehrkraft II und ab 01.01.1976 in Lehrkraft I. Zum 01.01.1974 wurde der VEB R.-Vertrieb L. gegründet, dessen Rechtsfähigkeit zum 31.12.1978 endete. Rechtsnachfolger wurde der zum 01.01.1979 neu gegründete VEB R.-Anlagenbau L. Durch die Umfirmierung änderte sich die Tätigkeit des Klägers jedoch nicht, er war weiterhin über den 30.06.1990 hinaus als Lehrkraft im (nicht selbstständigen) Schulungszentrum der bezeichneten Betriebe beschäftigt.

Zum 01.01.1980 war er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und entrichtet auf sein Arbeitsentgelt bis monatlich 1.200,00 Mark entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde ihm bis 30.06.1990 nicht erteilt.

Auf den Antrag des Klägers stellte die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme mit Bescheid vom 07.09.2000 die Zeiten vom 01.07.1979 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die insoweit erzielten Entgelte fest. Eine Anerkennung der Zeiten vom 18.03.1974 bis 30.06.1979 lehnte die Beklagte ab. Die Beschäftigung sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt worden. Den Widerspruch, mit dem der Kläger geltend gemacht hatte, er habe seit 1970 im Verbund des VEB Kombinat R. als produzierender VEB Betrieb gearbeitet und mit der Ausbildung von Hoch- und Fachschulabsolventen sowie Wartungstechnikern und -mechanikern auf technischem Gebiet mit der Hardwareschulung für EDV-Systeme betraut gewesen zu sein, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2000 zurück. Zwar entspreche die seit März 1974 im VEB R. Vertrieb ausgeübte Beschäftigung der technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt worden. Eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der pädagogischen Intelligenz sei ebenfalls nicht möglich. Der Kläger verfüge nicht über einen staatlich anerkannten pädagogischen Abschluss im Sinne der Versorgungsordnung und sei nicht im berufstheoretischen Unterricht tätig gewesen.

Mit der am 01.02.2001 beim Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage führte der Kläger sein Ziel zur Feststellung weiterer Zusatzversorgungszeiten fort. Er habe während seines gesamten Berufslebens in einem Produktionsbetrieb gearbeitet. Die Betriebsbezeichnungen hätten keinen Bezug zu der von dem Betrieb ausgeübten Tätigkeit gehabt. Der VEB R.-Vertrieb L. sei Bestandteil des VEB Kombinat R. gewesen, der zum Generalauftragnehmer für Elektronische Datenverarbeitungsanlagen bestimmt gewesen sei. Zudem stelle das Schulungszentrum des VEB Kombinat R. eine technische Schule dar, die zu den gleichgestellten Betrieben der Versorgungsordnung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gehöre. Dem stehe nicht entgegen, dass das Schulungszentrum in den VEB R.-Vertrieb L. und später in den VEB R.-Anlagenbau integriert gewesen sei. Im VEB R.-Vertrieb L. sei nach den Kennziffern der industriellen Warenproduktion geplant und abgerechnet worden. Die Produktion sei hauptsächlich im Bereich des technischen Kundendienstes angelegt gewesen. Somit seien die Produktionsaufgaben profilbestimmend gewesen.

Während des Klageverfahrens erkannte die Beklagte auch die Zeit vom 01.01.1979 bis 30.06.1979 als Zugehörigkeitszeit zur AVItech an und setzte dieses Anerkenn...

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