Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes
Leitsatz (amtlich)
Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 6. Oktober 2022 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 25. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2019, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 10. Dezember 2001 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 4. Juli 2022 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1979 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1979 |
348,17 Mark |
1980 |
369,67 Mark |
1981 |
380,87 Mark |
1982 |
387,19 Mark |
1983 |
416,73 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu drei Vierteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und im Berufungsverfahren nur noch - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1979 bis 1983 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1949 geborenen Kläger wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines im Zeitraum von September 1968 bis September 1972 absolvierten Hochschulstudiums in der Fachrichtung Bauingenieurwesen an der Technischen Universität Z…., mit Urkunde vom 31. August 1972 der akademische Grad "Diplomingenieur" verliehen. Er war vom 1. Oktober 1972 bis 31. August 1974 als Bauingenieur und Projektierungsingenieur im volkseigenen Betrieb (VEB) Rationalisierung Braunkohle Y.... , vom 3. September 1974 bis 31. Dezember 1975 als Fachbearbeiter für Wärmewirtschaft, Koordinierungsingenieur und Entwurfsingenieur im VEB Kombinat Schwarze Pumpe -Stammbetrieb-, vom 1. Januar 1976 bis 30. Juni 1977 als Entwurfsingenieur und Projektierungsingenieur im VEB Braunkohlenwerk X.... und vom 1. Juli 1977 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Prüfingenieur und Fachberater der Staatlichen Bauaufsicht im VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe -Stammbetrieb- beschäftigt. Er erhielt zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) keine Versorgungszusage und war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 29. November 2000 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte eine Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 30. Juni 2000 (für die Beschäftigungszeiträume von Oktober 1972 bis Dezember 1972 sowie von Januar 1974 bis Juni 1990) vor. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2001 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Oktober 1972 bis 31. August 1974 und vom 3. September 1974 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (= Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter anderem auf der Grundlage der Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 30. Juni 2000, fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 26. September 2007 begehrte der Kläger erstmals die Berücksichtigung von Jahresendprämien bei den festgestellten Arbeitsentgelten. Die Beklagte forderte daraufhin vom Kläger mit Schreiben vom 29. Juli 2008 die Übersendung konkret bezeichneter Unterlagen an und erinnerte mit Schreiben vom 15. September 2008 an die ausstehende Übersendung; zugleich kündigte sie an, den Vorgang zu schließen, sollten die Unterlagen weiterhin nicht übersandt werden. Nachdem der Kläger erneut nicht reagierte, schloss die Beklagte den Vorgang bescheidlos und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 mit, sie stelle den Überprüfungsantrag für unbestimmte Zeit zurück.
Mit Überprüfungsantrag vom 14. Februar 2018 (Eingang bei der Beklagten am 22. Februar 2018) begehrte der Kläger die Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergb...