Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes
Leitsatz (amtlich)
Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 29. März 2022 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 13. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2015, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 14. Dezember 2004 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1978 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1978 |
237,22 Mark |
1979 |
259,10 Mark |
1980 |
271,73 Mark |
1981 |
283,36 Mark |
1982 |
316,13 Mark |
1983 |
316,13 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu vier Fünfteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und im Berufungsverfahren nur noch - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1978 bis 1983 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Der 1946 geborene Kläger ist, nach erfolgreichem Abschluss eines berufsbegleitend im Zeitraum bis Dezember 1976 absolvierten Fachschulstudiums in der Fachrichtung Technologie der Plastverarbeitung an der Ingenieurschule "Z...." Y...., seit 17. Dezember 1976 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 1. Dezember 1975 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Bereichsleiter der Technischen Kontrollorganisation (TKO) im volkseigenen Betrieb (VEB) Presswerk X.... beschäftigt. Er erhielt zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) keine Versorgungszusage und war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 16. September 2004 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte - im Laufe des Verfahrens - eine Entgeltbescheinigung der W.... Kunststoffverarbeitung GmbH i.L. vom 20. März 1992 (für den Beschäftigungszeitraum vom 27. Juni 1966 bis 31. Dezember 1990) vor. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Dezember 1976 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (= Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der Entgeltbescheinigung der W.... Kunststoffverarbeitung GmbH i.L. vom 20. März 1992, fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 27. August 2014 (Eingang bei der Beklagten am 29. August 2014) begehrte der Kläger die Berücksichtigung von Jahresendprämien in Höhe von 70 Prozent des Entgelts des vorangegangenen Kalenderjahres bei den festgestellten Arbeitsentgelten als glaubhaft gemachte Entgelte. Zur Glaubhaftmachung reichte er eine schriftliche Erklärung der Zeugin V.... vom 2. Oktober 2014 ein, wonach im VEB Presswerk X.... jährlich eine Jahresendprämie in Höhe eines Monatsgehalts an die Mitarbeiter gezahlt wurde. Beigefügt waren die Jahresendprämiennachweise der Zeugin für die Zuflussjahre 1973 bis 1979, 1987 und 1988.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Januar 2015 ab.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 2015 (Eingang bei der Beklagten am 20. Januar 2015) Widerspruch ein und begehrte weiterhin die Anerkennung von Jahresendprämien auf der Grundlage der Glaubhaftmachung.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss und die Höhe der begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Höhe der Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Eine pausch...