Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes
Leitsatz (amtlich)
Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 30. März 2022 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 18. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2017, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 20. September 2001 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 9. Februar 2016 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1977 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1977 |
209,14 Mark |
1978 |
236,43 Mark |
1979 |
250,07 Mark |
1980 |
233,39 Mark |
1981 |
267,23 Mark |
1982 |
254,68 Mark |
1983 |
290,21 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu vier Fünfteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und im Berufungsverfahren nur noch - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1977 bis 1983 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Der 1950 geborene Kläger ist, nach erfolgreichem Abschluss eines im Zeitraum von September 1970 bis Februar 1975 absolvierten Fachschulstudiums in der Fachrichtung Feinwerktechnik an der Ingenieurschule für Feinwerktechnik Z...., seit 20. Februar 1975 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 1. März 1975 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Ingenieur für Neuererwesen und Gruppenleiter Rationalisierungsmittelbau im volkseigenen Betrieb (VEB) Transformatoren- und Röntgenwerk "Y...." X.... beschäftigt. Er erhielt zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) keine Versorgungszusage und war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 6. Januar 2000 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte eine Entgeltbescheinigung der Maschinenbau V.... GmbH vom 17. Dezember 1999 (für den Beschäftigungszeitraum vom 1. März 1975 bis 30. Juni 1990) vor. Mit Bescheid vom 20. September 2001 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1975 bis 21. Januar 1979 und vom 27. Juni 1979 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (= Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der Entgeltbescheinigung der Maschinenbau V.... GmbH vom 17. Dezember 1999, fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 25. November 2015 (Eingang bei der Beklagten am 27. November 2015) begehrte der Kläger die Berücksichtigung von Jahresendprämien in Höhe von 70 Prozent des Entgelts des vorangegangenen Kalenderjahres bei den festgestellten Arbeitsentgelten als glaubhaft gemachte Entgelte. Zur Glaubhaftmachung reichte er eine schriftliche Erklärung des Zeugen W.... vom 6. November 2015 vor, wonach der Kläger vom Betrieb jährlich Jahresendprämien ausgezahlt erhielt.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Januar 2016 ab.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 26. Januar 2016 (Eingang bei der Beklagten am 29. Januar 2016) Widerspruch ein und begehrte weiterhin die Anerkennung von Jahresendprämien auf der Grundlage der Glaubhaftmachung.
Mit Ergänzungsbescheid vom 9. Februar 2016 (zum Feststellungsbescheid vom 20. September 2001) stellte die Beklagte, die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG fest. Mit Schreiben vom 3. August 2017 fragte die Beklagte beim Sächsischen Hauptstaatsarchiv Dresden nach dem Vorliegen von Jahresendprämiennachweisen zum Kläger an. Mit Schreiben vom 15. August 2017 teilte das Sächsische Hauptstaatsarchiv Dresden mit, dass personalbezogene Lohn- oder Prämiennachweise zum Kläger nicht vorliegen und übersandte Auszüge aus den Betriebskollektivverträgen des VEB Trans...