Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes
Leitsatz (amtlich)
Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 1. November 2022 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 13. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2014, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 7. August 2001 in der Fassung des Neufeststellungsbescheides vom 21. April 2011 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1978 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte der Klägerin wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1978 |
238,97 Mark |
1979 |
271,84 Mark |
1980 |
251,79 Mark |
1981 |
308,57 Mark |
1982 |
304,91 Mark |
1983 |
334,26 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu vier Fünfteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und im Berufungsverfahren nur noch - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte der Klägerin für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1978 bis 1983 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Der 1943 geborenen Klägerin wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines in der Zeit von September 1970 bis Oktober 1974 absolvierten Fachschulstudiums in der Fachrichtung Technologie des elektronischen Gerätebaus an der Ingenieurschule für Elektrotechnik und Maschinenbau Z...., mit Urkunde vom 8. November 1974 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Sie war vom 1. September 1974 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Konstrukteurin, Technologin, systemverantwortliche EDV-Technikerin und systemverantwortliche Technologin im volkseigenen Betrieb (VEB) U... Elektronik A.... beschäftigt. Sie erhielt zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) keine Versorgungszusage und war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 17. Januar 2001 beantragte die Klägerin die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte - im Laufe des Verfahrens - eine Entgeltbescheinigung der O... Systemhaus GmbH vom 14. Juni 2001 (für den Beschäftigungszeitraum vom 1. November 1974 bis 30. Juni 1990) vor. Mit Bescheid vom 7. August 2001 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. November 1974 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (= Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der Entgeltbescheinigung der O... Systemhaus GmbH vom 14. Juni 2001, fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 5. Dezember 2007 (Eingang bei der Beklagten am 6. Dezember 2007) begehrte die Klägerin die Berücksichtigung von Jahresendprämien bei den festgestellten Arbeitsentgelten als glaubhaft gemachte Entgelte. Zur Glaubhaftmachung legte sie die - gerichtsbekannte - gemeinsame Erklärung des ehemaligen Betriebsdirektors X... und des ehemaligen Hauptbuchhalters W... des ehemaligen VEB V... -Werke A.... bzw. des Nachfolgebetriebes VEB U... Elektronik A.... von November 2007 vor. In dieser ist ausgeführt, dass alle ehemaligen Mitarbeiter des Betriebes seit März 1969 eine Jahresendprämie jährlich in Höhe eines durchschnittlichen Monatsgehaltes erhielten. Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2011 ab. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 7. März 2011 Widerspruch ein und legte ihr Parteibuch der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) vor. Das SED-Parteibuch enthält Beitragseintragungen von Januar 1971 bis Januar 1990 und weist separate Beiträge für Jahresendprämien lediglich in den Monaten April 1971 (in Höhe von 1,90 Mark), März 1973 (in Höhe von 1,40 Mark), März 1976 (in Höhe von 2,85 Mark) und März 1977 (in Höhe von ...