nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 10.01.2001; Aktenzeichen S 11 RA 170/00) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Zurechnungjahren wegen Invalidität über das 55. Lebensjahr hinaus bei der Berechnung der Rente der Klägerin.
Mit Bescheid vom 04.12.1987 erhielt die Klägerin ab 01.11.1987 eine Invalidenrente. Diese Rente wurde zum 01.01.1992 gemäß § 307a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) umgewertet. Bei der Umwertung ging die Beklagte von 28 Arbeitsjahren, fünf Zurechnungsjahren wegen Invalidität, einem zu berücksichtigenden Kind, einem Ende des 20-Jahreszeitraumes im Dezember 1986 und einem monatlichen Durchschnittsverdienst von 424,00 DM aus.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 22.12.1991 Widerspruch ein. Sie bemängelte, dass die versicherungspflichtige Tätigkeit von 28 Jahren und sechs Monaten auf 28 Jahre abgerundet worden sei. Die freiwillige Rentenversicherung sei nicht berücksichtigt worden. Pflichtbeitragszeiten für die Berufsausbildung seien nicht mit 0,9 Entgeltpunkten berücksichtigt worden. Die Zurechnungszeit wegen Invalidität sei nur bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres berücksichtigt. Außer einer Eingangsbestätigung erfolgte von Seiten der Beklagten keine Reaktion.
Mit Bescheid vom 30.06.1999 erhielt die Klägerin ab 01.01.1999 eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige. Der monatliche Zahlbetrag ab 01.08.1999 wurde auf 1.041,44 DM festgesetzt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 17.07.1999 Widerspruch ein. Die berufliche Ausbildung habe bereits am 15.09.1951 begonnen. Sie habe damit am 31.08.1954 geendet, nicht am 31.12.1954. Die Zurechnungszeit von 20 Monaten für den Invalidenrentenbezug zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr sei nicht berücksichtigt. Mit Schreiben vom 07.08.1999 wurden die Beanstandungen präzisiert. Insbesondere beanspruchte die Klägerin die Berücksichtigung einer Zurechnungszeit im Zeitraum vom 01.11.1992 bis 31.10.1997.
Mit Bescheid vom 16.11.1999 wurde dem Widerspruch teilweise abgeholfen, was die Zeit der Ausbildung betraf. Die Rente wurde neu festgestellt. Ab 01.01.2000 wurde ein monatlicher Zahlbetrag von 1.051,42 DM festgesetzt. Für das Jahr 1999 wurde eine Nachzahlung von 59,98 DM gewährt. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 26.11.1999 durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch. Vorgetragen wurde, dass die Zurechnungsjahre vom 55. bis 60. Lebensjahr zu berücksichtigen seien. Nach einem Aufklärungsschreiben vom 09.12.1999 führte der Bevollmächtigte der Klägerin am 27.12.1999 aus, dass im Bescheid des FDGB vom 01.11.1987 eine Zurechnungszeit wegen Invalidität von 15 Jahren bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres berücksichtigt worden sei. Im Umwertungsbescheid seien lediglich fünf Jahre Zurechnungszeit berücksichtigt. Nach § 59 Abs. 3 SGB VI stünden der Klägerin für die Zeit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr 20 Monate Zurechnungszeit zu. Diese müssten auf jeden Fall berücksichtigt werden.
Mit Bescheid vom 31.03.2000 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Umwertungsbescheid vom 02.12.1991 zurück. Nach § 307a Abs. 1 SGB VI seien Renten der Sozialversicherung (SV) und freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) für Bezugszeiten nach dem 31.12.1991 grundsätzlich nicht nach dem SGB VI neu festzustellen gewesen. In einem pauschalierenden und endgültigen Verfahren seien persönliche Entgeltpunkte (Ost) durch Vervielfältigung der durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr mit der Anzahl der Arbeitsjahre zu ermitteln gewesen. Die Rentenversicherungsträger seien berechtigt gewesen, die Umwertung der Bestandsrenten auf Grundlage der im Bestand der Überleitungsanstalt Sozialversicherung vorhandenen Daten maschinell durchzuführen. Nach § 307a Abs. 3 SGB VI seien als Arbeitsjahre bei der Umwertung nur noch die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten zugrunde zu legen. Die Vorschrift lege die Berücksichtigung der wegen Invalidität angerechneten Zurechnungsjahre als Arbeitsjahre fest. Es sei auf die Zurechnungsjahre wegen Invalidität zurückzugreifen, die bei der bisherigen Rente berücksichtigt wurden, allerdings begrenzt auf die Zeit von Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres. Dies bedeute, dass lediglich die zurückgelegten 28 Arbeitsjahre angerechnet werden könnten. Weiterhin seien die Zurechnungsjahre vom Rentenbeginn 01.11.1987 bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres im Oktober 1992 zu berücksichtigen, also insgesamt fünf Jahre. Gemäß der Rechtsvorschriften des Beitrittsgebietes, § 10 Abs. 5 der 1. Durchführungsbestimmung (DB) zur 1. Rentenverordnung (RtVO), seien die Zeiten einer versicherun...