Verfahrensgang
SG Chemnitz (Urteil vom 28.01.1994; Aktenzeichen S 7 Kn 35/93) |
Tenor
I. Die Berufungen gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 28.01.1994 werden zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu 3/4, die Beigeladene zu 1 zu 1/4 zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Mitgliedschaft in der knappschaftlichen Renten- und Krankenversicherung.
Der am 28.6.1970 geborene Kläger trat am 1.9.1987 in die SDAG Wismut mit einer Ausbildungsdauer von 2 1/2 Jahren als Auszubildender zum Facharbeiter für BMSR-Technik im Aufbereitungsbetrieb Seelingstädt ein und wurde bergbaulich versichert. Am 11.9.1989 schloß er mit der SDAG Wismut Aufbereitungsbetrieb Seelingstädt einen Arbeitsvertrag ab 15.2.1989 über die Tätigkeit als BSMR-Mechaniker mit bergbaulicher Versicherung. Am 5.4.1991 schlossen der/Kläger und die SDAG Wismut Sparte Services, GB Haus- und Kommunikationstechnik einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger ab 1.4.1991 als Fernmeldemonteur eingestellt wurde. Durch die Zusatzvereinbarung und die Anlage zum Arbeitsvertrag vom 19.12.1991, auf die Bezug genommen wird, wurde die Tätigkeit des Klägers näher beschrieben.
Aufgrund des Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der UdSSR über die Beendigung der Tätigkeit der SDAG Wismut vom 12.12.1991 (BGBl. II, S. 1138) wurde die SDAG Wismut zum 18.12.1991 in eine GmbH umgewandelt, die sich am 1.7.1992 in zwei selbständige Gesellschaften aufspaltete, und zwar in eine Bergbaugesellschaft, die die ehemaligen Bergbau- und Aufbereitungsbetriebe abwickelte sowie deren Betriebsanlagen und -gelände sanierte, und die DFA Fertigungs- und Anlagenbau-Gesellschaft mbH, die Beigeladene zu 1, in die der Kläger übernommen wurde. Zum 30.6.1992 wurde der Kläger aus der knappschaftlichen Versicherung abgemeldet und ab 1.7.1992 bei der Beigeladenen zu 2 krankenversichert, sowie bei der Beigeladenen zu 3 rentenversichert.
Mit Schreiben vom 3.10.1992 erhob der Kläger Widerspruch wegen der Entlassung aus der knappschaftlichen Versicherung mit der Begründung, sein Arbeitsgebiet habe sich aufgrund der Umstrukturierung nicht geändert. Mit Bescheid vom 9.12.1992 lehnte die Beklagte die Weiterversicherung des Klägers in der knappschaftlichen Versicherung ab. Bei Herauslösung von Betrieben aus einem Bergwerksunternehmen habe es nach dem Recht der ehemaligen DDR keine bergbauliche Versicherung gegeben, wenn dieser Betrieb nicht die Voraussetzungen einer bergbaulichen Versicherung erfüllte. Die neu entstandene Beigeladene zu 1 erfülle diese Voraussetzungen nicht, der Kläger sei deshalb nicht knappschaftlich versichert. Ab 1.1.1993 wurde der Kläger von der Beigeladenen zu 1) als C-Monteur bei gleicher Tätigkeit beschäftigt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25.3.1993 unter Hinweis auf § 273 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zurück. § 273 SGB VI sei eine Besitzschutzregelung, die ihrem Wesen nach nicht großzügiger sein dürfe als die Ursprungsregelung. Der Kläger würde nunmehr in einem nichtknappschaftlichen Betrieb arbeiten, der auch nach dem Recht der ehemaligen DDR nicht der bergbaulichen Versicherung unterlegen hätte. Es würden auch von den Arbeitnehmern des neu entstandenen Betriebes, der Beigeladenen zu 1, keine Arbeiten im Sinne der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten verrichtet.
Das Sozialgericht hat auf die Klage, die sich auf § 273 SGB VI gestützt hat, durch Urteil vom 28.1.1994 den Bescheid vom 9.12.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.3.1993 aufgehoben und die Mitgliedschaft des Klägers in der knappschaftlichen Versicherung über den 30.6.1992 hinaus festgestellt. Gem. § 273 Abs. 1 S. 1 SGB VI iVm § 177 Abs. 1 SGB V sei die Mitgliedschaft in der knappschaftlichen Versicherung nur daran geknüpft, ob der Versicherte vor dem 1.1.1992 bei der Bundesknappschaft versichert gewesen sei, solange diese Beschäftigung andauere. Die Beschäftigung des Klägers dauere infolge des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auch an. Zwischen dem 5.4.1991 und dem 30.6.1992 sei kein neuer Arbeitsvertrag geschlossen worden, so daß das Arbeitsverhältnis weiter bestanden habe. Die von der Beklagten zusätzlich aufgestellte Voraussetzung, daß der Betrieb der Beigeladenen zu 1 nach dem Recht der ehemaligen DDR der bergbaulichen Versicherung unterliegen müsse, entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers und sei gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Gegen das am 3.2.1994 zugestellte Urteil legten die Beigeladene zu 1 am 25.2.1994 und die Beklagte gegen das ihr am 8.2.1994 zugestellte Urteil am 18.2.1994 Berufung ein.
Die Beigeladene zu 1 ist der Auffassung, es komme entscheidend darauf an, ob der Kläger eine bergbauliche Tätigkeit ausgeübt habe. Der Kläger sei vom 1.9.1987 bis 14.2.1989 als Auszubildender zum Facharbeiter für BMSR-Technik, ab 15.2.1989 als BSMR-Mechaniker und ab 1.4.1991 als Fernmel...