Verfahrensgang

SG Chemnitz (Urteil vom 27.10.1993; Aktenzeichen S 7 Kn 32/93)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.06.1998; Aktenzeichen B 8 KN 10/96 R)

BSG (Urteil vom 30.06.1998; Aktenzeichen B 8 KN 14/96 R)

BSG (Urteil vom 30.06.1998; Aktenzeichen B 8 KN 11/96 R)

BSG (Urteil vom 30.06.1998; Aktenzeichen B 8 KN 12/96 R)

 

Tenor

I. Die Berufungen gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 27.10.1993 werden zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu 3/4, die Beigeladene zu 1 zu 1/4 zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Mitgliedschaft in der knappschaftlichen Renten- und Krankenversicherung.

Der am 23.12.1948 geborene Kläger trat am 1.3.1972 in die SDAG Wismut BMB 17 Montage als Fernmeldemonteur ein und wurde bergbaulich versichert. Nach dem Arbeitsvertrag vom 21.2.1972 galt die Tätigkeit als bergbaulich. Durch Überleitungsvertrag vom 2.5.1979 und 1.8.1980 änderte sich der Arbeitsort des Klägers, weitere Vereinbarungen zum Arbeitsvertrag, auf die Bezug genommen wird, ergänzten seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Am 24.4.1991 schlossen der Kläger und die SDAG Wismut Sparte Services, GB Haus- und Kommunikationstechnik einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger als Fernmeldemonteur/Untertage ab 1.5.1991 eingestellt wurde.

Aufgrund des Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der UdSSR über die Beendigung der Tätigkeit der SDAG Wismut vom 12.12.1991 (BGBl. II, S. 1138) wurde die SDAG Wismut zum 18.12.1991 in eine GmbH umgewandelt.

In der Folge, und zwar am 8.4.1992 schlossen die Wismut GmbH, Sparte Services, GB Haus- und Kommunikationstechnik und der Kläger ab 1.4.1992 einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Fernmeldemonteur, mit einer Betriebszugehörigkeit ab 1.3.1972. Am 1.7.1992 spaltete sich die Wismut GmbH in zwei selbständige Gesellschaften, nämlich in eine Bergbaugesellschaft, die die ehemaligen Bergbau- und Aufbereitungsbetriebe abwickelte sowie deren Betriebsanlagen und -gelände sanierte, und die DFA Fertigungs- und Anlagenbau-Gesellschaft mbH, die Beigeladene zu 1, in die der Kläger übernommen wurde. Am 18.6.1992 wurde auf einer Betriebsversammlung den Arbeitnehmern, darunter dem Kläger mitgeteilt, ab 1.7.1992 bestehe die knappschaftliche Versicherung nicht mehr. Zum 30.6.1992 wurde der Kläger aus der knappschaftlichen Versicherung abgemeldet und ab 1.7.1992 bei der Beigeladenen zu 2 krankenversichert, sowie bei der Beigeladenen zu 3 rentenversichert.

Mit Schreiben vom 1.11.1992 erhob der Kläger Widerspruch wegen der Entlassung aus der knappschaftlichen Versicherung mit der Begründung, sein Arbeitsgebiet habe sich aufgrund der Umstrukturierung nicht geändert. Mit Bescheid vom 30.11.1992 lehnte die Beklagte die Weiterversicherung des Klägers in der knappschaftlichen Versicherung ab. Bei Herauslösung von Betrieben aus einem Bergwerksunternehmen habe es nach dem Recht der ehemaligen DDR keine bergbauliche Versicherung gegeben, wenn dieser Betrieb nicht die Voraussetzungen einer bergbaulichen Versicherung erfüllte. Die neu entstandene Beigeladene zu 1 erfülle diese Voraussetzungen nicht, der Kläger könne deshalb nicht knappschaftlich versichert werden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25.3.1993 unter Hinweis auf § 273 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zurück. § 273 SGB VI sei eine Besitzschutzregelung, die ihrem Wesen nach nicht großzügiger sein dürfe als die Ursprungsregelung. Der Kläger würde nunmehr in einem nichtknappschaftlichen Betrieb arbeiten, der auch nach dem Recht der ehemaligen DDR nicht der bergbaulichen Versicherung unterlegen hätte. Es würden auch von den Arbeitnehmern des neu entstandenen Betriebes, der Beigeladenen zu 1, keine Arbeiten im Sinne der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten verrichtet.

Das Sozialgericht hat auf die Klage, die sich auf § 273 SGB VI gestützt hat, durch Urteil vom 27.10.1993 den Bescheid vom 30.11.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.3.1993 aufgehoben und die Mitgliedschaft des Klägers in der knappschaftlichen Versicherung über den 30.6.1992 hinaus festgestellt. Gem. § 273 Abs. 1 S. 1 SGB VI iVm § 177 Abs. 1 SGB V sei die Mitgliedschaft in der knappschaftlichen Versicherung nur daran geknüpft, ob der Versicherte vor dem 1.1.1992 bei der Bundesknappschaft versichert gewesen sei, solange diese Beschäftigung andauere. Die Beschäftigung des Klägers dauere infolge des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auch an. Zwischen dem 1.3.1972 und dem 30.6.1992 sei kein neuer Arbeitsvertrag geschlossen worden, so daß das Arbeitsverhältnis weiter bestanden habe. Die von der Beklagten zusätzlich aufgestellte Voraussetzung, daß der Betrieb der Beigeladenen zu 1 nach dem Recht der ehemaligen DDR der bergbaulichen Versicherung unterliegen müsse, entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers und sei gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Gegen das am 3.2.1994 z...

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