Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie. Zeugenaussage. Glaubhaftmachung durch persönliche Aufzeichnungen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Höhe der geltend gemachten Jahresendprämien konnte der Kläger in den Jahren 1978 bis 1980 und 1982 bis 1990 zwar nicht nachweisen, jedoch glaubhaft machen. Soweit für das Jahr 1984 eine Glaubhaftmachung nicht gelungen ist, macht das Gericht von seiner im Rahmen der Einzelfallwürdigung nach § 202 SGG iVm § 287 Abs 2 und Abs 1 S 1 ZPO gegebenen Möglichkeit der Schätzung Gebrauch.

 

Orientierungssatz

Die Höhe der geltend gemachten Jahresendprämien kann durch persönliche Aufzeichnungen (hier: in Kassenbüchern) glaubhaft gemacht werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.06.2017; Aktenzeichen B 5 RS 1/17 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. Mai 2015 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2015 verurteilt, den Bescheid vom 23. September 1999 dahingehend abzuändern, dass weitere Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie folgt zu berücksichtigen sind:

Für die Jahre

1978            

1075   

1979   

1083,33

1980   

1050   

1982   

1116,67

1983   

1166,67

1984   

765,49

1985   

1241,67

1986   

1158,33

1987   

1125   

1988   

1133,33

1989   

1158,33

1990   

1166,67

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 9/10.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger die Zeiträume 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1980 und 1. Januar 1982 bis 30. Juni 1990, die als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) anerkannt sind, höhere Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien festzustellen.

Dem 1942 geborenen Kläger wurde mit Urkunde vom 20. Mai 1969 die Berechtigung verliehen, den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur" zu führen (vgl. Bl. 14 Verwaltungsakte [VA]). Nach Abschluss des Studiums an der Technischen Universität D… war er vom 1. Februar 1969 bis 31. Dezember 1970 als Entwicklungs-Ingenieur, vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1977 als ingenieur-technischer Mitarbeiter, vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1986 wiederum als Entwicklungs-Ingenieur und vom 1. Januar 1987 bis zum 30. Juni 1990 als Wissenschaftlicher Spezialist im Volkseigenen Betrieb (VEB) R… Werke R… (bis 31. Dezember 1969) bzw. im VEB R… Elektronik R… tätig (vgl. Sozialversicherungsausweis Anhang Verwaltungsakte).

Mit Feststellungsbescheid vom 23. September 1999 (Bl. 5 VA) stellte die Beklagte den Zeitraum 1. Mai 1969 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit entsprechenden Arbeitsentgelten fest. Mit Überprüfungsantrag vom 26. Juni 2014 (Bl. 9 VA) begehrte der Kläger die Feststellung höherer Entgelte unter Einbeziehung von Jahresendprämien. Zur Glaubhaftmachung legte er eine schriftliche Erklärung des ehemaligen Betriebsdirektors H… G… und des ehemaligen Hauptbuchhalters R… S… aus November 2007 vor, die darin u.a. erklärten, alle Mitarbeiter des ehemaligen VEB R… Werk R… und des Nachfolgebetriebes VEB R… Elektronik R… hätten seit März 1969 jährlich eine Jahresendprämie in Höhe eines durchschnittlichen Monatsgehaltes erhalten (Bl. 10 VA). Mit Bescheid vom 3. November 2014 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2015 lehnte die Beklagte die Feststellung höherer Entgelte mit der Begründung ab, Zufluss und Höhe der Jahresendprämien seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

Mit seiner am 11. Februar 2015 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren hinsichtlich der Jahre 1978 bis 1980 und 1982 bis 1990 (bis zum 30. Juni) weiterverfolgt. Die Zahlung von Jahresendprämien sei glaubhaft gemacht. Mit Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe den Zufluss und die Höhe der Jahresendprämien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Eine Schätzung der Höhe könne mangels Nachweises oder Glaubhaftmachung des Zuflusses nicht erfolgen.

Gegen das am 6. Mai 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 3. Juni 2015 Berufung eingelegt. Der Zufluss der Jahresendprämie sei durch die schriftlichen Zeugenerklärungen glaubhaft gemacht.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. Mai 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. November 2014 in der Gestalt des ...

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