Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung als Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur freiwilligen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates. Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. Wirtschaftsamt für mittelständische Industrie
Leitsatz (amtlich)
Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur freiwilligen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates war anders als bei der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ein Beitritt, der durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan erfolgt ist. Einen solchen Beitritt hat der Kläger weder erklärt noch hätte er ihn am 30.6.1990 noch wirksam erklären können. Aus dem Urteil des BSG vom 19.7.2011 - B 5 RS 7/09 R, das ausschließlich zur Vorschrift des § 5 AAÜG ergangen ist, folgt entgegen der Auffassung des LSG Berlin-Potsdam im Urteil vom 26.2.2015 - L 2 R 224/13 nichts anderes.
Orientierungssatz
Das Wirtschaftsamt für mittelständische Industrie ist kein volkseigener Produktionsbetrieb.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 1. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger den Zeitraum 1. September 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates mit entsprechenden Entgelten festzustellen.
Dem 1947 geborenen Kläger wurde nach Abschluss eines Fachschulstudiums in der Fachrichtung “Technologie der Elektro-Feinwerktechnik„ mit Urkunde vom 4. Juli 1970 die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung “Ingenieur„ zu führen. Vom 1. September 1970 bis zum 30. April 1971 war er als Organisator, nach Ableistung des Grundwehrdienstes vom 8. November 1972 bis zum 31. Dezember 1982 als Rationalisierungs-Ingenieur sowie vom 1. Januar 1983 bis zum 30. April 1990 als Ingenieur für Invest-Begutachtung im Volkseigenen Betrieb K… D… (nachfolgend: VEB) und vom 1. Mai bis 30. Juni 1990 als staatlicher Gutachter im Wirtschaftsamt für mittelständige Industrie D… beschäftigt (vgl. Eintragungen im Sozialversicherungsausweis - Anlage Verwaltungsakte - und Arbeits- bzw. Änderungsverträge Bl. 14 ff. Verwaltungsakte). Eine Versorgungszusage, Einzelfall- oder Rehabilitationsentscheidung wurde ihm nicht erteilt.
Nachdem die Beklagte bereits einen früheren Antrag des Klägers abgelehnt hatte (dieser befindet sich nicht in der Akte), stellte er am 12. Oktober 2012 bei der Beklagten einen (erneuten) Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für den Zeitraum 1. September 1970 bis 30. Juni 1990. In der Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 1990 sei er im Staatsapparat tätig gewesen. Mit Bescheid vom 8. April 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Voraussetzungen von § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) würden nicht vorliegen. Die fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz komme nicht in Betracht, weil die betriebliche Voraussetzung nicht vorliege. Am 30. Juni 1990 habe er eine Beschäftigung im Wirtschaftsamt für mittelständige Industrie und nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb ausgeübt. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R) komme es nur darauf an, ob eine Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Versorgungssystem zurückgelegt worden sei. Für die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (FZASt) würden insoweit keine Besonderheiten gelten. Es sei allein die Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit maßgebend, die ihrer Art nach in den sachlichen Geltungsbereich bestimmter Systeme falle. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es bestehe kein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates nach Nummer 19 der Anlage 1 zum AAÜG. Anwartschaften in dieses Zusatzversorgungssystem hätten nur durch Urkunde oder Beitrittserklärung erworben werden können. Die Voraussetzungen von § 1 AAÜG seien nicht erfüllt.
Mit seiner am 18. Juni 2013 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Zwar habe das Bundessozialgericht (BSG) in der in Bezug genommenen Entscheidung nicht über § 1 AAÜG, sondern über § 5 AAÜG entschieden, was aber im Ergebnis nichts am Inhalt der abstrakt generellen Zugangsvoraussetzung ändere. Da der Kläger am 30. Juni 1990 beim Wirtschaftsamt für mittelständische Industrie...