Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften. Arbeitsentgelt. Jahresendprämie. Glaubhaftmachung. Zeugenaussagen
Leitsatz (amtlich)
1. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden sind - etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten -, genügen nicht, den Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch für die Zahlung von Jahresendprämien im konkreten Einzelfall zu erbringen.
2. Um zusätzliche Arbeitsentgelte in Form behaupteter Jahresendprämienzahlungen festzustellen, ist erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des geltend gemachten Gesamtzeitraums der Zufluss einer konkreten Jahresendprämie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraums, sondern auch hinsichtlich der tatsächlichen Höhe.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 31. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu B… und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu B… für die Jahre 1968 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Der Kläger ist gelernter Diplomphysiker und arbeitete im Zeitraum vom 11. November 1968 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Zentralinstitut für Kernforschung (ZfK) R…. Ihm wurde mit Urkunde vom 9. August 1971, mit Wirkung ab 1. Juni 1971, eine zusätzliche Altersversorgung nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) versprochen.
Mit Bescheid vom 30. April 1999 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 11. November 1968 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu B… und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu B… sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte, die mit Bescheinigung des Forschungszentrum R… e. V. vom 17. August 1994 bestätigt wurden, fest. Darüber hinausgehende Entgelte, insbesondere in Form von Jahresendprämien, wurden weder vom Forschungszentrum R…, noch vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bescheinigt.
Am 12. September 2007 beantragte der Kläger eine Überprüfung der im Bescheid vom 30. April 1999 festgestellten Arbeitsentgelte mit dem Begehren, die ihm jährlich vom ZfK R… gezahlten Jahresendprämien einzubeziehen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. September 2008 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2010 ab und führte zur Begründung aus: Zusätzliche Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien seien nicht nachgewiesen. Der Kläger verfüge nach seinen eigenen Angaben über keine geeigneten Nachweise. Die Nachfolgeeinrichtungen des Betriebes hätten die Verdienste nicht bestätigen können. Der Zufluss sei daher weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht worden.
Die hiergegen am 1. Februar 2010 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 31. Mai 2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Zahlung von Jahresendprämien sei nicht nachgewiesen. Soweit der Kläger Zeugen dafür benannt habe, dass in seinem Betrieb jährliche Jahresendprämien gezahlt worden seien, sei diesem Beweisangebot nicht nachzugehen gewesen, da die Zeugen nach den Angaben des Klägers nur hätten bestätigen sollen, dass etwa 80 Prozent eines monatlichen Bruttoeinkommens als jährliche Jahresendprämie gezahlt worden sei. Dies genüge für den Nachweis der Zahlung von Jahresendprämien nicht. Die Glaubhaftmachung genüge im Übrigen ohnehin nicht, da § 286b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nur auf beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzuwenden sei, von dem auch Beiträge tatsächlich gezahlt worden seien. Von den Jahresendprämien seien jedoch tatsächlich keine Beiträge abgeführt worden. Den Kläger treffe letztlich die objektive Beweislast auch für den tatsächlichen Zufluss der Jahresendprämien.
Gegen den ihm am 9. Juni 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. Juli 2010 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe seine Beweisangebote nicht hinreichend gewürdigt. Er habe als Beweis für die Zahlung von Jahresendprämien fünf Zeugen angeboten. Deren Angaben würden den Forderungen der Beklagten in der Schrift “Fragen und Antworten zum BSG Urteil - Jahresendprämie (Stand: Januar 2...