Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Berechnung des täglichen Bemessungsentgeltes ab 1.1.2005. Teilung des ungerundeten wöchentlichen Bemessungsentgeltes durch 7. Übergangsrecht. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn in Altfällen (§ 434j Abs 5 SGB 3) das ab 1.1.2005 neu zu bestimmende tägliche Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld im Wege der Teilung des bis zum 31.12.2004 festgesetzten ungerundeten wöchentlichen Bemessungsentgeltes durch 7 (Tage) ermittelt wird.
2. Die ab dem 1.1.2005 geltenden Neuregelungen der Bestimmungen über die Bemessung des Arbeitslosengeldes einschließlich der Übergangsvorschrift des § 434j Abs 5 SGB 3 sind verfassungsgemäß und verstoßen insbesondere nicht gegen Art 14 Abs 1 S 1, Art 3 Abs 1 oder Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG.
Tenor
I. Das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 23. August 2005 wird abgeändert: Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) ab dem 01.01.2005.
Der am ... 1945 geborene Kläger war vom 01.04.1984 bis 30.06.1990 als Gruppenleiter Hauptmechanik beschäftigt und meldete sich erstmals zum 01.07.1990 arbeitslos.
Vom 01.06.1991 bis 30.08.1995 arbeitete er als Verkaufsleiter. Vom 01.09.1995 bis 30.09.1997 bezog er Alg. Anschließend war er bis 30.06.2004 war er als Niederlassungsleiter beschäftigt.
Am 30.04.2004 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg.
Mit Bescheid vom 12.07.2004 bewilligte ihm die Beklagte ab 01.07.2004 Alg für 960 Kalendertage bei einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 880,00 €, in Höhe von 382,48 € wöchentlich/54,64 € täglich (Leistungsgruppe C und ein Kindermerkmal).
Mit Änderungsbescheid vom 02.01.2005 setzte die Beklagte bei einem täglichen Bemessungsentgelt von 125,79 € den Zahlbetrag auf 55,03 € täglich sowie auf 1.650,90 € monatlich fest.
Das Bemessungsentgelt sei ab 01.01.2005 von einem wöchentlichen auf einen täglichen Betrag umgestellt worden (§ 131 Abs. 1 SGB III). Hierzu sei nicht das bisherige (gerundete) wöchentliche Bemessungsentgelt durch sieben geteilt worden, sondern das ungerundete wöchentliche Bemessungsentgelt. Dadurch könnten sich geringfügige Abweichungen gegenüber einem Siebtel des bisherigen Wochenbetrages ergeben.
Hiergegen legte der Kläger am 26.01.2005 Widerspruch ein.
Bei der Berechnung des täglichen Entgeltes sei ein Fehler unterlaufen. Trotz der neuen Regelung, nur 30 Tage statt 31 Tage maximal bei der monatlichen Berechnung zu berücksichtigen, dürfe er keine finanziellen Einbußen haben. Er habe zwar einen erhöhten Betrag bei der täglichen Zahlung gegenüber der alten Berechnung, jedoch in der jährlichen Aufrechnung ca. 140,00 € weniger im Jahr. Nach seiner Berechnung müsste sich der neue tägliche Zahlbetrag auf 55,40 € statt 55,03 € belaufen.
Mit Bescheid vom 09.02.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
§ 134 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei mit Wirkung zum 01.01.2005 durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 neu gefasst worden: Das Arbeitslosengeld werde für Kalendertage berechnet und geleistet. Sei es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, sei dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Für einen vollen Kalendermonat sei dann zu zahlen, wenn für alle Tage eines Kalendermonats Alg beansprucht werden könne. Soweit das Alg für einen vollen Kalendermonat zu leisten sei, werde die Leistung nicht für Kalendertage gezahlt. Der Zahlbetrag für einen vollen Kalendermonat berechne sich, unabhängig von der Anzahl der Tage eines Kalendermonats, nach der Formel: tägliches Alg x 30.
Vorliegend sei das Bemessungsentgelt ab 01.01.2005 von einem wöchentlichen auf einen täglichen Betrag umgestellt worden. Hierzu sei das ungerundete Bemessungsentgelt von 880,51 €/Woche durch sieben geteilt worden. Man erhalte somit ein tägliches Bemessungsentgelt von 125,79 €. Abzüglich der Sozialversicherungspauschale von 26,42 € (21 % des Bemessungsentgelts) sowie der Lohnsteuer von 16,35 € und des Solidaritätszuschlages von 0,89 € ergebe sich ein Leistungsentgelt von täglich 82,13 €. Das Alg betrage nunmehr 67 % des Leistungsentgelts (55,03 €/Tag). Nach den geänderten gesetzlichen Regelungen sei die Leistung jeweils für 30 Tage zu zahlen, unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Kalendertage der einzelnen Monate.
Hiergegen hat sich der Kläger an das Sozialgericht Dresden (SG) gewandt und beantragt, den Bescheid vom 02.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2005 aufzuheben und über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, Umstellung des Bemessungsentgelts ab dem 01.01.2005 von einem wöchentlichen auf einen täglichen Betrag, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Mit Urteil vom 23. August 2005 hat das SG den Bescheid vom 02.01.2005 in Gestalt des Wid...