nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Leipzig (Entscheidung vom 30.03.1999; Aktenzeichen S 2 LW 31/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 30.03.1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Ausgleichsgeld für die Zeit ab dem 01.12.1996.

Der am ... geborene Kläger war in der Zeit von 1980 bis 1991 Mitglied der LPG PP G ... bzw. der LPG "DSF" G ... Seit 1991 arbeitete er als Landarbeiter und Traktorist bei der AGROSS e. G. in G ... Diese kündigte das Beschäftigungsverhältnis zum 30.11.1996.

Mit Antrag vom 11.11.1996 begehrte der Kläger die Gewährung von Ausgleichsgeld.

In der Arbeitgeberbescheinigung zum Antrag auf Ausgleichsgeld bestätigte die frühere Arbeitgeberin des Klägers, das Beschäftigungsverhältnis als Landarbeiter/Traktorist werde wegen Stilllegung von Ackerflächen, Flächenstilllegung zur Produktion zu Nichtnahrungsmittelzwecken, Extensivierung bei Überschusserzeugnissen sowie wegen der Umstellung der Erzeugnisse auf nichtüberschüssige Erzeugnisse auf einer Fläche von 286,43 ha im Jahre 1996 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 30.11.1996 beendet.

Die frühere Arbeitgeberin des Klägers nahm in der Zeit von 1993 bis 1997 an der konjunkturellen Flächenstilllegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 teil. Die Größen der Gesamtfläche und der jeweiligen Stilllegungsfläche (Angaben jeweils in ha) betrugen:

Jahr Gesamtfläche Still. Fläche

1993 2.016,62 221,61

1994 2.116,96 246,47

1995 2.031,12 227,11

1996 2.023,59 284,93

1997 2.000,11 88,30

Ferner nahm die AGROSS e. G. in den Jahren 1994 bis 1998 mit Flächen zwischen 205,52 ha und 195,63 ha am KULAP teil. In dem von ihr ausgefüllten Fragebogen zum Nachweis der Arbeitskräfteeinsparung im Zusammenhang mit dem KULAP errechnete der Betrieb eine jährliche Arbeitszeiteinsparung von 214 Stunden. Eine Reduzierung des Tierbestandes als Folge von KULAP-Maßnahmen gab das Unternehmen nicht an.

Die Zahl der von der Agrargenossenschaft beschäftigten Arbeitnehmer entwickelte sich wie folgt:

Vollzeit Teilzeit Saison

06/1992 122 9 2

06/1993 117 9 4

06/1994 117 7 1

06/1995 105 4

06/1996 96 3

Die AGROSS e. G. nahm zu den Gründen für die Kündigung des Klägers wie folgt Stellung: Zu Beginn der Flächenstilllegung habe das Unternehmen rekultivierte Bergbauflächen genutzt. Im weiteren Verlauf sei durch die zunehmende Stilllegung von gewachsenen Böden mit wesentlich höherem Ertragspotential eine zusätzliche Extensivierung eingetreten. Deshalb sei ohne Ausweitung der Flächenstilllegung nochmals eine arbeitswirtschaftliche Entlastung und eine Verringerung des Futterfonds erreicht worden. Einen weiteren Abbau des Kuhbestandes habe die Teilnahme am KULAP bewirkt. Bei der Entlassung der dadurch freizusetzenden Arbeitnehmer habe der Betrieb eine längere Regulierungsphase eingehalten. Dies habe auch für diejenigen Arbeitnehmer gegolten, die wegen des Rückgangs arbeitsintensiver Kulturen wie Kartoffeln und Zuckerrüben hätten entlassen werden müssen. Arbeitnehmer seien über einen längeren Zeitraum zur Beräumung, zum Abbruch und zur Entsorgung von Tierproduktionsanlagen, welche durch die Absenkung des Tierbestandes infolge der Flächenstilllegung keinen Verwendungszweck mehr gehabt hätten, eingesetzt worden. Die Entlassung des Klägers sei neben der Flächenstilllegung vor allem durch die Vorgabe der Referenzmenge innerhalb der Milchproduktion erforderlich geworden. Die damit verbundene Reduzierung des Viehbestandes im Unternehmen habe sich auch auf die notwendige Anzahl an Arbeitsplätzen von Traktoristen ausgewirkt.

Bis Juni 1997 stellten insgesamt 31 ehemalige Mitarbeiter der AGROSS e. G. bei der Beklagten Anträge auf Ausgleichsgeld, von denen 30 Anträge bewilligt wurden. Darunter waren auch zwei ehemalige Traktoristen, deren Arbeitsverhältnisse am 31.01. bzw. 30.04.1996 geendet hatten.

Mit Bescheid vom 04.12.1997 wies die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Ausgleichsgeld zurück. Es könne von keiner Entlassung auf Grund einer Flächenstilllegung ausgegangen werden. Wegen der Flächenstilllegung im Jahr 1993 habe sich unter Berücksichtigung von Gesamtfläche, Stilllegungsfläche und Zahl der Beschäftigten eine Berechtigung zur Entlassung von 14 Arbeitnehmern ergeben. Die Steigerung der Stilllegungsfläche im Jahr 1996 habe zur Folge, dass zwei weitere Arbeitnehmer mit einem Anspruch auf Ausgleichsgeld hätten entlassen werden können. Da bereits mehr als 16 ehemaligen Mitarbeitern der ehemaligen Arbeitgeberin Ausgleichsgeld bewilligt worden sei, sei die Quote der anspruchsberechtigten Personen ausgeschöpft. Die Entlassung sei auch nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Stilllegung erfolgt. Der Beginn der maßgeblichen Stilllegung sei der 15.01.1996. Die Entlassung des Klägers sei jedoch erst zum 30.11.1996 erfolgt, so dass der von der Beklagten angewand...

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