nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 17.12.1999; Aktenzeichen S 2 LW 33/98) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17.12.1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Ausgleichsgeld für die Zeit ab dem 01.01.1997.
Der am ...1938 geborene Kläger arbeitete seit 1985 in der Landwirtschaft, zunächst bei den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften "Karl Liebknecht", "Ernst Thälmann" und B ... L ..., seit dem 01.01.1992 dann bei der Agrargesellschaft B ... L ... Dort wurde er im Verhältnis 40:60 als Traktorist und Schlosser eingesetzt. Die Agrargesellschaft kündigte das Beschäftigungsverhältnis zum 30.12.1996. In dem Kündigungsschreiben vom 08.07.1996 wird als Grund für die Entlassung die Flächenstilllegung genannt.
Mit Antrag vom 11.09.1996 begehrte der Kläger die Gewährung von Ausgleichsgeld.
Die frühere Arbeitgeberin des Klägers nahm in der Zeit von 1993 bis 1997 in Form der Rotationsbrache an der konjunkturellen Flächenstilllegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 teil. Die Größen der Gesamtfläche und der jeweiligen Stilllegungsfläche (Angaben jeweils in ha) entwickelten sich wie folgt:
Jahr Gesamtfläche Still.Fläche
1993 1.746,10 215,96
1994 1.706,37 221,96
1995 1.684,94 216,00
1996 1.638,17 297,85
1997 1.592,26 85,82.
Im Wirtschaftsjahr 1992/1993 beschäftigte das Unternehmen 79 Mitarbeiter, im Wirtschaftsjahr 1995/1996 noch 46 Arbeitskräfte. Im Wirtschaftsjahr 1993/1994 entließ das Unternehmen 2 Mitarbeiter, im Wirtschaftsjahr 1994/1995 6 Mitarbeiter, im Wirtschaftsjahr 1995/1996 7 Mitarbeiter und im Wirtschaftsjahr 1996/1997 2 Mitarbeiter unter dem Hinweis auf Flächenstilllegungsmaßnahmen. Die Beklagte bewilligte in 15 Fällen die Anträge auf Ausgleichsgeld; 2 Anträge, darunter den des Klägers, lehnte sie hingegen ab.
Die Agrargesellschaft nahm zu den Gründen für die Kündigung des Klägers wie folgt Stellung: Mit Schreiben vom 10.06.1997 habe die Beklagte eine Ausgleichsgeldberechtigung für 16 Arbeitnehmer errechnet. 17 ehemalige Mitarbeiter des Unternehmens hätten Anträge auf Ausgleichsgeld gestellt. Die Überschreitung der Entlassungsquote resultiere insbesondere aus der Tierbestandsreduzierung. In die Flächenstilllegung seien ferner auch solche Böden einbezogen worden, auf denen nur Rüben angebaut werden könnten. Hierdurch hätten sich arbeitsintensive Kulturen verringert. Betriebsbedingt sei es auf Grund der langjährigen Betriebszugehörigkeit der betreffenden Mitarbeiter nicht möglich gewesen, eine Kündigung zu Beginn der Flächenstilllegung auszusprechen. Zu einer Verzögerung hätten auch die ständig wechselnden Flächenstilllegungsgrößen beigetragen.
Mit Bescheid vom 06.11.1997 wies die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Ausgleichsgeld zurück. Es könne von keiner Entlassung auf Grund einer Flächenstilllegung ausgegangen werden. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Beginn der maßgeblichen Stilllegung zum 15.01.1996 und der Entlassung zum 30.12.1996 sei nicht erfüllt. Insgesamt habe sich eine Berechtigung auf Ausgleichsgeld für 14 Arbeitnehmer (10 im Jahr 1993, 1 im Jahr 1994 und 3 im Jahr 1996) ergeben. Da bereits für diese Anzahl von ehemaligen Mitarbeitern der Agrargesellschaft Ausgleichsgeld bewilligt worden sei, sei die Quote der anspruchsberechtigten Personen ausgeschöpft.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17.11.1997 Widerspruch ein. Er habe im Vertrauen auf das Merkblatt zur Antragstellung FELEG und im Vertrauen zu seinem Arbeitgeber, der die Entlassung mit weiteren Flächenstilllegungen begründet hätte, der Inanspruchnahme einer Vorruhestandsregelung zugestimmt. Seit seinem 14. Lebensjahr habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Auf Grund seiner Ausbildung und seines Alters habe er keine Möglichkeit, eine neue Arbeit zu finden. Er sei finanziell auf das Ausgleichsgeld angewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.1998 wies die Beklagte den Rechtsbehelf des Klägers zurück und bestätigte ihren Bescheid vom 06.11.1997. Auch das Vorbringen während des Widerspruchsverfahrens lasse eine andere Beurteilung nicht zu.
Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner am 14.04.1998 beim Sozialgericht (SG) Leipzig eingegangenen Klage vom 07.04.1998. Das Gesetz fordere weder eine Quote noch einen zeitlichen Zusammenhang. Der Kausalitätsnachweis werde durch eine Bestätigung des Arbeitgebers erbracht. Mehrfache plausible Erklärungen durch den Arbeitgeber des Klägers seien von der Beklagten nicht ausreichend gewürdigt worden. Da aus dem Unternehmen, in dem der Kläger gearbeitet habe, bereits mehreren Arbeitnehmern Ausgleichsgeld gezahlt werde, sollte dies auch dem Kläger gewährt werden.
In der mündlichen Verhandlung am 17.12.1999 hörte das SG den Geschäftsführer der Agrargesellschaft, Herrn K ..., als Zeugen. Dieser sagte aus, dass der Kläger sowohl als Traktorist in der Feldbestellung...