nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 29.03.2000; Aktenzeichen S 4 AL 825/98) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die teilweise Rücknahme und Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) im Zeitraum vom 09.04.1997 bis zum 07.04.1998 wegen einer fehlerhaft zu Grunde gelegten Leistungsgruppe/Steuerklasse.
Die am ... geborene Klägerin ist in zweiter Ehe verheiratet und hat drei Kinder. Von 1973 bis 1983 besuchte sie die Oberschule Z ... bis zum Abschluss der 10. Klasse. Anschließend absolvierte sie eine Lehre zur Facharbeiterin für Zerspanungstechnik. Von 1985 bis 1986 war sie als Schleiferin, Dreherin und Fräserin in der Maschinenfabrik Z ... beschäftigt. Von 1986 bis 1987 war die Klägerin als Verkäuferin im BT-Handel Süd Konsum tätig und von 1987 bis 1991 als Köchin in einer Gaststätte. Von Juli 1991 bis Oktober 1991 war sie Verkaufsfahrerin bei der Firma Th. Klein GmbH in W ... Hierbei fuhr sie sowohl Waren an Gaststätten als auch Spiel- und Schreibwaren aus. Bei der Auslieferung der Fast-Food-Artikel musste sie auch die Kosten der Lieferung errechnen und abkassieren. Weiterhin war sie jeweils kurzzeitig (maximal ca. zwei Monate) als Außendienstmitarbeiterin bei verschiedenen Firmen tätig. Im Anschluss an die Geburt ihres dritten Kindes am 09.04.1994 bezog sie bis zum 08.04.1997 Erziehungsgeld.
Die Klägerin meldete sich erstmals am 26.10.1991 arbeitslos. Ihr Arbeitsverhältnis bei der Firma Th. Klein GmbH war zum 25.10.1991 gekündigt worden. Zum damaligen Zeitpunkt waren die Steuerklasse IV und zwei Kinderfreibeträge auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen.
Die Beklagte bewilligte ihr durch Bescheid vom 21.01.1992 Alg ab dem 26.10.1991 und legte hierbei die Leistungsgruppe A zu Grunde. Der Anspruch war am 24.10.1992 erschöpft. Am 09.10.1992 stellte die Klägerin daher einen Antrag auf (Anschluss)-Arbeitslosenhilfe (Alhi). Hierzu legte sie ihre Lohnsteuerkarte des Jahres 1992 vor, auf der die Lohnsteuerklasse IV eingetragen war. Die Beklagte bewilligte sodann Arbeitslosenhilfe ab dem 26.10.1992 weiterhin nach der Leistungsgruppe A.
In der Zeit zwischen dem 04.01. und dem 13.01.1993 übte die Klägerin eine kurzfristige Tätigkeit als Außendienstmitarbeiterin aus. In dem danach gestellten Antrag auf Wiederbewilligung von Alhi gab sie an, seit Januar 1991 getrennt lebend zu sein. Für das Jahr 1993 war auf ihrer Steuerkarte nunmehr die Steuerklasse II eingetragen. Durch Bescheid vom 12.02.1993 wurde ihr ab dem 14.01.1993 Alhi entsprechend in der Leistungsgruppe B bewilligt.
Vom 07.06.1993 bis zum 31.07.1993 ging die Klägerin wieder einer Beschäftigung nach, nach erneuter Arbeitslosmeldung wurde ihr ab dem 09.08.1993 Alhi nach der Leistungsgruppe B wiederbewilligt. In einem Schreiben vom 17.08.1993 beanstandete die Klägerin den Beginn der Leistung, da sie am 26.07.1993 bereits den Wiederbewilligungsantrag schriftlich eingereicht habe.
Nach ihrer Scheidung im September 1993 heiratete die Klägerin am 24.03.1994 erneut. Sie bezog vom 20.02.1994 bis zum 04.06.1994 Mutterschaftsgeld, vom 09.04.1994 bis zum 08.04.1996 Bundeserziehungsgeld und vom 09.04.1996 bis zum 08.04.1997 Landeserziehungsgeld.
Am 02.04.1997 stellte die Klägerin wiederum einen Antrag auf Alg ab dem 09.04.1997. Darin gab sie die Lohnsteuerklasse V an und verneinte diesbezüglich eine Änderung im Laufe des Jahres. Unter Pkt. 7 steht auf dem Antragsformular u. a. folgende Erklärung: "Das Merkblatt 1 für Arbeitslose, "Ihre Rechte, Ihre Pflichten", habe ich erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen." Dies unterschrieb die Klägerin am 04.04.1997. Anlässlich der Antragstellung hinterlegte sie die Lohnsteuerkarte des Jahres 1997.
Auf der Anweisungsverfügung wurde zur Leistungsgruppe fehlerhaft C statt D eingetragen. Hierauf bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 13.05.1997 ab dem 09.04.1997 Alg i. H. von 249,00 DM wöchentlich nach der Leistungsgruppe C, entsprechend der Steuerklasse III.
In einem Schreiben vom 28.05.1997 beanstandete die Klägerin die Differenz eines Betrages von 166,00 DM, der ihr für die Zeit vom 09.04. bis zum 07.05.1997 noch nicht ausgezahlt worden sei. Hierzu hatte sie den Betrag der wöchentlichen Leistung, welche in einem 14-tägigen Rhythmus ausgezahlt werde, mit ihren Kontoauszügen verglichen.
Nach dem Erschöpfen des Alg-Anspruchs am 04.07.1998 beantragte die Klägerin am 08.03.1998 wiederum Alhi. Die Leistung erfolgte nunmehr nach der Leistungsgruppe D.
Im Zusammenhang mit diesem Antrag stellte die Beklagte die unzutreffende Leistungshöhe des Alg fest. Am 18. März 1998 erließ sie daher zunächst einen Aufhebungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft, mithin ab dem 01.04.1998.
Weiter teilte sie der Klägerin mit Schreiben vom 27.03.1998 mit, auf Grund einer fehlerhaften Leistungsgruppe sei ihr vom 0...