nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 04.11.1999; Aktenzeichen S 3 AL 774/98) |
Tenor
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 04. November 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Verfahrenszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides der Beklagten bezüglich Arbeitslosengeldes (Alg) für den Zeitraum vom 01.03.1997 bis 08.04.1997 i. H. v. 2.194,50 DM.
Der am ...1956 geborene Kläger ist der Vater eines am ...1982 geborenen Kindes. Auf seiner Lohnsteuerkarte war zu Beginn des Jahres 1996 die Lohnsteuerklasse I eingetragen. Der Kläger arbeitete nach einem erfolgreichen Abschluss einer Lehre (1974 bis 1976) als Baufacharbeiter von 1976 bis 1979 als Montagearbeiter und Schichtleiter sowie nach seinem Grundwehrdienst (1979 bis 1980) von 1980 bis 1990 als Baufacharbeiter und Brigadier, von 1990 bis 1991 als Vorarbeiter und von 1991 bis 1994 als Vorarbeiter und Stellvertreter des Poliers sowie von 1994 bis zum 15.11.1996 als Werkspolier. Vom 16.11.1996 bis 08.12.1996 erhielt der Kläger Alg nach der Leistungsgruppe A, dem erhöhten Leistungssatz unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgeltes von 1.050,00 DM i. H. v. 406,80 DM wöchentlich. Vom 09.12.1996 bis 06.01.1997 arbeitete er wiederum als Polier. Am 09.12.1996 zeigte der Kläger die Arbeitsaufnahme an. Die bis zum 19.12.1996 gezahlte Leistung zahlte er nach Aufhebung der Leistungsbewilligung und Geltendmachung einer Erstattungsforderung an die Beklagte zurück.
Am 08.01.1997 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Mit Schreiben vom 23.01.1997 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass über seinen Antrag zunächst nur vorläufig entschieden werde. Für die abschließende Bearbeitung fehlten noch nähere Angaben. Der Kläger erhalte daher die Leistung zunächst als Vorschuss gem. § 42 SGB I. Mit Bescheid vom 27.01.1997 bewilligte ihm die Beklagte für die Dauer von 293 Kalendertagen Alg nach - im Vergleich zur letzten Leistung - unveränderten Leistungskriterien i. H. v. 399,00 DM. Als vorläufiger Beginn der Leistung war der 08.01.1997 festgesetzt. Mit Bescheid vom 11.03.1997 gewährte ihm die Beklagte endgültig ab 08.01.1997 die Leistung. Der Bezug der Leistung dauerte bis zum 30.04.1997 an.
Bereits ab 01.03.1997 arbeitete der Kläger bei der Firma H & K Ausbau GmbH, D ... als Polier. Mit Kündigung vom 24.03.1997 beendete der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Lt. Arbeitsvertrag war eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Eine förmliche Veränderungsmitteilung über die Arbeitsaufnahme befindet sich in den Akten der Beklagten nicht. Jedoch ist ein Vermerk vom 28.02.1997 vorhanden, dass dem Kläger die Lohnsteuerkarte ausgehändigt wurde, da ein Arbeitsverhältnis zum 01.03.1997 aufgenommen worden sei.
Mit einer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten abgegebenen Veränderungsmitteilung vom 09.04.1997 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass er ab 01.05.1997 in Arbeit sei.
Mit Schreiben vom 20.08.1997 teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) der Beklagten mit, der Kläger habe vom 01.03.1997 bis 31.03.1997 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt.
Auf Nachfrage der Beklagten bestätigte die Firma H & K Ausbau GmbH D ... der Beklagten, dass der Kläger vom 01.03.1997 bis 31.03.1997 bei ihr als Polier beitragspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 03.12.1997 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.03.1997 bis 30.04.1997 auf und forderte vom Kläger 3.458,00 DM zurück. Der Kläger sei vorsätzlich seiner Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen "nicht richtig" nachgekommen (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB X). Mit Bescheid vom selben Tag forderte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.04.1997 bis 30.04.1997 Krankenversicherungsbeiträge i. H. v. 422,24 DM sowie Pflegeversicherungsbeiträge i. H. v. 61,88 DM zurück.
Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 10.12.1997. Das Arbeitsverhältnis mit der Firma H & K habe lediglich für die Zeit vom 01.03.1997 bis 23.03.1997 bestanden. Ab 24.03.1997 habe er dem Arbeitsamt wieder zur Verfügung gestanden. Eine Vorsprache sei diesbezüglich am 09.04.1997 erfolgt. Er bat daher um teilweise Aufhebung des Bescheides und Geltendmachung einer Erstattungsforderung lediglich für die Zeit vom 01.03.1997 bis 23.03.1997.
Mit Schreiben vom 10.12.1997 informierte die Beklagte den Kläger, dass weitere Feststellungen erforderlich seien. Nach Abschluss der Erhebungen erhalte der Kläger einen schriftlichen Bescheid. Sie forderte den Kläger ferner dazu auf, anzugeben, wann und bei welchem Mitarbeiter der Leistungsabteilung des Arbeitsamts Dresden er die Arbeitsaufnahme zum 01.03.1997 angezeigt habe. Überdies wies sie ihn darauf hin, dass er aus dem Merkblatt für Arbeitslose ...