nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Chemnitz (Entscheidung vom 08.04.1999; Aktenzeichen S 17 RJ 292/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 08. April 1999 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am ... 1946 geborene Klägerin war von 1960 bis 1967 als Gütekontrolleurin und Montiererin beschäftigt, erlernte in der Zeit von 1967 bis 1969 den Beruf einer Elektromechanikerin und erwarb am 28. November 1969 das entsprechende Facharbeiterzeugnis. Nachfolgend arbeitete sie bis zum 30. Juni 1993 als Sachbearbeiterin, Reparaturmechanikerin und Disponentin und vom 05. Juli 1993 bis zum 30. September 1995 als gewerbliche Mitarbeiterin/Montagearbeiterin. Vom 04. Oktober 1995 bis zum 03. Oktober 1996 absolvierte die Klägerin ein Arbeitsplatztraining für Schwerbehinderte. Seitdem ist sie arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.

Den am 03. Februar 1997 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begründete sie mit Augen-, Rücken-, Wirbelsäulen-, Knie-, Lungen- und Gefäßbeschwerden sowie mit Migräne.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

- Befundberichte von Dr. W ..., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 04. Februar 1997, Dr. T ..., Facharzt für Innere Medizin/Lungenkrankheiten, vom 08. April 1997 und Dr. J ..., Facharzt für Chirurgie, vom 20. Mai 1997,

- der Entlassungsbericht des Kreiskrankenhauses W ... vom 21. April 1997,

- das internistische Gutachten des Dr. T ... vom 19. August 1997, in welchem der Klägerin ein vollschichtiges Leistungsvermögen als Disponentin, Sachbearbeiterin und gewerbliche Mitarbeiterin sowie für leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne besonderen Zeitdruck (z. B. Akkord, Fließband), ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten (ohne mechanische Hilfsmittel), ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken sowie ohne häufiges Klettern und Steigen und ohne Gefährdung durch Zugluft und inhalative Reizstoffe, bescheinigt wurde.

Mit Bescheid vom 04. September 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. In dem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 16. September 1997 vertrat die Klägerin die Auffassung, aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage zu sein, einen Beruf auszuüben. Zudem bestünden eine starke Kurzsichtigkeit, eine Migräne sowie starke Rückenschmerzen. Nach Einholung eines Befundberichtes der Dr. B ..., Fachärztin für Augenkrankheiten, vom 15. Dezember 1997, in welchem ein Visus von rechts 1.0 und links 1/50 ohne Änderung in den letzten zwölf Monaten angegeben wurde, wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 23. März 1998 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne die Klägerin nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar in ihrem bisherigen Beruf als Bandarbeiterin, welcher der Berufsgruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen sei, nicht mehr tätig werden, sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Klettern oder Steigen und ohne Gefährdung durch Zugluft und inhalative Reizstoffe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.

In der am 16. April 1998 bei dem Sozialgericht Chemnitz erhobenen Klage führte die Klägerin an, auf Grund ihrer Erkrankungen auf pulmologischem, orthopädischem und psychischem Gebiet sowie der angeborenen Sehminderung und unwillkürlichem Harnabgang sei es ihr nicht mehr möglich, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Seit April 1997 sei ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 Prozent zuerkannt worden. Die von 1969 bis 1993 ausgeübten Tätigkeiten als Sachbearbeiterin, Reparaturmechanikerin und Disponentin stellten Facharbeitertätigkeiten, zumindest Tätigkeiten im Bereich der angelernten Arbeitskräfte dar. Die nachfolgende Aufnahme der Tätigkeit als Montagearbeiterin sei nur auf Grund der Arbeitslosigkeit aufgenommen und über 26 Monate ausgeübt worden.

Das Sozialgericht hat medizinische Unterlagen aus der Akte des Amtes für Familie und Soziales C ..., das Gutachten des Arbeitsamtes C ... vom 09. September 1997, in welchem ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten, im Wechsel der Körperhaltungen unter Beachtung weiterer Funktionseinschränkungen attestiert wurde, Befundberichte der Dres. W ..., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 12. Juni 1998, Sch ..., Fachärztin für Urologie, vom 14. Mai 1998, D ..., Facharzt für Hautkrankheiten, vom 13. Juni 1998, B ..., Fachärztin für Augenheilkunde, vom 07. Juli 1998, H ..., Facharzt für Neurologie/Psychiatrie, vom 17. Juli 1998 und ...

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