nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 28.01.1999; Aktenzeichen S 15 RJ 847/97) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am ...1938 geborene Kläger hat von Oktober 1952 bis Oktober 1955 eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker erfolgreich durchlaufen. Er war beschäftigt: Von Oktober 1955 bis Dezember 1991 als Kraftfahrzeugschlosser, von Januar 1992 bis Juli 1992 in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Schlosser und Schweißer, vom 28. September 1992 bis Juni 1993 als Schlosser mit Reparaturarbeiten von Lastkraftwagen, vom 12. Juli 1993 bis 15. Februar 1994 als Helfer im Heizungsbau, vom 16. Februar 1994 bis 15. März 1994 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als kaufmännischer Angestellter (schwerpunktmäßig Verkauf von Sanitär- und Heizungsartikeln im Fachgroßhandel).
Seit dem 16. März 1994 ist der Kläger arbeitslos. Seit 01. September 1998 bezieht er Altersrente wegen Arbeitslosigkeit von der Beigeladenen.
Am 26. März 1996 beantragte er bei der Beigeladenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die Beklagte, an die der Vorgang abgegeben worden war, zog den Befundbericht von Dr. med ... P ..., Arzt für Allgemeinmedizin, vom 01. Juni 1996 bei, worin als Diagnosen Osteoporose, degenerativer Wirbelsäulenschaden, Verdacht auf rheumatische Vasculitis und Hyperthyreose festgehalten waren. Wesentliche pathologische Befunde waren nicht erhoben worden.
Mit Bescheid vom 28. Januar 1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, trotz der
- Knochenentkalkung mit erhöhtem Frakturrisiko,
- Überfunktion der Schilddrüse,
- Abnutzungserscheinung der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule
könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig verrichtet werden. Dem Rentenantrag sei daher nicht zu entsprechen.
Auf den Widerspruch des Klägers, mit dem er sein Begehren auf Berufsunfähigkeit seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 11. August 1995 eingrenzte, erließ die Beklagte am 14. Juli 1997 den zurückweisenden Widerspruchsbescheid. Hauptberuf des Klägers sei der Helfer im Heizungsbau. Da er noch ganztägig leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken oder Knien, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne Absturzgefahr und ohne Gefährdung durch inhalative Reizstoffe verrichten könne, sei eine konkrete Benennung zumutbarer Tätigkeiten entbehrlich.
Hiergegen hat der Kläger am 04. August 1997 das Sozialgericht Chemnitz (SG) angerufen.
Das Gericht hat die Befundberichte von Dr. P ... vom 19. Januar 1998, Dipl.-Med. P ..., FA für Orthopädie, vom 20. Januar 1998, Dr. M ..., Fachärztin für Innere Medizin, vom 04. Februar 1998 und das Gutachten des Ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes P ... vom 20. Februar 1995 eingeholt.
Dr ... F ..., Arbeitsmediziner vom Institut für Arbeits- und Sozialhygiene, hat in seinem Gutachten vom 20. August 1998 folgende Diagnosen gestellt:
- chronisch-rezidivierende Wirbelsäulenschmerzen ohne wesentliche Funktionseinschränkung,
- Osteoporose,
- beginnender Kniegelenksverschleiß beidseits ohne Funktionseinschränkung,
- Schilddrüsenüberfunktion,
- Bluthochdruck bisher ohne medikamentöse Therapie,
- Verdacht auf funktionelle Einäugigkeit mit eingeschränktem räumlichen Sehvermögen und
- behinderte Nasenatmung bei chronisch-rezidivierender Schleimhautreizung
Der klinische Befund der Krampfadern sei noch nicht so stark ausgeprägt, dass daraus eine Leistungsminderung folge.
Er sei in der Lage, im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Stehende Tätigkeiten seien bis zu einer Stunde, sitzende oder gehende Tätigkeiten auch über mehrere Stunden möglich. Der Zeitanteil mittelschwerer Arbeit betrage bis zu zwei Stunden täglich. Häufiges Heben und Tragen größerer Lasten, häufiges Bücken, Hocken oder Knien sowie Arbeiten mit erhöhtem Absturzrisiko sowie solche, die beidseitiges Sehvermögen erforderten, seien nicht mehr zu verrichten. Gegenüber Rauchen, Gasen oder Dämpfen solle keine Exposition erfolgen. In diesem Rahmen sei der Kläger vollschichtig einsetzbar.
Das SG hat mit Urteil vom 28. Januar 1999 die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob sich der Kläger von seinem Beruf als Kraftfahrzeugschlosser gelöst habe. Denn selbst wenn von diesem Beruf ausgegangen würde, sei er nicht berufsunfähig, da er noch zumutbar auf die Tätigkeit eines Teilebereitstellers in einem Autohaus oder in einer Kfz-Werkstatt verwiesen werden könne.
Hiergegen richtet sich die Berufung vom 12. April 1999, mit der sich der Kläger gegen die vom SG benannte Verweisungstätigkeit wendet. Er habe sich bei vier Firmen um eine Tätigkeit als Kfz-Schlosser bemüht, wobei die nach dort mitgenommenen und in schriftlicher Form vorgelegten Bewerbungen jedoch jeweils erst gar ...