nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 07.12.2000; Aktenzeichen S 4 RA 560/98) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 07. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vormerkung von Daten im Rahmen der Kontenklärung.
Der am ... geborene Kläger war in der Zeit vom 01.09.1956 bis 28.02.1962 an der Technischen Universität D ... den immatrikuliert und schloss das Studium mit dem akademischen Grad Diplom-Ingenieur in der Fachrichtung Schwachstrom ab. Daran schloss sich vom 05.03.1962 bis 31.07.1968 eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an. Am 18.07.1969 promovierte er zum Dr.-Ing. Ab 01.08.1968 war er beitragspflichtig bei C ..., dem späteren VEB P ... in D ... beschäftigt.
Seit 01.08.1968 entrichtete der Kläger Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15.03.1968 (FZRVO 1968; GBl. II S. 154) in Höhe von insgesamt 1.880 Mark; vom 01.08.1968 bis 31.12.1971 monatlich 40 Mark und vom 01.01.1972 bis 31.12.1973 monatlich 10 Mark. Danach ruhte die Versicherung. Ab 01.03.1971 war er außerdem der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nach der Verordnung vom 10.02.1971 (FZRVO 1971; GBl. II S. 121) beigetreten und entrichtete auf die in seinen Sozialversicherungs-Ausweisen eingetragenen Entgelte entsprechende Beiträge.
Am 01.04.1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Klärung seines Versicherungskontos sowie die Erteilung einer Rentenauskunft. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 20.01.1998 für die Zeit bis zum 31.12.1991 die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten verbindlich fest. Sie wies für die Zeit von 01.08.1963 bis 31.07.1968 die vom Versorgungsträger nach § 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) übermittelten Entgelte aus und begrenzte für das Jahr 1964 sowie ab 01.08.1968 bis 31.12.1976 die Entgelte nach Hochrechnung mit den Werten der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) jeweils auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze. Für die nach der FZRVO 1968 gezahlten Beiträge ermittelte die Beklagte nach dem SGB VI fiktiv als versichert geltende Verdienste, indem sie die in Mark der DDR gezahlten Beiträge im Verhältnis 1:1 auf DM hochwertete, sie dann verzehnfachte und durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI zusätzlich auf bundesdeutsches Lohnniveau anhob.
Gegen den Vormerkungsbescheid legte der Kläger zu diversen Punkten Widerspruch ein. U.a. wandte er sich gegen die Art der Berücksichtigung der nach der FZRVO 1968 gezahlten freiwilligen Beiträge. Durch die Einbeziehung dieser Beiträge in die Beitragsbemessungsgrenze erhalte er dafür keine Entgeltpunkte. Seine Beitragsleistung gehe damit verloren. Die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente nach der Verordnung vom 15.03.1968 sei aber an keine Lohn- und Rentengrenze und damit auch nicht an eine Beitragsbemessungsgrenze gebunden gewesen.
Mit Bescheid vom 31.03.1998 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers hinsichtlich einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit ab. Den weiteren Widerspruch bezüglich der Begrenzung der Entgelte auf die Beitragsbemessungsgrenze wies sie unter Hinweis auf § 260 Satz 2 SGB VI bzw. § 6 Abs. 1 AAÜG i.V.m. Anlage 3 zum AAÜG mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.1998 zurück.
Mit der am 11.08.1998 vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren zur Nichtberücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze für die von 01.08.1968 bis 31.12.1973 nach der FZRVO 1968 entrichteten Beiträge sowie für die in den Jahren 1964 bis 1966 nach dem AAÜG ermittelte Entgelte weiter.
Während des Klageverfahrens gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 11.12.1998 ab 01.01.1999 eine Altersrente für Schwerbehinderte mit einem monatlichen Zahlbetrag von 2.134,34 DM. Dem Versicherungsverlauf ist zu entnehmen, dass für das Jahr 1964 die nach dem AAÜG überführten Entgelte auf die Beitragsbemessungsgrenze herabgesetzt worden sind. Auch die nach der FZRVO 1968 fiktiv als versichert geltenden Verdienste wurden auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze herabgesetzt. In der Rechtsmittelbelehrung enthält der Bescheid folgenden Hinweis: "Die Rente ist unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 20.01.1998 geltend gemachten Ansprüche berechnet worden. Sie wird unter Außerachtlassung der Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X neu festgestellt, wenn und soweit dieses Verfahren zu Ihren Gunsten beendet wird. Wegen dieser Ansprüche ist ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid ausgeschlossen."
Aufgrund neuer vom Versorgungsträger nach dem AAÜG übermittelter Daten stellte die Beklagte den Wert des Rechts auf die Altersrente mit Bescheiden vom 20.04.2000 und vom 07.08.2000 jeweils neu fest. Der Rechtsmittelbelehrung zufolge sind beide Bescheide nach § 96 Abs. 1 Sozi...