nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dresden (Entscheidung vom 09.01.2001; Aktenzeichen S 9 RA 423/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 09. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Insofern geht es noch um die Berücksichtigung der in der Zeit vom 01.10.1968 bis 31.12.1991 nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialpflichtversicherung der DDR vom 15.03.1968 (FZRVO 1968; GBl. II Nr. 29 S. 154) gezahlten Bei- träge.

Der am ... geborene Kläger war im hier streitigen Zeitraum in die allgemeine Sozialpflichtversicherung der DDR einbezogen. Daneben entrichtete er von Oktober 1968 bis Dezember 1991 freiwillige Beiträge nach der FZRVO 1968 von insgesamt 14.565,00 Mark bzw. DM (ab 01.07.1990). Dabei zahlte er - nachgewiesen durch Beitragsmarken und Einzahlungsbelege - vom 10.10.1968 bis 31.12.1971 monatlich 35,00 Mark und ab 01.01.1972 bis 31.12.1991 monatlich 55,00 Mark/DM. Ab 01.03.1971 war er zudem der freiwilligen Zusatzrentenversicherung nach der Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10.02.1971 (FZRVO 1971; GBl. II S. 121) beigetreten und entrichtete entsprechende Beiträge.

Seit 01.07.1994 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 29.05.1997 ab 01.05.1997 ein Recht auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 38 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) mit einem monatlichen Wert einschließlich Zusatzleistungen wegen Höherversicherung von 3.058,10 DM. Den Widersprüchen und Einwendungen des Klägers half sie teilweise mit den Bescheiden vom 20.04.1998 und vom 29.07.1998 ab. Schließlich stellte die Beklagte wegen der weiteren Berücksichtigung einer Beitragszeit aus dem Jahr 1951 den Wert des Rechts auf Altersrente mit Bescheid vom 09.09.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.1999 unter Zugrundelegung von 72,9814 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit einem monatlichen Wert von 3.127,70 DM ab 01.05.1997 neu fest. Wegen der Beiträge nach der FZRVO 1968 ermittelte sie für die Rentenwertfeststellung nach dem SGB VI fiktive als versichert geltende Verdienste, indem sie die in Mark der DDR gezahlten Beiträge im Verhältnis 1: 1 auf DM hochwertete, sie dann verzehnfachte und schließlich durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI zusätzlich auf bundesdeutsches Lohnniveau anhob. Ansonsten bestimmte sie die maßgeblichen Verdienste, indem sie die wirklich in Mark der DDR erzielten Beträge ebenfalls im Verhältnis 1: 1 auf DM hochwertete und mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfachte. Anschließend berechnete sie für die von ihr unterstellten Bereiche "Beitragspflichtiger Verdienst zur Sozialversicherung", "Zusätzlicher Arbeitsverdienst", Freiwilliger Beitrag" (nach der FZRVO 1968) und "Verdienst, für den Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt wurden" jeweils anteilig fiktive Entgeltbeträge, deren kalenderjährliche Summe jeweils auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (West) beschränkt war.

Mit der am 14.06.1999 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage begehrte der Kläger eine Herausnahme der an die Deutsche Versicherungs-Anstalt und BfA auf der Grundlage des Versicherungsscheines vom 10.10.1968 gezahlten und gegenwärtig unwirksamen freiwilligen Beiträge aus der Rentenberechnung nach Entgeltpunkten, eine Einordnung dieser freiwilligen Beiträge in eine SGB VI-Höherversicherung sowie eine Ermittlung der Rentenhöhe durch eine vergleichbare Rentenberechnung mit einem Rentenbeginn am 01.12.1996 neben dem Rentenbeginn am 01.05.1997 als Wahlgrundlage für seine entgültigen Entscheidung zum Rentenbeginn. Der von der Beklagte praktizierte Berechnungsmodus führe nicht zu einer angemessenen Berücksichtigung seiner nach der FZRVO 1968 geleisteten Beitragszahlung im Sinne einer Höherversicherung. Es gehe dem Kläger um eine Einordnung der FZRVO 1968, die nach dem Einigungsvertrag als weitergeltendes Recht aufrechterhalten worden sei (Anlage II, Kap. VIII, Sachg. H Abschn. III Nr. 8), als Zusatzleistung nach dem SGB VI. Die praktische Unwirksamkeit der als Eigenleistung zusätzlich gezahlten freiwilligen Beiträge stelle einen verfassungswidrigen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Eigentums (Art. 14 Grundgesetz) dar. Ferner sei eine Vergleichsberechnung für einen Rentenbeginn zum 01.12.1996, bei dem die Vertrauensschutzregelung noch zum Zuge komme und eine Zusatzrentenleistung direkt nach der FZRVO 1968 gezahlt werden könne, von der Beklagten nicht vorgenommen worden.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 09.01.2001 ab. Die Beklagte habe die dem Kläger ab Mai 1997 gewährte Altersrente we...

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