Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB "Otto Buchwitz" Starkstromanlagenbau Dresden. Privatisierung. Stichtag. Produktionsmittelübergang. Teilnahme am Produktionsprozess

 

Orientierungssatz

1. Zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (hier: VEB "Otto Buchwitz" Starkstromanlagenbau Dresden), der vor dem 30.6.1990 privatisiert wurde.

2. Spätestens nachdem durch Umwandlungserklärung vor dem 30.6.1990 eine Vorgesellschaft (hier in Form einer GmbH) bestand und die bestehenden Fonds des VEB auf diese übertragen wurden, war der ursprüngliche VEB zum Stichtag 30.6.1990 vermögenslos und hat allein aus diesen Gründen nicht mehr aktiv am Produktionsprozess teilnehmen können.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.06.2010; Aktenzeichen B 5 RS 16/09 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. September 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01.09.1976 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die entsprechenden Entgelte festzustellen.

Der ... 1954 geborene Kläger absolvierte von September 1972 bis August 1976 erfolgreich ein Studium an der Technischen Universität D (TU D), Fachrichtung Betriebsgestaltung und erlangte mit Urkunde vom 28.10.1976 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Diplomingenieur" zu führen. Im streitigen Zeitraum vom 01.09.1976 bis zum 30.06.1990 war er im VEB "O B" Starkstromanlagenbau D zunächst als Ingenieur für technische Projektierung, Sachgebietsleiter für technische Projektierung, TUL-Projektant, Gruppenleiter Spezialprojektierung, Gruppenleiter Grundsatztechnologie, Abteilungsleiter technologische Entwicklung, Hauptabteilungsleiter Technologie und ab 01.05.1990 über den 30.06.1990 hinaus als Abteilungsleiter Produktionsplanung beschäftigt.

Zum 01.01.1985 war der Kläger der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und entrichtete auf seine monatlichen Entgelte bis maximal 1.200,00 Mark entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem hatte er bis zur Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30.06.1990 nicht erhalten.

Den Antrag des Klägers vom 16.07.2003 auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für die Zeiten vom 01.09.1976 bis zum 30.06.1990 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.02.2005 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 22.06.2005 ab. Der Kläger erfülle nicht die sogenannte sachliche Voraussetzung, weil er zum maßgeblichen Stichtag 30.06.1990 als Abteilungsleiter Produktionsplanung nicht in den unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen sei.

Mit der am 04.07.2005 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und insbesondere darauf hingewiesen, dass er (auch) als Abteilungsleiter Produktionsplanung den Produktionsprozess im VEB aktiv beeinflusst habe.

Während des sozialgerichtlichen Verfahrens hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 17.10.2007 - B 4 RS 17/07 R - eine grundsätzliche Entscheidung dahingehend getroffen, dass auch durch Tätigkeiten in Leitungsbereichen die sogenannte sachliche Voraussetzung erfüllt sein könne.

Die Beklagte hat in vorliegendem Fall unter Berücksichtigung dieser BSG-Rechtssprechung mit Schriftsatz vom 03.03.2008 die sachliche Voraussetzung beim Kläger als erfüllt angesehen, jedoch nunmehr die betriebliche Voraussetzung verneint.

Das Sozialgericht hat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Registerunterlagen des VEB "O B" Starkstromanlagen D vom Amtsgericht Erfurt/Registergericht beigezogen. Den Registerakten wurden entnommen: die Registerauszüge; die vor dem Notar K mit Amtssitz in B abgegebene Umwandlungserklärung vom 29.06.1990, wonach zur Durchführung der Umwandlung des VEB "O B" Starkstromanlagen D in die Starkstromanlagen D GmbH mit dem Stichtag vom 01.05.1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB auf die GmbH unter Zugrundelegung der Bilanz vom 30.04.1990 übertragen wurde; die Anmeldung der Firma Starkstromanlagen GmbH D zum Register vom 29.06.1990, der Gesellschaftsvertrag der Starkstromanlagen GmbH sowie der Gründungsbericht der Starkstromanlagen D GmbH.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.09.2008 abgewiesen und ausgeführt:

"Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der (ablehnende) Bescheid der Beklagten vom, 08.02.2005 in...

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