Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. Betriebsumwandlung eines VEB in eine Aktiengesellschaft. notarielle Erklärung vor dem 30.6.1990. Registereintrag nach dem Stichtag
Orientierungssatz
1. Zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (hier VEB GISAG), der vor dem 30.6.1990 privatisiert wurde.
2. Spätestens im Zeitpunkt der Umwandlungserklärung ist die zur Eintragung in das Handelsregister angemeldete Vorgesellschaft existent und bereits teilrechtsfähig.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, darüber ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger die Beschäftigungszeiten vom 01.09.1976 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die entsprechenden Arbeitsentgelten festzustellen.
Der im August 1952 geborene Kläger studierte von 1971 bis 1976 am B Polytechnischen Institut in M in der Fachrichtung Gießereitechnik der Eisen- und Nichteisenmetalle. Ihm wurde durch Beschluss der Staatsexamenskommission mit Diplom vom 30.06.1976 die Qualifikation eines Ingenieur-Metallurgen verliehen. Die Gemeinsame Einrichtung der Länder hat ihm mit Urkunde vom 18.12.1990 das Recht erteilt, den akademischen Grad Diplom-Ingenieur zu führen.
Ab 01.09.1976 bis 31.12.1978 war der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. Mitarbeiter für Forschung und Entwicklung im Bereich der Gießereitechnologie beim VEB GISAG Ingenieurbetrieb in L beschäftigt. Ab 01.01.1979 bis 31.10.1980 übte er eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter Technologie/Verfahren bzw. Mitarbeiter Technologie/Gussanwendung beim VEB Kombinat Gießereianlagenbau und Gußerzeugnisses - GISAG - I aus. Ausweislich seines Arbeitsvertrages vom 03.02.1981 arbeitete er ab 01.11.1980 bis 31.12.1984 als Mitarbeiter Produktionslenkung und Produktionskontrolle/Grundsatzfragen und danach bis 31.12.1987 als Gruppenleiter Bilanzierung GGG/GT (Gusseisen mit Kugelgraphit/Temperguss) beim VEB Kombinat GISAG - Stammbetrieb. Anschließend war der Kläger ab 01.01.1988 als Abteilungsleiter Planung, Abrechnung und Analyse beim VEB GISAG "Juri Gagarin ", Stammbetrieb des VEB Kombinat b. L tätig. Mit Änderungsvertrag vom 27.09.19989 wurde ab 01.01.1989 als Arbeitsaufgabe der Klägers "Abteilungsleiter Produktionsplanung, -abrechnung und -analyse" benannt. Seinen Beschäftigungsbetrieb wechselte der Kläger in dem vorgenannten Zeitraum nicht.
Der Kläger war nicht der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten. Eine Versorgungszusage über die Einbeziehung in die AVItech war ihm bis zu Schließung der Zusatzversorgungssysteme nicht erteilt worden.
Den Antrag auf Feststellung und Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.06.2004 und Widerspruchsbescheid vom 29.11.2004 ab. Der Kläger sei zwar berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Es sei jedoch am 30.06.1990 nicht als Ingenieur, sondern als Abteilungsleiter Planung, Abrechnung und Analyse beschäftigt gewesen.
Mit der am 16.12.2004 beim Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage führte der Kläger sein Begehren zur Feststellung seiner Beschäftigungszeiten bis 30.06.1990 als Zugehörigkeitszeiten zur AVItech weiter.
Dem Sozialgericht lagen Registerauszüge und Unterlagen aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Kombinat Gießereianlagenbau und Gusserzeugnisse - GISAG - und zum Stammbetrieb I (Reg. Nr. ... und ...) sowie Auszüge aus dem Bundesarchiv zum Qualifikationshandbuch für die Arbeitsaufgaben von Hoch- und Fachschulkadern des Maschinenbaus vor.
Nachdem das Klageverfahren zunächst wegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den sachlichen Voraussetzungen für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die AVItech ruhte, hat die Beklagte - nach Fortsetzung des Klageverfahrens auf Antrag des Klägers - nunmehr mit Schreiben vom 08.05.2008 auf die Privatisierungsunterlagen des Beschäftigungsbetriebes des Klägers hingewiesen, wonach am 30.06.1990 auch die betrieblichen Voraussetzungen für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die AVItech nicht erfüllt seien. Der VEB GISAG L habe am 30.06.1990 keine Produktionsaufgaben mehr erfüllen können, weil nach der vor dem Notar M abgegebenen Umwandlungserklärung vom 17.05.1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft bereits mit...