Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Volkshochschullehrerin für die Sprachkurse "Deutsch als Fremdsprache" auf honorarvertraglicher Basis. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Statusbeurteilung einer Volkshochschullehrerin für die Sprachkurse "Deutsch als Fremdsprache" (als Selbstzahlerkurs, Integrationskurs, Orientierungskurs), die ua bei der Unterrichtserteilung im jeweiligen Kurs mit einem anderen Kursleiter (Co-Dozenten) arbeitsteilig zusammenwirkte und in die Erfüllung verwaltungs-organisatorischer Aufgaben im Rahmen der betrieblichen Organisation der Volkshochschule eingebunden war (zB Führen von Anwesenheitslisten, eines Klassenbuchs, Teilnahme an Dienstbesprechungen zum Informationsaustausch auch über und für die Teilnehmer, Durchführung und Korrektur von Lernstandtests).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.11.2023; Aktenzeichen B 12 KR 46/22 B)

 

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12. Januar 2016 (Az. S 8 KR 274/13) wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2013 wird aufgehoben. Unter Abänderung des Bescheides vom 19. Dezember 2012 wird festgestellt, dass die Tätigkeit der Klägerin bei der VHS A.... in den Kursen Deutsch Intensivkurs 1, Deutsch Intensivkurs 2, Deutsch Intensivkurs 3, Deutsch Orientierungsmodul und Prüfungsvorbereitungskurs vom 01. Oktober 2003 bis 30. September 2012 auf der Grundlage der für diesen Zeitraum geschlossen Honorarverträge im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung war.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Kursleiterin für Deutsch als Fremdsprache bei der Beigeladenen zu 1 (Volkshochschule A.... ) vom 01.10.2003 bis zum 30.09.2012.

Die 1979 geborene Klägerin ist seit 26.09.2003 Magistra artium (M.A.) für Mittlere und Neuere Geschichte, Neogräzistik und Deutsch als Fremdsprache und erhielt vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) am 31.08.2006 die Zulas-sung zur Tätigkeit als Lehrkraft in einem Integrationskurs (§ 15 Abs. 1 Integrationskursverordnung [IntV]). Mit dem Sächsischen Volkshochschulverband e.V. (SVV e.V.) hatte die Klägerin eine (Honorar-)Vereinbarung als telc-Prüferin für die Deutsch- und Integrationskurse (Deutsch-Test für Zuwanderer, Zertifikat Deutsch [telc Deutsch B1], weitere Deutschprüfungen für die Niveaustufen A1, A2, B1 und B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen [GER]) abgeschlossen.

Die Beigeladene zu 1 führte sowohl Kurse für Deutsch als Fremdsprache für selbstzahlende Kursteilnehmer als auch - als eine vom BAMF zugelassene Kursträgerin (im Jahr 2005 geregelt durch die Zulassungsvereinbarung vom 17.12.2004) - für Teilnehmer von Integrationskursen (§ 43 AufenthG) durch. Sie bot diese Kurse entsprechend den Niveaustufen des GER als Deutsch Intensiv 1 (A1.1 und A1.2), Deutsch Intensiv 2 (A2.1 und A2.2.), Deutsch Intensiv 3 (B1.1 und B1.2) (jeweils à 200 Unterrichtseinheiten [UE]) und als Prüfungsvorbereitungskurs (B1) an, welche vor Beginn des Jahres 2005 mit selbstzahlenden und ab 2005 auch mit vom BAMF geförderten Kursteilnehmern (gemischt) belegt wurden, ferner einen Orientierungskurs (Modul 7) als Integrationskurs (§ 43 Abs. 3 Satz 1, 2 AufenthG, § 10 Abs. 1 IntV, § 18 Abs. 1 IntV).

Die Klägerin schloss mit der Beigeladenen zu 1 jeweils die nachstehenden tabellarisch aufgeführten Verträge über „Lehrtätigkeit auf Honorarbasis für die Volkshochschule A.... “ mit Beginn der Unterrichtstätigkeit vom 01.10.2003 bis zum 30.09.2012 ab, welche (dem Grunde nach) folgenden gleichlautenden Inhalt hatten:

㤠1

Der/die Dozent/in übernimmt als Kursleiter/in in der Volkshochschule A.... eine Lehrtätigkeit zum Thema ≪Deutsch Intensiv 1 (- Anfängerkurs) (am Nachmittag)≫, ≪Deutsch Intensiv 2 (am Nachmittag) (Niveau A2/2)≫, ≪Deutsch Intensiv 3 (- Prüfungskurs) (am Nachmittag) (Niveau B1/1) (Niveau B1/2)≫, ≪Deutsch Orientierungskurs (Modul 7 Integrationskurs BAMF)≫, ≪Prüfungsvorbereitungskurs „Deutsch-Test für Zuwanderer“≫; ≪Prüfungsvorbereitungskurs Zertifikat Deutsch (B1)≫

§ 2

1 Die Tätigkeit findet statt im Semester ...

Sofern nicht anders bestimmt, gelten die im Kursprogramm ausgedruckten Kurszeiten.

2 Es werden für das Semester ≪Anzahl: zwischen 4 und 128≫ Stunden vereinbart. (Eine UE beträgt 45 Minuten).

3 Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um ein selbstständiges, die Arbeitskraft nicht über wiegend beanspruchendes Dienstverhältnis.

§ 3

Der Vertrag gilt nur für die in § 2 (1) genannte Frist und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. ...

§ 4

1 Die Vergütung bemisst sich nach den tatsächlich geleisteten Stunden und beträgt pro Unterrichtseinheit ≪Beträge von 14,50 €, 15 €, 15,50; 16,...

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