Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes. SED-Parteibuch
Leitsatz (amtlich)
1. Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet, den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden.
2. Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 8. April 2020 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2014, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 19. November 2003 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 7. Mai 2014 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1975 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1975 |
207,22 Mark |
1976 |
168,87 Mark |
1977 |
255,94 Mark |
1978 |
289,37 Mark |
1979 |
309,67 Mark |
1980 |
358,25 Mark |
1981 |
365,53 Mark |
1982 |
389,68 Mark |
1983 |
396,40 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu vier Fünfteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und im Berufungsverfahren nur noch - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1975 bis 1983 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1950 geborenen Kläger wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines Fachschulstudiums in der Fachstudienrichtung Feinwerktechnik an der Ingenieurschule für Feinwerktechnik Y.... in der Zeit von September 1970 bis Juli 1973, mit Urkunde vom 27. Juli 1973 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen. Er war vom 1. September 1973 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Instandhaltungsingenieur, Ingenieur für Maschinen und technische Anlagen sowie Schweißbevollmächtigter des Stammbetriebes im volkseigenen Betrieb (VEB) Schreibmaschinenwerk A.... bzw. (in den jeweiligen Rechtsnachfolgebetrieben) (ab 1977) im VEB X.... Schreibmaschinenwerk A.... bzw. (ab 1980) im VEB X.... Rechen- und Schreibtechnik A.... bzw. (ab 1984) im VEB X.... Elektronik A.... beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 10. April 2001 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte im Laufe des Verfahrens Entgeltbescheinigungen der DISOS GmbH vom 15. Oktober 2003 und vom 7. November 2003 vor. Mit Bescheid vom 19. November 2003 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1973 bis 30. Juni 1990 als „nachgewiesene Zeiten“ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (= Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der Entgeltbescheinigungen der DISOS GmbH vom 15. Oktober 2003 und vom 7. November 2003, fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 12. Februar 2014 (Eingang bei der Beklagten am 17. Februar 2014) begehrte der Kläger die Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Jahre 1987 bis 1989 und legte dazu eigene Girokontoauszüge mit den Buchungstexten "JEP 1987" (in Höhe von 1.600,00 Mark, Buchungstag: 16. Februar 1988), "JEP 1988" (in Höhe von 1.600,00 Mark, Buchungstag: 17. Februar 1989) und "JEP 1989" (in Höhe von 1.615,00 Mark, Buchungstag: 23. Februar 1990) vor. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2014 abermals die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1973 bis 30. Juni 1990 als „nachgewiesene Zeiten“ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelli...