Verfahrensgang
SG Leipzig (Urteil vom 09.02.1995; Aktenzeichen S 8 An 357/94) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 09. Februar 1995 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Unter den Beteiligten ist streitig, ob bei der Überführung der Sonderversorgungssysteme in die Rentenversicherung den Pflichtbeitragszeiten des Klägers nur ein Teil seines Arbeitsentgelts zugrundezulegen ist.
Der im Juli 1914 geborene Kläger war vom 20. Mai 1959 bis 30. September 1971 bei der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt. Zuletzt war er im Dienstgrad eines Zollkommissars als Leiter der Bezirkswerbegruppe Leipzig eingesetzt. Mit Wirkung zum 01. November 1970 wurde die Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik eingeführt. Dieser gehörte der Kläger an. Ab 01. Oktober 1971 erhielt er eine Invalidenvollrente nach der Versorgungsordnung dieses Sonderversorgungssystems.
Im Rahmen der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (hier: aus dem Sonderversorgungssystem Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 01. Juli 1994 die Entgelte des Klägers während der Zeit der Zugehörigkeit zu diesem System fest und begrenzte sie für den Zeitraum vom 20. Mai 1959 bis 30. September 1971 nach § 6 Abs. 2 AAÜG. Wegen der so ermittelnden Entgelte wird auf Bl. 47 der Verw.-Akten verwiesen.
Den Widerspruch des Klägers gegen die Begrenzung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 1994 zurück.
Das Sozialgericht Leipzig hat die am 09. August 1994 erhobene Klage mit Urteil vom 09. Februar 1995 abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte die Arbeitsentgelte im fraglichen Zeitraum nach § 6 Abs. 2 AAÜG begrenzt. Dies gelte auch für die Zeit zur Errichtung des Sonderversorgungssystems. Da der Kläger seit 1959 ununterbrochen in der Zollverwaltung tätig gewesen sei, hätte er, wenn das System bereits bestanden hätte, diesem angehört. Die Entgeltbegrenzung nach § 6 Abs. 2 AAÜG sei mit der Verfassung vereinbar.
Gegen das am 10. April 1995 zugestellte Urteil richtet sich die am 08. Mai 1995 eingelegte Berufung des Klägers.
Zur Begründung der Berufung wurde nichts vorgetragen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 09. Februar 1995 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 01. Juli 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 1994 abzuändern und der Entgeltfeststellung das im Zeitraum vom 20. Mai 1959 bis 30. September 1971 erzielte Entgelt bis zum Wert der Anlage 3 zum AAÜG zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug. Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert.
Die Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen lagen vor.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte den Pflichtbeitragszeiten, in denen der Kläger einem Sonderversorgungssystem angehörte bzw. diesen gleichgestellten Zeiten nur ein gekürztes Arbeitsentgelt zugrundegelegt, §§ 6 Abs. 2, 5 Abs. 2 AAÜG. Die Beklagte traf ihre Feststellungen ordnungsgemäß entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Dies ist unter den Beteiligten unstreitig.
Entgegen der Auffassung des Klägers steht § 6 Abs. 2 AAÜG mit dem Grundgesetz (GG) in Einklang.
A. § 6 II AAÜG verstößt nicht gegen Art. 14 GG
Durch die Begrenzung der in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführenden Entgelte nach § 6 Abs. 2 AAÜG wurde die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht berührt, (ebenso Bundessozialgericht Beschluß vom 14. Juni 1995 Az. 4 RA 1/95 Umdruck S. 21 f; Papier, Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsüberleitung, Forschungsbericht, Bd. 238, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1994 S. 24 ff; Rürup/Simon, Gutachten zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatzversorgungssystemen der Anl. 1 Nr. 1 bis 22 des AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland, erstattet im Auftrag der fünf neuen Bundesländer und des Landes Berlin, 1993 S. 127 ff; Heintzen VSSR 1995, S. 15 ff.)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterfallen Versicherungsrenten und Anwartschaften auf Versicherungsrenten dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG (vgl. BVerfG 53, 257 [289 ff.]; 58, 81 [109]).
Voraussetzung für den Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Position ist eine Vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist; diese genießt den Schutz der Eigentumsgarantie dann, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient (vgl. BVerfG 69, 272 [300 ff.]; 72, 9 [18 f]; 72, 141 [153]; 76, 220 [235]).
Der Kläger kann sich nur auf e...