Verfahrensgang
SG Leipzig (Urteil vom 09.02.1995; Aktenzeichen S 8 An 84/94) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 09. Februar 1995 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Unter den Beteiligten ist streitig, ob bei der Überführung der Sonderversorgungssysteme in die Rentenversicherung den Pflichtbeitragszeiten des Klägers nur ein Teil seines Arbeitsentgeltes zu gründe zu legen ist.
Der im Januar 1931 geborene Kläger war vom 01. Dezember 1965 bis zum 30. September 1990 bei der Zollverwaltung der ehemaligen DDR im Binnen- bzw. Grenzzoll beschäftigt, zuletzt im Dienstgrad eines Zollkommissars. Mit Wirkung zum 01. November 1970 wurde die Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung eingeführt. Dieser gehörte der Kläger an. Seit 01. Oktober 1990 bezieht er Vorruhestandsleistungen.
Im Rahmen der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatzversorgungsystemen des Beitrittsgebiets (hier: dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 03. Dezember 1993 die Entgelte des Klägers während der Zeit seiner Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem fest und begrenzte sie für 1986 bis 1989 und für das 1. Halbjahr 1990 nach § 6 Abs. 2 AAÜG bis zur Anlage 4 dieses Gesetzes. Wegen der so ermittelten Entgelte wird auf Bl. 56 ff. der Verwaltungsakten verwiesen.
Dem hiergegen erhobenen Widerspruch half die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 1994 teilweise ab. Da beim Bruttoarbeitsentgelt versehentlich ein Fremdsprachenzuschlag doppelt berücksichtigt worden war, kam es nunmehr nur noch u.a. zu einer Entgeltbegrenzung in den Jahren 1986, 1989 und im 1. Halbjahr 1990. Im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Das Sozialgericht Leipzig hat die am 11. Februar 1994 erhobene Klage mit Urteil vom 09. Februar 1995 abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte die Arbeitsentgelte im fraglichen Zeitraum nach § 6 Abs. 2 AAÜG begrenzt. Diese Vorschrift sei mit der Verfassung vereinbar.
Mit Bescheid vom 20. Februar 1995 änderte die Beklagte ihre bisherigen Bescheide ab: Sie legte den Endzeitpunkt für die Anwendung der Begrenzungsregelung auf den 17. März 1990, dem Tag vor den ersten freien Wahlen der Volkskammer in der Deutschen Demokratischen Republik. (vgl. wegen weiterer Einzelheiten der Entgeltbegrenzung Bl. 101 der Verw.-Akte).
Gegen das am 10. April 1995 zugestellte Urteil richtet sich die am 08. Mai 1995 eingelegte Berufung des Klägers.
Eine Berufungsbegründung liegt nicht vor. Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 09. Februar 1995 sowie die Bescheide der Beklagten vom 03. Dezember 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 1994 in der Fassung des Bescheides vom 20. Februar 1995 abzuändern und der Entgeltfeststellung das im Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 1986, vom 01. Januar bis 31. Dezember 1989 und vom 01. Januar bis 17. März 1990 erzieltes Einkommen bis zu den Werten der Anlage 3 zum AAÜG zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug. Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert.
Die Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen lagen vor.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte den Pflichtbeitragszeiten, in denen die Klägerin der zusätzlichen Altersversicherung für Mitarbeiter des Staatsapparates angehörte nur ein gekürztes Arbeitsentgelt zugrundegelegt, § 6 Abs. 2 AAÜG. Die Beklagte traf ihre Feststellungen ordnungsgemäß entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Dies ist unter den Beteiligten unstreitig.
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht § 6 Abs. 2 AAÜG mit dem Grundgesetz (GG) in Einklang.
A. § 6 II AAÜG verstößt nicht gegen Art. 14 GG
Durch die Begrenzung der in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführenden Entgelte nach § 6 Abs. 2 AAÜG wurde die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht berührt, (ebenso Bundessozialgericht Beschluß vom 14. Juni 1995 Az. 4 RA 1/95 Umdruck S. 21 f; Papier, Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsüberleitung, Forschungsbericht, Bd. 238, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1994 S. 24 ff; Rürup/Simon, Gutachten zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatzversorgungssystemen der Anl. 1 Nr. 1 bis 22 des AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland, erstattet im Auftrag der fünf neuen Bundesländer und des Landes Berlin, 1993 S. 127 ff; Heintzen VSSR 1995, S. 15 ff.)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterfallen Versicherungsrenten und Anwartschaften auf Versicherungsrenten dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG (vgl. BVerfG 53, 257 [289 ff.]; 58, 81 [109]).
Voraussetzung für den Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Position ist eine Vermögenswerte Rechtsposition, die ...