Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie. Zeugenaussage
Leitsatz (amtlich)
Die Höhe der geltend gemachten Jahresendprämien wurde durch Schätzung ermittelt.
Orientierungssatz
Denn ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.
Normenkette
AAÜG §§ 1, 5 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 6, § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; AGB DDR § 28 Abs. 1-2, § 116; VEBPrämFoV § 5 Abs. 2 Sätze 1-2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 3 Sätze 1-3; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 149 Abs. 5, § 256a Abs. 2; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2, § 44; SGG § 128 Abs. 1 S. 1, § 20; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 4. Dezember 2013 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2011 verurteilt, unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 23. Februar 2005 weitere Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie folgt zu berücksichtigen sind:
Im Jahr
1975 |
404,61 Mark |
1976 |
429,49 Mark |
1977 |
494,97 Mark |
1978 |
540,51 Mark |
1979 |
582,40 Mark |
1980 |
656,78 Mark |
1981 |
733,48 Mark |
1982 |
727,94 Mark |
1983 |
689,10 Mark |
1984 |
727,41 Mark |
1985 |
1.058,33 Mark |
1986 |
748,01 Mark |
1987 |
739,01 Mark |
1988 |
763,90 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 9/10.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Zeitraum 1. September 1974 bis 30. Juni 1990, der als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) anerkannt ist, höhere Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1948 geborenen Kläger wurde mit Urkunde vom 24. Juli 1974 die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (vgl. Bl. 96 Gerichtsakte [GA]). Zuvor absolvierte er ein Studium an der Ingenieurschule für Maschinenbau B... Vom 1. September 1974 bis 31. Dezember 1984 war er als Fertigungstechnologe bzw. Projektierungsingenieur im Volkseigenen Betrieb (VEB) Fortschritt B... VEB Kombinat Fortschritt Landmaschinen bzw. Kombinat Fortschritt Landmaschinen V. D..., vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Januar 1989 als Projektierungsingenieur, Gruppenleiter Projektierung bzw. Vorhabenkoordinator im V. M... D... sowie vom 1. Februar 1989 bis zum 30. Juni 1990 wiederum (als Vorhabenkoordinator) im Kombinat Fortschritt Landmaschinen V. D... beschäftigt (vgl. Sozialversicherungsausweis Bl. 63 ff. GA).
Mit Feststellungsbescheid vom 23. Februar 2005 (Bl. 10 Verwaltungsakte [VA]) stellte die Beklagte den Zeitraum 1. September 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit entsprechenden Arbeitsentgelten fest. Mit Überprüfungsantrag vom 6. März 2008 (Bl. 7 VA) begehrte der Kläger die Feststellung höherer Entgelte unter Einbeziehung von Jahresendprämien. Zur Glaubhaftmachung legte er eine schriftliche Erklärung der S... Anlagenbau ... GmbH, Rechtsnachfolgerin des V. D..., vor, worin der Geschäftsführer bestätigt, dass im VEB regelmäßig Jahresendprämien in Höhe von 95 bis 105% des durchschnittlichen Monatsbruttoverdienstes gezahlt worden seien (Bl. 8 VA). Mit Bescheid vom 2. Juli 2010 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2011 lehnte die Beklagte die Feststellung höherer Entgelte mit der Begründung ab, Zufluss und Höhe der Jahresendprämien seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Mit seiner am 16. März 2011 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Die Zahlung von Jahresendprämien sei glaubhaft gemacht. Das Gericht hat den Zeugen C... W... Geschäftsführer der ... GmbH, schriftlich zur Zahlung von Jahresendprämien befragt. Er gab an, von März 1976 bis 1990 im V. D... als Kollege des Klägers beschäftigt gewesen zu sein. Jahresendprämien seien, auch an den Kläger, jedes Jahr gezahlt worden. Die genaue Höhe sei ihm nicht erinnerlich. Mit Urteil vom 4. Dezember 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe den Zufluss und die Höhe der Jahresendprämien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Gegen das am 23. Dezember 2013 zugeste...