Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie. Zeugenaussage

 

Leitsatz (amtlich)

Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.

 

Normenkette

AAÜG § 8 Abs. 1, § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 6, § 5 Abs. 1 S. 1; AGB-DDR §§ 116, 117 Abs. 1, § 118 Abs. 1-2, § 28 Abs. 1, 2 S. 3; Prämienfonds-VO 1972 § 5 Abs. 2 S. 2 Spiegelstrich 2, § 8 Abs. 3 S. 3 Spiegelstrich 4; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; SGB VI §§ 149, 256a Abs. 2; SGB IV § 14

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.10.2016; Aktenzeichen B 5 RS 3/16 R)

BSG (Beschluss vom 30.06.2016; Aktenzeichen B 5 RS 40/15 B)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. Februar 2015 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2014 verurteilt, den Bescheid vom 14. Dezember 2001 in der Fassung des Bescheides vom 16. April 2012 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1970 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:

Für das Jahr:

1970          

585 Mark

1971   

644 Mark

1972   

908 Mark

1973   

673 Mark

1974   

657 Mark

1975   

701 Mark

1976   

737 Mark

1977   

716 Mark

1978   

732 Mark

1979   

781 Mark

1980   

830 Mark

1981   

854 Mark

1982   

860 Mark

1983   

877 Mark

1984   

877 Mark

1985   

874 Mark

1986   

877 Mark

1987   

876 Mark

1988   

933 Mark

1989   

937 Mark

1990   

937 Mark

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1969 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.

Dem 1940 geborenen Kläger wurde, nach einem Studium in der Fachrichtung Technologie der Bauproduktion an der Hochschule für Bauwesen L… in der Zeit von September 1960 bis März 1966, mit Urkunde vom 14. März 1966 der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“ verliehen. Er war vom 15. April 1966 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Ingenieur, Gruppenleiter Technologie, Erster Fachtechnologe und Leiter des Abschnitts Technologie im volkseigenen Betrieb (VEB) Gaskombinat S… P… -Stammbetrieb- beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 15. April 1966 bis 30. Juni 1990 als „nachgewiesene Zeiten“ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.

Mit Schreiben vom 16. September 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten erstmals die rückwirkende Neufeststellung der Zusatzversorgungszeiten unter Einbeziehung von Jahresend- und Bergmannsprämien und führte dazu aus, dass er keine Prämiennachweise besitze. Die Beklagte forderte daraufhin verschiedene Unterlagen an und stellte den Vorgang mit Schreiben vom 27. August 2008 zurück, da der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht übersandte.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die rückwirkende Neufeststellung der Zusatzversorgungszeiten unter Einbeziehung von Jahresend- und Bergmannsprämien und reichte eine notariell beglaubigte Erklärung des ehemaligen Generaldirektors Dr. R…, des ehemaligen ökonomischen Direktors Dr. T…, des ehemaligen stellvertretenden Hauptbuchhalters K… und des ehemaligen Direktors für Arbeiterversorgung und Sozialökonomie S… des ehemaligen VEB Gaskombinat S… P… vom 26. Januar 2009 ein, wonach in den Jahren von 1969 bis 1989 in allen Kombinatsbetrieben des VEB Gaskombinat S… P… Jahresendprämien und zusätzliche Belohnungen im Bergbau entsprechend den damaligen Vorschriften gezahlt worden seien. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens fragte die Beklagte mit Schreiben vom 21. März 2011 bei der Rhenus Office Systems GmbH nach Unterlagen bezüglich gezahlter Prämien an. Die Rhenus Office Systems GmbH teilte mit Schreiben vom 5. April 2012 mit, das...

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