Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie. Zeugenaussage

 

Leitsatz (amtlich)

Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.

 

Orientierungssatz

1. Zum Leitsatz: Vgl BSG vom 4.5.1999 - B 4 RA 6/99 R = SozR 3-8570 § 8 Nr 3 sowie LSG Chemnitz vom 4.2.2014 - L 5 RS 462/13, vom 28.4.2015 - L 5 RS 450/14, vom 12.5.2015 - L 5 RS 382/14 sowie L 5 RS 424/14, vom 21.7.2015 - L 5 RS 668/14, vom 27.10.2015 - L 5 RS 80/15 und vom 10.11.2015 - L 5 RS 206/15 sowie Weiterentwicklung von LSG Chemnitz vom 13.11.2012 - L 5 RS 192/12 und L 5 RS 605/11, vom 2.10.2012 - L 5 RS 789/10, vom 18.9.2012 - L 5 RS 716/10 und L 5 RS 322/11 sowie vom 7.8.2012 - L 5 RS 439/10.

2. Zur Berechnung der geschätzten Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.12.2016; Aktenzeichen B 5 RS 6/16 R)

BSG (Urteil vom 15.10.2016; Aktenzeichen B 5 RS 6/16 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. März 2015 abgeändert und dessen Tenor unter Ziffer 1. wie folgt gefasst: Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2014, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 11. Dezember 2002 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1975 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:

Für das Jahr:

1975         

459 Mark

1976   

536 Mark

1977   

532 Mark

1978   

575 Mark

1979   

625 Mark

1980   

645 Mark

1981   

629 Mark

1982   

666 Mark

1983   

705 Mark

1984   

767 Mark

1985   

821 Mark

1986   

758 Mark

1987   

771 Mark

1988   

759 Mark

1989   

804 Mark

1990   

795 Mark

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1975 bis 1990 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.

Dem 1946 geborenen Kläger wurde, nach einem Hochschulstudium in der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie an der Technischen Hochschule K…-M…-S… in der Zeit von September 1969 bis Februar 1973, mit Urkunde vom 22. Februar 1973 die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung “Hochschulingenieur„ zu führen. Er war vom 1. März 1973 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Konstrukteur, Gruppenleiter Rationalisierungsmittelkonstruktion und verantwortlicher Schweißingenieur im volkseigenen Betrieb (VEB) Plastmaschinenwerk F… beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2002 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1973 bis 30. Juni 1990 als “nachgewiesene Zeiten„ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.

Einen (ersten) Überprüfungsantrag, gerichtet auf Feststellung höherer Arbeitsentgelte wegen einzubeziehender Jahresendprämien, vom 2. Oktober 2007 nahm der Kläger mit Schreiben vom 11. November 2007 zurück.

Mit (zweitem) Überprüfungsantrag vom 24. März 2014 begehrte der Kläger die Berücksichtigung von Jahresendprämien in Höhe von 70 Prozent des Entgelts des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres als glaubhaft gemachtes Arbeitsentgelt. Er legte eine Zeugenerklärung seiner Ehefrau, I… R…, vom 2. März 2014 vor. Die Ehefrau, die von 1967 bis 1992 im gleichen Beschäftigungsbetrieb wie der Kläger tätig war, führte aus, der Betrieb habe jedes Jahr eine Jahresendprämie am Anfang des Jahres für das vorangegangene Jahr ausgezahlt. Auf Veranlassung der Beklagten bestätigte die Ehefrau diese Angaben in einer weiteren Formblattzeugenerklärung von Juni 2014. Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juli 2014 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 4. August 2014 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss der begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von Jahr...

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