Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 25.05.2001; Aktenzeichen S 10 AL 681/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Arbeitslosengeld nach Leistungsgruppe C für die Zeiten vom 01. Februar 2000 bis 07. März 2000 sowie vom 20. April 2000 bis 17. September 2000 und vom 16. Oktober 2000 bis 06. März 2001.
Der am … geborene Kläger war zuletzt vom 03. Mai 1999 bis 31. Dezember 1999 als Kalkulator bei der Firma S. und Partner tätig. Am 04. Januar 2000 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Am gleichen Tag änderte die Stadt H. – entsprechend dem vom Kläger und seiner Ehefrau gestellten Antrag – die Eintragung der Steuerklasse III auf der Lohnsteuerkarte des Klägers für das Jahr 2000 in Steuerklasse IV für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis zum 31. Dezember 2000. Ebenfalls am gleichen Tag änderte die Stadt H. die Eintragung der Steuerklasse V auf der Lohnsteuerkarte der Ehefrau des Klägers für das Jahr 2000 in Steuerklasse IV für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis zum 31. Dezember 2000. Die Ehefrau des Klägers war seit 01. April 1999 Bezieherin von Arbeitslosengeld (Alg).
Mit Bescheid vom 12. Januar 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts in Höhe von 1.130 DM wöchentlich und einer Einstufung in den allgemeinen Leistungssatz der Leistungsgruppe C ab 04. Januar 2000 Arbeitslosengeld in Höhe von 475,37 DM wöchentlich.
Durch Bescheid vom 18. Januar 2000 änderte die Beklagte die Höhe des wöchentlichen Arbeitslosengeldes ab 01. Februar 2000 auf einen Betrag in Höhe von 389,90 DM ab; dabei legte sie die Leistungsgruppe A zu Grunde.
In der Zeit vom 08. März 2000 bis 19. April 2000 bezog der Kläger Krankengeld.
Mit Schreiben vom 06. April 2000 machte er geltend, er wünsche sowohl für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 07. März 2000 als auch ab 20. April 2000 Arbeitslosengeld in der im Bewilligungsbescheid vom 12. Januar 2000 ausgewiesenen Höhe. Er sei von der Beklagten ohne vorherige Prüfung der Steuerklasse IV zugeordnet worden, obwohl die Beklagte in dem gegenüber seiner Ehefrau ergangenen Widerspruchsbescheid vom 23. März 2000 die Steuerklassenkombination IV/IV für unzweckmäßig gehalten und darum den Steuerklassenwechsel in Bezug auf das Arbeitslosengeld seiner Ehefrau unberücksichtigt gelassen habe.
Mit Bescheid vom 05. Mai 2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Schreiben vom 06. April 2000 als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 18. Januar 2000 zu werten. Ab 01. Februar 2000 habe er von der Lohnsteuerklasse III in die Lohnsteuerklasse IV gewechselt. Gemäß § 137 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III werde die neu eingetragene Steuerklasse von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werde, wenn sich auf Grund der neu eingetragenen Lohnsteuerklasse ein Arbeitslosengeld ergebe, das niedriger sei als dasjenige, welches sich ohne den Wechsel ergäbe. Durch den Wechsel von der Lohnsteuerklasse III (Leistungsgruppe C) in die Lohnsteuerklasse IV (Leistungsgruppe A) ergebe sich bei ihm ein niedrigeres Arbeitslosengeld, die neu eingetragene Lohnsteuerklasse sei damit ab dem 01. Februar 2000 zu berücksichtigen.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 22. Mai 2000 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2000 zurück.
Durch Bewilligungsbescheid vom 26. Mai 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 20. April 2000 Arbeitslosengeld – unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 1.150,00 DM und einer Einstufung in den allgemeinen Leistungssatz der Leistungsgruppe A – in Höhe von 394,73 DM wöchentlich.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 04. Juni 2000 Widerspruch mit der Begründung ein, es müsse von einer gemeinsamen Veranlagung der Ehepartner ausgegangen werden.
Gegen den Bescheid vom 05. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2000 hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben am 21. Juni 2000 Klage beim Sozialgericht Dresden erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2000 hat die Beklagte auch den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26. Mai 2000 zurückgewiesen. Der Lohnsteuerklassenwechsel ab 01. Februar 2000 führe beim Kläger in der Leistungsgruppe A zu einem geringeren Arbeitslosengeld, so dass § 137 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III anzuwenden sei.
Daraufhin hat die Klägerseite ihr mit der Klage verfolgtes Begehren um die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 26. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2000 erweitert.
In der Zeit vom 18. September 2000 bis 15. Oktober 2000 hat der Kläger ein Existenzgründerseminar absolviert und Unterhaltsgeld bezogen.
Am 13. Oktober 2000 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das ihm durch Bescheid ...