nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 07.09.2000; Aktenzeichen S 1 AL 590/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 07. September 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) ab 01.05.2000.
Der am ...1980 geborene Kläger absolvierte nach 12jährigem Schulbesuch und Ablegung des Abiturs vom 01.07.1999 bis 30.04.2000 seinen Grundwehrdienst.
Am 25.04.2000 meldete er sich mit Wirkung zum 01.05.2000 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Das Begehren lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.05.2000 ab, weil die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg nicht erfüllt sei. Der Kläger habe nicht innerhalb der vom 01.05.1997 bis 30.04.2000 dauernden Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Auch die Ausnahmevorschrift für Saisonarbeiter treffe auf ihn nicht zu. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) sei abzulehnen, weil der Kläger innerhalb der vom 01.05.1999 bis 30.04.2000 dauernden Vorfrist kein Alg bezogen habe.
Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 23.05.2000, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2000 als unbegründet zurückwies.
Am 20.07.2000 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Leipzig erhoben. Das Recht sei durch die Beklagte unrichtig angewandt worden.
In der am 07.09.2000 vor dem SG durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, er wolle seinen Antrag auf die Gewährung von Alg beschränken. Ein Antrag auf Bewilligung von Alhi werde nicht gestellt.
Mit Urteil vom 07.09.2000 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe die Anwartschaftszeit des § 123 SGB III nicht erfüllt, weil er nicht mindestens 10 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Gemäß § 25 Abs. 2 SGB III seien nur Wehrdienstleistende versicherungspflichtig, die vor ihrem Dienstantritt zum Kreis der abhängig beschäftigten Arbeitnehmer gezählt hätten. Da der Kläger unmittelbar vor Dienstantritt sein Abitur ablegte, sei diese Tatbestandsvoraussetzung in seinem Fall nicht erfüllt. Auch die Voraussetzungen der §§ 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB III lägen nicht vor.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich Empfangsbekenntnisses am 16.10.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.10.2000, eingegangen beim SG Leipzig am 19.10.2000 und beim Sächsischen Landessozialgericht am 24.11.2000, Berufung eingelegt. Der nahtlose Übergang vom Schüler- zum Soldatendasein sei per Einberufungsbefehl vollzogen worden. Daher müsse staatliche Fürsorge dafür getragen werden, dass die aktiv Dienenden nach der Entlassung aus dem Wehrdienst nicht benachteiligt würden. Zwischen Einberufung und Dienstantritt (hier: 10.05.1999 bis 30.06.1999) habe ein beschäftigungsähnliches Verhältnis vorgelegen, welches zu berücksichtigen sei. Überdies begehre er eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 Grundgesetz (GG).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 07.09.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2000 zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01.05.2000 Arbeitslosengeld zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Leistungsakte der Beklagten, die der Senat zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) sowie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das mit der Berufung angegriffene Urteil des SG Leipzig ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 16.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2000 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat die Bewilligung von Alg für die Zeit ab 01.05.2000 zu Recht abgelehnt.
Zutreffend hat das SG lediglich über einen Anspruch auf Alg, mithin nicht über einen solchen auf Alhi entschieden, weil der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2000 vor dem SG Leipzig ausdrücklich erklärt hat, lediglich Alg, nicht hingegen Alhi zu begehren. Daher ist der Streitgegenstand auf erstgenannten Anspruch begrenzt (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, Rdnr. 5 zu § 96).
Zu Recht haben Beklagte und SG entschieden, dass dem Kläger ab 01.05.2000 kein Anspruch auf Alg zusteht. Gemäß § 117 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i. d. F. des Artikel 1 Arbeitsförderungsreformgesetz vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Alg, die arbei...