Verfahrensgang

SG Dresden (Gerichtsbescheid vom 23.02.2001; Aktenzeichen S 3 AL 1195/00)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 23. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten – auch des Berufungsverfahrens – nicht zu erstatten

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg), hilfsweise Arbeitslosenhilfe (Alhi), nach Beendigung des Wehrdienstes hat.

Der am … geborene, ledige Kläger legte nach 12-jährigem Schulbesuch die Abiturprüfung ab. Das Abiturzeugnis wurde ihm am 04. Juli 1998 ausgehändigt.

Er meldete sich nach eigenen Angaben im August 1998 arbeitslos. Eine Vermittlung erfolgte nicht.

Der Kläger wurde mit Einberufungsbescheid vom 29. Juni 1998 zum Grundwehrdienst ab 01. September 1998 einberufen. Er verlängerte den Wehrdienst bis 31. Juli 2000.

Am 02. August 2000 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt Bautzen arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 08. Oktober 2000 ab. Der Kläger habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Er habe innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 02. August 2000 nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Ein Anspruch auf Alhi bestehe nicht, weil er innerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor dem 02. August 2000 kein Alg bezogen habe.

Dagegen legte der Kläger am 16. Oktober 2000 Widerspruch ein. Er habe 23 Monate Wehrdienst geleistet und ist deshalb der Ansicht, die Anwartschaftszeit ausreichend erfüllt zu haben.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2000 zurück. Er habe als Wehrdienstleistender nicht der Versicherungspflicht unterlegen, weil er in den letzten zwei Monaten vor Beginn des Wehrdienstes seine schulische Ausbildung beendet habe, § 26 Abs. 4 SGB III.

Der Kläger hat dagegen am 08. November 2000 Klage beim Sozialgericht Dresden erhoben. Er habe sich vor dem Wehrdienst arbeitslos gemeldet und eine Versicherungspflichtige Beschäftigung gesucht. Die Beklagte habe ihn nicht vermitteln wollen. Deshalb seien die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erfüllt. Außerdem habe er weder den Zeitpunkt der Zeugnisausgabe noch den Einberufungstermin beeinflussen können. Die Frist von zwei Monaten zwischen Ausbildungsende und Wehrdienstbeginn führe zu Zufallsergebnissen.

Das Sozialgericht hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, zum Verfahren gemäß § 75 Abs. 2 SGG im Hinblick auf eine mögliche Beitragspflicht nach §§ 347 Nr. 2, 349 Abs. 2 SGB III beigeladen.

Das Sozialgericht hat die Klage nach vorheriger Anhörung am 23. Februar 2001 durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Der Kläger habe während des Wehrdienstes nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, weil er in den letzten zwei Monaten vor Beginn des Dienstes die Ausbildung am Gymnasium beendet habe. Entscheidend sei gemäß § 26 Abs. 4 Nr. 1 SGB III der Zeitpunkt der Zeugnisausgabe. Denn damit werde das Bestehen der Abiturprüfung verbindlich bekannt gegeben. Erst danach käme eine Arbeitsvermittlung in Betracht. Die Anknüpfung an den Tag der Zeugnisausgabe sei daher sachgerecht.

Gegen den am 29. Februar 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 08. März 2001 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt. Er trägt ergänzend vor, an der in § 26 Abs. 4 SGB II geregelten Frist von zwei Monaten fehlten lediglich drei Tage. Diese dürften nicht entscheidungserheblich sein. Außerdem zahle das Arbeitsamt in anderen, vergleichbaren Fällen Arbeitslosengeld. Ausweislich einer Bestätigung des Städtischen Gymnasiums R. habe die schulpflichtige Zeit de facto bereits am 22. Juni 1998 geendet. Denn an diesem Tag habe er die letzte mündliche Prüfung abgelegt. Der Tag der Zeugnisausgabe sei lediglich als Organisationstermin zu verstehen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 23. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2000 zu verurteilen, ihm ab 02. August 2000 Arbeitslosengeld, hilfsweise Arbeitslosenhilfe, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf zutreffenden Ausführungen im Gerichtsbescheid. Der Gesetzgeber habe die Regelung des § 26 Abs. 4 SGB III am Versicherungsprinzip ausgerichtet. Wer aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehr- oder Zivildienst leiste, solle auch im Bereich des Arbeitsförderungsrechts keine Nachteile erleiden. In den Fällen des § 26 Abs. 4 SGB III gehe der Gesetzgeber aber davon aus, dass ein in der Sozialversicherung auszugleichender Nachteil nicht entstanden sei. Das sei hier der Fall. Denn von einer ernsthaften Arbeitssuche des Klägers könne bei einem Zeitraum von zwei Monaten zwischen Zeugnisausgabe und Beginn des Wehrdienstes ni...

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