Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. persönliche Voraussetzung. Diplom-Gärtner. Fachingenieur für Pflanzenzüchtung
Orientierungssatz
1. Ein Diplom-Gärtner ist weder ein Ingenieur noch ein Techniker iS des § 1 Abs 1 S 1 ZAVtIVDBest 2.
2. § 1 Abs 2 IngV ist eindeutig zu entnehmen, dass ausschließlich die Berufsbezeichnung "Diplomingenieurökonom" bzw "Ingenieurökonom" der Berufsbezeichnung Diplomingenieur bzw Ingenieur gleichstand. Alle anderen Berufsbezeichnungen, auch wenn sie den Wortteil "-ingenieur-" enthielten, wie die Berufsbezeichnung "Diplomgartenbauingenieur" oder "Diplomagraringenieur", haben diese Gleichstellung nicht erfahren.
Tenor
I. |
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Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 18. September 2006 wird zurückgewiesen. |
II. |
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Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. |
III. |
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Die Revision wird nicht zugelassen. |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1962 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.
Dem ... 1938 geborenen Kläger wurde nach einem Studium an der Landwirtschaftlich-Gärtnerischen Fakultät der H-Universität ... mit Urkunde vom ... Januar 1962 der Grad "Diplom-Gärtner" verliehen. Mit Urkunde der M-Universität ... vom ... Oktober 1980 wurde dem Kläger nach erfolgreicher Teilnahme am Postgradualstudium in der Kurskombination Pflanzenzüchtung das Recht verliehen, "zur Berufsbezeichnung die Ergänzung 'Fachingenieur für Pflanzenzüchtung' zu führen". Ausweislich der Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung war er vom 1. März 1962 bis 31. August 1962 als Spezialagronom in der Maschinen-Traktoren-Station T Bezirk L, vom 1. September 1962 bis 16. April 1972 als Spezialagronom, stellvertretender Betriebsleiter, stellvertretender Betriebs- und Produktionsleiter und Produktions- und stellvertretender Betriebsleiter in der V KG Baumschule C bei D sowie vom 17. April 1972 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als wissenschaftlicher Mitarbeiter, Saatzuchtleiter Rosen, stellvertretender Zuchtstellenabteilungsleiter und Abteilungsleiter Züchtung im VEG Saatzucht Baumschulen D beschäftigt. Er war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 9. Oktober 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften im Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG für den Zeitraum vom 1. März 1962 bis 30. Juni 1990. Dabei gab er an, kein anerkannter Verfolgter im Sinne des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligung für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet zu sein und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt zu haben.
Mit Bescheid vom 10. September 2003 lehnte die Beklagte den Antrag für den Zeitraum vom 1. Januar 1962 bis 30. Juni 1990 mit der Begründung ab, eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Die Qualifikation als Diplom-Gärtner entspräche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Techniker im Sinne der Versorgungsordnung (ingenieurtechnische Hoch- oder mittlere Fachschulausbildung mit Abschluss). Die tatsächliche Ausübung einer ingenieurtechnischen Tätigkeit sei insoweit unbeachtlich.
Hiergegen legte der Kläger am 6. Oktober 2003 Widerspruch mit der Begründung ein, er habe im Jahr 1980 in einem Postgradualstudium den Abschluss als Fachingenieur für Pflanzenzüchtung beendet. Außerdem sei die Bezeichnung Diplom-Gärtner wenige Jahre nach seinem Abschluss in Diplom-Gartenbauingenieur geändert worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger sei als Diplom-Gärtner nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs im Sinne der Versorgungsordnung zu führen. Mit dem postgradualen Studium sei lediglich die Berechtigung erworben worden, den Titel Diplom-Gärtner Fachingenieur für Pflanzenzüchtung zu führen. Dies sei nur eine Berechtigung, dem Titel eine Ergänzung hinzuzufügen. Eine Ingenieurprüfung sei nicht abgelegt worden.
Dagegen hat der Kläger am 9. März 2004 Klage beim Sozialgericht Dresden erhoben und zur Begründung ausgeführt, nach den Vorstellungen der damaligen Verantwortlichen sei der Diplom-Gartenbauer mit Universitätsabschluss dem Diplom-Gartenbauingenieur mit Fachschulabschluss gleichgestellt gewesen. Er sei im Wesentlichen nicht wissenschaftlich forschend oder akademisch tätig gewesen, sondern als Produktionsleiter in der Pflanzenzucht in...