Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. sachliche Voraussetzung. Lehrmeister an einer Betriebsberufsschule
Orientierungssatz
Die Tätigkeit als Lehrmeister an einer Betriebsberufsschule ist keine Ingenieurstätigkeit.
Normenkette
AAÜG § 1 Abs. 1 Sätze 1-2, § 6; VO-AVItech § 1; 2. DB VO-AVItech § 1
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 10. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG).
Der Kläger ist seit 7. Dezember 1961 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur der Fachrichtung “Eisenbahnbetriebs- und Verkehrstechnik„ und seit 28. Mai 1968 die des Ingenieurpädagogen Fachrichtung “Eisenbahnbetriebs- und Verkehrstechnik„ zu führen. Von Mai 1963 bis März 1991 war er Lehrmeister an der Betriebsberufsschule des Reichsbahnamtes Z. der Deutschen Reichsbahn. Am 1. Oktober 2001 stellte die Beklagte von Dezember 1961 bis Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die entsprechenden Altersentgelte fest. Den Antrag des Klägers vom 7. Juni 2006 auf die Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien wies die Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2008 zurück. Das AAÜG finde keine Anwendung, da der Kläger am 30. Juni 1990 als Lehrmeister und nicht als Ingenieur gearbeitet habe. Zwar verbleibe es bei den im Bescheid vom 1. Oktober 2001 getroffenen rechtswidrigen Feststellungen, weitere Ansprüche ergäben sich jedoch nicht.
Die am 28. November 2008 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 10. Mai 2010 abgewiesen.
Mit der am 9. Juni 2010 eingelegten Berufung trägt der Kläger vor, für die Tätigkeit als Lehrmeister sei die fachliche Qualifikation seiner Ingenieursausbildung erforderlich gewesen. Er habe somit in diesem Beruf gearbeitet.
Er beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen weitere Arbeitsentgelte im Rahmen der AVItech festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf den Inhalt ihrer Bescheide Bezug.
Die Verwaltungs- und Gerichtsakten lagen vor. Auf ihren Inhalt wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind, § 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Berücksichtigung weiterer Entgelte nach dem AAÜG (§ 6 AAÜG), da er zu Unrecht mit Bescheid vom 1. Oktober 2001 nachträglich in die AVItech einbezogen wurde. Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung liegen nicht vor.
Der Kläger unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des AAÜG. Er besaß bei dessen In-Kraft-treten am 1. August 1991 keine Ansprüche oder Anwartschaften eines Versorgungssystems im Beitrittsgebiet nach § 1 AAÜG. Ihm wurde weder durch eine Einzelfallentscheidung eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt, noch wurde er durch Einzelvertrag oder eine Rehabilitationsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen, § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Er hatte auch keine Versorgungsberechtigung vor dem 30. Juni 1990 erworben, die er verlieren können, § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG.
Selbst wenn § 1 Abs. 1 AAÜG erweiternd ausgelegt wird - so die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - ist er auf den Kläger nicht anwendbar. Danach ist zu prüfen, ob aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden hätte, vgl. BSG vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - mit weiteren Nachweisen. Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage nach der AVItech hängt von drei Voraussetzungen ab:
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die Person muss berechtigt gewesen sein, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), |
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sie muss die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung) und |
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in einem volkseigenen Betrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet haben (betriebliche Voraussetzung). |
Diese drei Punkte ergeben sich aus § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und in den gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR S. 844) und aus § 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487).
Der Kläger hat jedoch am 30. Juli 1990 keine seinem Berufsbild als ...