Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. sachliche Voraussetzung. Lehr- bzw Lehrobermeister in der Betriebsschule eines Volkseigenen Betriebes
Leitsatz (amtlich)
Ein Ingenieur, der als Lehr- bzw Lehrobermeister in der Betriebsschule eines Volkseigenen Betriebes tätig war, erfüllt nicht die sachliche Voraussetzung für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Die Tätigkeit als betriebliche Lehrkraft stellt einen berufsfremden Einsatz dar, weil ihr Schwerpunkt in der betriebsbezogenen Wissensvermittlung und nicht im produktionsbezogenen ingenieur-technischen Bereich liegt.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 1. August 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), ob der Kläger unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) fällt und die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage zum AAÜG verpflichtet ist, für den Zeitraum 1. November 1965 bis 30. Juni 1990 höhere Arbeitsentgelte unter Einbeziehung von Prämien festzustellen.
Dem 1937 geborenen Kläger wurde in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) mit Urkunde vom 26. November 1965 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur verliehen. Im Zeitraum 1. November 1965 bis 30. Juni 1990 war er als Lehrmeister bzw. Lehrobermeister im VEB G… Uhrenbetriebe bzw. VEB Uhrenwerk G… (Betriebsschule "M…") beschäftigt.
Mit Feststellungsbescheid vom 12. Oktober 1999 stellte die Beklagte die Zeit vom 1. November 1965 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den entsprechenden Entgelten nach dem AAÜG fest. Mit Überprüfungsantrag vom 26. September 2007 (Bl. 12 VA) begehrte der Kläger die Feststellung höherer Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von Jahresendprämien. Mit Bescheid vom 26. April 2011 stellte die Beklagte fest, dass das AAÜG entgegen der Aussage im Feststellungsbescheid vom 22. Oktober 1999 nicht anwendbar sei, kein Anspruch auf Feststellung weiterer bzw. höherer Entgelte bestehe und der Feststellungsbescheid rechtswidrig sei, aber nicht zurückgenommen werden könne. Zur Begründung führte sie aus, die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem sei nicht erfüllt. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 als Lehrobermeister und damit berufsfremd beschäftigt gewesen. Einen erneuten Überprüfungsantrag vom 25. August 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. November 2010 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 23. März 20100 ab. Mit einem weiteren Überprüfungsantrag vom 14. Dezember 2012 begehrte der Kläger erneut die Überprüfung des Bescheides vom 26. November 2010. Ab Dezember 1995 bis 1992 habe er als Lehrmeister bzw. Lehrobermeister in der ehemaligen Betriebsschule des VEB G… Uhrenwerk gearbeitet, wobei ihm der praktische und theoretische Unterricht für 20 Lehrmeister oblegen habe, die wiederum ca. 270 Auszubildende und drei Abiturklassen zu betreuen gehabt hätten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2013 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2013 ab. Als Lehrobermeister sei der Kläger schwerpunktmäßig mit pädagogischen und betriebsbezogenen Lehrtätigkeiten beschäftigt gewesen, weshalb er die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem nicht erfülle. Er sei berufsfremd eingesetzt gewesen.
Mit seiner am 25. Juni 2013 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er sei Hauptverantwortlicher für die berufspraktische Ausbildung im Raum G… und zuständig für die praktische Ausbildung und Lehrtätigkeit in Spezialklassen gewesen. Hierbei habe es sich um ingenieurtechnische Tätigkeiten gehandelt. Die Leitung der Ausbildung des technischen Nachwuchses sei noch viel wichtiger als eine "eigentliche" ingenieurtechnische Tätigkeit. Zudem habe er als Lehrling selbstständig Sondermaschinen zur Uhrenherstellung entworfen und konstruiert. Mit Gerichtsbescheid vom 1. August 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner ab Dezember 1965 ausgeübten Tätigkeit als Lehr- bzw. Lehrobermeister in der ehemaligen Betriebsschule "M…" habe er keine seiner Qualifikation als "Ingenieur" entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Sein Aufgabengebiet habe die Vermittlung aller für einen erfolgreichen Facharbeitereinsatz notwendigen Fertigkeiten in der Metallbearbeitung umfasst. Als Lehrobermeister sei er nach dem ihm am 30. Juni 1992 von der G… Uhrenbetrieb GmbH ausgestellten Zeugnis verantwortlich für die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der praktischen Ausbildung gewesen und habe aktiv in ...