nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 16.07.2003; Aktenzeichen S 12 RA 1443/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 16. Juli 2003 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträgerin für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, den Zeitraum vom 01.01.1974 bis 31.12.1982 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) und die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.
Der am ... geborene Kläger nahm am 25.09.1967 ein Studium an der Ingenieurhochschule D ..., Abteilung Fachschulausbildung auf und legte am 04.07.1970 die Ingenieurprüfung ab. Am 01.09.1970 nahm er eine Tätigkeit als Wartungsingenieur auf (Arbeitsvertrag vom 30.01.1970). Mit Änderungsvertrag vom 22.10.1976 wurde der zwischen dem Kläger und dem VEB R ...-V ... D ... am 30.01.1970 geschlossene Arbeitsvertrag dahingehend abgeändert, dass der Kläger mit Wirkung vom 01.01.1976 die Tätigkeit als KD-Techniker im Arbeitsbereich FDE übernahm. Mit Änderungsvertrag vom 17.07.1981 übernahm der Kläger beim VEB R ...-V ... D ... die Arbeitsaufgabe KD-Techniker I. Im Sozialversicherungsausweis des Klägers ist bis 31.12.1973 der VEB Kombinat R ... Z ... D ... und im streitigen Zeitraum vom 01.01.1974 bis 31.12.1982 der VEB R ...-V ... D ... als Beschäftigungsbetrieb eingetragen.
Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) ist der Kläger nicht beigetreten. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde ihm bis zum 30.06.1990 nicht erteilt.
Am 05.11.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 20.09.2001 stellte die Beklagte die Zeiten vom 20.08.1970 bis 31.12.1972 und vom 01.01.1983 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 AAÜG) und die insoweit erzielten Entgelte fest. Eine Anerkennung der Zeit vom 01.01.1974 bis 31.12.1982 lehnte die Beklagte ab. Die Beschäftigung sei nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems - volkseigener Produktionsbetrieb - ausgeübt worden. Hiergegen erhob der Kläger am 19.10.2001 Widerspruch. Im besagten Zeitraum sei er beim selben Arbeitgeber in gleicher Tätigkeit wie vorher beschäftigt gewesen. Es habe sich lediglich der Name des Arbeitgebers geändert. Auch ab 01.01.1974 habe es sich weiterhin um einen Produktionsbetrieb gehandelt, der EDV-Anlagen produziert habe. Mit Bescheid vom 12.08.2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Auf Grund der Qualifikation als Ingenieur käme für die Beschäftigungszeiten vom 01.01.1974 bis 31.12.1982 die Zuordnung zur AVItech in Betracht. Voraussetzung für die Einbeziehung in dieses Versorgungssystem sei eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung gewesen. Der VEB R ... Z ... (richtig: VEB R ...-V ... D ...) habe auf Grund seiner juristischen Selbständigkeit als Handelsbetrieb ab 01.01.1974 nicht zum Geltungsbereich der Versorgungsordnung vom 17.08.1950 gehört. Die Beschäftigungszeiten in diesem Betrieb könnten deshalb nicht der Zusatzversorgung zugeordnet werden.
Hiergegen erhob der Kläger am 13.09.2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Dresden. Der VEB R ...-V ... D ... als Rechtsnachfolger des VEB K ... R ... Z ... D ... sei nicht nur ausschließlich mit dem Vertrieb elektrischer Rechentechnik beauftragt gewesen, sondern habe auch den technischen Kundendienst der Geräte und Anlagen durchzuführen gehabt. Mit der technischen Betreuung der Anlagen sei er von 1970 bis 1991 als Wartungsingenieur beauftragt gewesen. Dem SG lagen u.a. Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des VEB K ... R ... Z ...D ... und des VEB R ...-V ... D ... sowie die Gründungsanweisung des VEB R ...-V ... D ... vom 21.12.1973, das Statut des VEB K ... R ... vom 19.12.1973 sowie die Arbeitsverträge des Klägers vom 30.01.1970, 22.10.1976 und 17.07.1981 vor.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.07.2003 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Abänderung des Feststellungsbescheides vom 20.09.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2002. Es könne dahin gestellt bleiben, ob der Kläger am Tag der Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30.06.1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Für die streitige Zeit vom 01.01.1974 bis 31.12.1982 lägen jedenfalls die Voraussetzungen des § 5 AAÜG nicht vor, da der Kläger in diesem Zeitraum keine Beschäftigung im Bereich des Zusatzversorgungssystems ausübt habe. Das Vor...