Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Wartungsingenieur beim VEB Robotron Vertrieb. volkseigener Produktionsbetrieb
Orientierungssatz
1. Der VEB Robotron Vertrieb ist kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens iS von § 1 ZAVtIV iVm § 1 ZAVtIVDBest 2.
2. Allein die Unterstellung eines Betriebes unter ein Industrieministerium besagt noch nicht, dass dieser Betrieb auch tatsächlich schwerpunktmäßig produktiv tätig war.
3. Der VEB Robotron Vertrieb war Rechtsnachfolger des VEB Kombinat Robotron Zentralvertrieb geworden. Wegen der rechtlichen Selbstständigkeit des VEB Robotron Vertrieb ist für die Beurteilung, ob dieser ein Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung war, nur auf dessen spezielle Aufgabengebiete innerhalb des Kombinats abzustellen. Eine Zurechnung von Produktionsleistungen anderer Kombinatsbetriebe (Produktion von Geräten der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik) kann daher nicht erfolgen.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 06. Juni 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträgerin für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, den Zeitraum vom 01.01.1974 bis zum 31.12.1982 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Der ....1936 geborene Kläger absolvierte von September 1950 bis Februar 1954 eine Lehre zum Dreher bei dem Unternehmen H-Luftkammerbau K. Von März 1954 bis Dezember 1955 arbeitete er in diesem Beruf bei der Strickmaschinenfabrik K. Im Anschluss hieran war der Kläger bei der Volkspolizei - See - tätig und leistete danach seinen Wehrdienst ab. Von Januar 1959 bis September 1960 arbeitete der Kläger als Funkmechaniker beim Funkamt D und sodann bis Dezember 1961 als Rundfunkmechaniker beim VEB Kundendienst K. Von Januar 1962 bis August 1964 war der Kläger ebenfalls als Rundfunkmechaniker beim VEB Garantie- und Reparaturdienst Radio/Fernsehen K beschäftigt. Von September 1964 bis August 1965 besuchte er als Fachschüler die Seefahrtschule W; dort bestand er mit Urkunde vom 20.07.1965 die Prüfung zum Sonderfunker für den Seefunkdienst. Von August 1965 bis August 1967 war der Kläger als Funker beim VEB Fischkombinat R tätig. Von August 1967 bis Juli 1969 besuchte der Kläger erneut als Fachschüler die Seefahrtschule W und erlangte dort mit Zeugnis vom 10.07.1969 die Berechtigung, den Titel "Ingenieur für Seefunk" zu führen. Von Juli 1969 bis Januar 1971 war der Kläger erneut als Funker beim VEB Fischkombinat R tätig und sodann bis Dezember 1973 als Wartungsingenieur beim VEB Kombinat R.. Im hier streitigen Zeitraum war der Kläger von Januar 1974 bis Dezember 1982 als Wartungsingenieur beim VEB R. Vertrieb D tätig und sodann von Januar bis Dezember 1983 ebenfalls als Wartungsingenieur beim VEB R. Bürotechnik. Von Januar bis Februar 1984 arbeitete der Kläger als Elektronikingenieur beim VEB Papierfabrik D. Von Mai 1984 über den 30.06.1990 hinaus bis Dezember 1991 war der Kläger als Wartungsingenieur bei der Ingenieurhochschule M beschäftigt. Der Kläger ist zum 01.04.1976 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und hat auf einen monatlichen Verdienst von max. 1.200,00 Mark entsprechende Beiträge entrichtet. Eine Versorgungszusage ist ihm zu DDR-Zeiten nicht erteilt worden.
Der Kläger beantragte am 09.11.1999 bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Der Beklagten lagen Verdienstbescheinigungen der ehemaligen Arbeitgeber des Klägers vor, seine Zeugnisse über die Prüfung zum Sonderfunker für den Seefunkdienst und zum Ingenieur für Seefunk, eine Urkunde vom 25.08.1993 über die erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nachrichtenbetriebstechnik/Seefunk mit der Berechtigung, den Grad "Diplom-Ingenieur" zu führen, die Sozialversicherungsausweise des Klägers sowie verschiedene arbeitsvertragliche Unterlagen.
Mit Bescheid vom 07.12.2000 stellte die Beklagte die Zeiträume vom 26.07.1969 bis 06.01.1971 sowie vom 01.01.1983 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest. Hiergegen legte der Kläger am 21.12.2000 bei der Beklagten Widerspruch ein, mit dem er auch die Anerkennung des Zeitraums 01.02.1971 bis 31.12.1982 begehrte, in dem er als Wartungsingenieur beim VEB Kombinat R. beschäftigt gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) komme es für die Frage der Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem auf die Art der ausgeübten Tätigkeit, die erforderliche Qualifikation (Berufsab...