Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 17.09.1996; Aktenzeichen S 9 An 494/96) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. September 1996 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um das Ende des 20-Jahreszeitraumes sowie die Anzahl der Arbeitsjahre bei der Umwertung der Altersrente des Klägers zum 01.01.1992.
Der am … geborene Kläger trat zum 01.01.1973 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR) bei. Aufgrund Rentenbescheides des FDGB-Kreisvorstandes Pirna vom 08.01.1987 bezog er eine Invalidenrente aus der Sozialversicherung in Höhe von 440,00 M. Der Rentenberechnung lagen 49 Arbeitsjahre, ein Zurechnungsjahr wegen Invalidität sowie ein monatlicher Durchschnittsverdienst von 600,00 M zugrunde. Hinzu kam eine Zusatzinvalidenrente in Höhe von 208,00 DM. Diese wurde, ausgehend von 14 Arbeitsjahren und 1 Monat Gesamtzugehörigkeit zur FZR, einem Jahr Zurechnungszeit wegen Invalidität und einem monatlichen Durchschnittseinkommen über 600,00 M, für das Beiträge zur FZR entrichtet wurden, auf 573,00 M ermittelt.
Ab dem 01.03.1987 war der Kläger beim VEB Kombinat … bei einem monatlichen Verdienst von maximal 400,00 M wieder beschäftigt.
Durch Bescheid des FDGB-Kreisvorstandes Pirna vom 10.05.1989 wurde ihm mit Wirkung vom 01.05.1989 eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von 446,00 M gewährt. Der Rentenberechnung lagen 51 Arbeitsjahre sowie ein monatlicher Durchschnittsverdienst von 600,00 M zugrunde. Die Zusatzaltersrente betrug 214,00 M bei weiterhin 169 Monaten der Zugehörigkeit zur FZR, allerdings unter Berücksichtigung von einer Zurechnungszeit für FZR-Invalidenrentenbezug von 2 Jahren.
Durch undatierten Bescheid des FDGB-Kreisvorstandes Pirna erhöhte sich die Altersrente des Klägers ab dem 01.12.1989 um 70,00 M auf insgesamt 730,00 M.
Durch Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung vom 12.03.1991 erhöhte sich die Altersrente auf 652,00 DM und die Zusatzaltersrente auf 271,00 DM, so daß sich insgesamt ab dem 01.07.1990 eine Gesamtrentenleistung von 923,00 DM ergab. Die Verwaltung legte bei der Rentenangleichung auf Verlangen des Klägers einen Rentenbeginn im Jahr 1987 zugrunde, was zu einer rückwirkenden Erhöhung der Rente des Klägers um 26,30 % führte. (Bei Rentenbeginn 1989 hätte sich eine Rentenangleichung von 21,86 % ergeben.) Infolge der Rentenanpassung zum 01.07.1990, 01.01.1991 und 01.07.1991 erhöhte sich dann die Rente insgesamt auf 1.222,00 DM zum Dezember 1991.
Mit Bescheid vom 29.11.1991 wurde die Rente des Klägers aufgrund des ab 01.01.1992 geltenden neuen Rentenrechts umgewertet und angepaßt. Der Kläger erhielt danach eine Regelaltersrente in Höhe von 1.474,94 DM. Der Rentenberechnung lagen 51 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, 169 Monate der Beitragszahlung zur FZR sowie ein 20-Jahreszeitraum, der 1988 endete, zugrunde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch Schreiben vom 27.12.1991 Widerspruch und begehrte, bei der Rentenberechnung einen 20-Jahreszeitraum zugrunde zu legen, der 1986 endete.
Mit Bescheid vom 11.05.1995 wies die Beklagte den Rechtsbehelf, den sie als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X wertete, zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch Schreiben vom 01.06.1995 erneut Widerspruch, den er mit Schreiben vom 28.07.1995, 28.08.1995, 22.09.1995 und 05.12.1995 bekräftigte. Seine versicherungspflichtige Tätigkeit habe mit dem 31.01.1987, also mit dem Beginn der Invalidenrente am 01.02.1987, geendet. Dementsprechend könne er bei einem 20-Jahreszeitraum, der dann 1986 ende, statt 68,1590 Entgeltpunkten 71,3694 Entgeltpunkte beanspruchen.
Mit Bescheid vom 09.05.1995 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Betrag des Gesamtdurchschnittseinkommens richte sich nach dem 20-Jahreszeitraum, der vor dem Jahr der Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit ende. Im Falle des Klägers sei dies wegen des Endes der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit am 30.04.1989 der Zeitraum vom Januar 1969 bis Dezember 1988. Die bei der Altersrentenberechnung gemäß § 76 Abs. 2 der 1. Rentenverordnung (RtVO) der DDR neu festgesetzten Daten seien bei der Umwertung korrekt berücksichtigt worden.
Mit seiner am 06.06.1996 zur Rechtsantragstelle des Sozialgerichts Dresden erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.
Durch Urteil vom 17.09.1996 gab das Sozialgericht Dresden der Klage statt und verurteilte die Beklagte unter Abänderung des Umwertungsbescheides vom 29.11.1991 und unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 11.05.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.1996, die der Berechnung der zum 01.01.1992 umgewerteten Regelaltersrente zugrundeliegenden durchschnittlichen Entgeltpunkte anhand eines 1986 endenden Gesamtdurchschnittseinkommens zu ermitteln und die ab 01.01.1992 zu gewährende Rentenleistung unter Berücksi...