Verfahrensgang

SG Dresden (Urteil vom 10.02.1994; Aktenzeichen S 6 An 328/91)

 

Tenor

I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 10. Februar 1994 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, nach der bis zum 30.06.2001 zu treffenden Neuregelung des § 307 b Abs. 1 SGB VI im Wege einer Vergleichsberechnung die Rente des Klägers neu festzustellen. Die Klage gegen den Bescheid vom 10.01.2000 sowie die Rentenanpassungsmittlung zum 01.07.2000 wird abgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der 1. Instanz im Ganzen und des Berufungsverfahrens zur Hälfte zu erstatten.

III. Die Revision wird beschränkt auf die Frage der Rentenanpassung zum 01.07.2000 zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, nach welchen Vorschriften der Zahlbetrag der Altersrente des Klägers zu dynamisieren ist und wie sich der Zahlbetrag errechnet.

Der am … geborene Kläger war als ordentlicher Professor als Hochschullehrer tätig und bezog seit dem 01.11.1978 mit Bescheid des FDGB-Stadtvorstandes Dresden – Verwaltung der Sozialversicherung – vom 26.10.1978 eine Invalidenrente. Ausweislich des Versicherungsscheines Nr. I 129012 der Staatlichen Versicherung der DDR war er in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz eingezogen, in deren Rahmen er eine Versorgungszusage in Höhe von 80 % des letzten Bruttogehaltes vor Rentenbeginn erhielt. Seit dem 01.12.1975 bis zur Invalidisierung im November 1978 war er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und entrichtete entsprechende Beiträge. Mit Änderungsbescheid vom 06.11.1978 erhielt er seit 01.11.1978 neben der Invalidenrente eine Invalidenzusatzrente in Höhe von monatlich 3.120,00 DM. Nach Rentenerhöhung aus der Sozialpflichtversicherung betrug die Gesamtrentenleistung bei veränderter Höhe der Zusatzversorgung seit 01.12.1989 monatlich 3.484,00 DM.

Mit Bescheid über die Rentenanpassung nach der 1. Rentenanpassungsverordnung vom 14.12.1990 (RAV) wurde die Rente neu festgesetzt und die Rentenanpassung zum 01.01.1991 vorgenommen. Danach erhöhte sich die Altersrente auf 835,00 DM. In gleichem Umfang verminderte sich die Zusatzversorgung von 3.120,00 DM auf 2.649,00 DM, so dass der bisherige Gesamtzahlbetrag von 3.484,00 DM erhalten blieb. Nach der 2. Rentenanpassung vom 19.06.1991 blieb die monatliche Gesamtrentenleistung von 3.484,00 DM wiederum erhalten. Gegen die Abschmelzung der Zusatzversorgung hatte der Kläger Widerspruch eingelegt, welcher mit Bescheid vom 05.05.1992 zurückgewiesen wurde.

Mit Bescheid vom 25.07.1991 begrenzte die Beklagte den Gesamtzahlbetrag gemäß § 10 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) mit Wirkung vom 01.08.1991 auf 2.010,00 DM. Damit verringerte sich der Betrag der Zusatzversorgung auf 1.049,00 DM. Den Widerspruch hat die Überleitungsanstalt (ÜLA) der Sozialversicherung mit Bescheid vom 01.10.1991 zurückgewiesen. Ab 01.01.1992 bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Umwertungsbescheid vom 02.12.1991 weiterhin die begrenzte Gesamtrentenleistung von 2.010,00 DM (§ 307 b Abs. 5 Sechstes Buch SozialgesetzbuchSGB VI –).

Mit der am 28.10.1991 erhobenen Klage begehrte der Kläger die Aufhebung des Begrenzungsbescheides und die Weitergewährung der Rentenleistung in Höhe von 3.484,00 DM. Mit Bescheid vom 27.07.1993 hat die Beklagte auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 AAÜG in der Fassung des Art. 3 Nr. 6 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (RÜ-ErgG) vom 24.06.1993 die mit Bescheid vom 25.07.1991 vorgenommene Begrenzung des Rentenzahlbetrages rückwirkend auf 2.700,00 DM festgesetzt und eine entsprechende Nachzahlung der einbehaltenen Beiträge vorgenommen.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 10.02.1994 abgewiesen, da dem Kläger ein Anspruch auf Rentenzahlung im geltend gemachten Umfange nicht zustehe. Die Beklagte habe den Rentenanspruch zutreffend auf monatlich 2.700,00 DM begrenzt.

Gegen das am 24.02.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.03.1994 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Der Kläger verfolgt das Ziel, dass die ursprüngliche Zusatzversorgung in Höhe von monatlich 3.120,00 DM neben der dynamisierten Rente aus der Sozialpflichtversicherung zu gewähren sei und dass ab 01.01.1992 die Zusatzversorgung neben der Regelaltersrente nach dem SGB VI weiter zu zahlen und wie diese zu dynamisieren sei.

Das LSG beschloss am 29.11.1994 auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 251 Zivilprozessordnung (ZPO).

Mit Rentenbescheid vom 27.10.1995 stellte die Beklagte die bisherige Regelaltersrente auf den Antrag des Klägers vom 27.07.1994 neu fest. Danach betrug der monatliche Zahlbetrag ab 01.01.1995 3.230,32 DM und die Nachzahlung für die Zeit vom 01.07.1990 bis 30.11.1995 10.464,03 DM.

In Auswertung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.04.1999 (Az.: 1 BvL 32/95; 1 BvR 2105/95) bestimmte die Beklagte mit Bescheid vom 23.06.1999 di...

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