nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 18.05.2001; Aktenzeichen S 3 AL 1175/00) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 18. Mai 2001 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin ab dem 16. Oktober 2000 Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu gewähren hat.
Die am ... geborene Klägerin war vom 01. Oktober 1990 bis 31. Januar 1993 als Verkäuferin bei der K ... D ... e. G. beschäftigt. Vom 30. September 1990 an bis zum 29. März 1992 bezog sie Mütterunterstützung. Vom 01. Februar 1993 an bewilligte ihr die Beklagte Arbeitlosengeld (Alg) für die Dauer von 312 Tagen bis zum 29.01.1994. Der Anspruch war am 31. Januar 1994 erschöpft.
Am 18. Januar 1994 beantragte die Klägerin Anschluss-Alhi, die ihr unter Anrechnung des Einkommens des Lebenspartners im Anschluss an den Alg-Bezug bewilligt wurde.
Nach Unterbrechung des Leistungsbezuges für die Zeit vom 28. August bis 24. September 1994 beantragte die Klägerin am 26. September 1994 die Wiederbewilligung der Alhi. Dem entsprach die Beklagte für die Zeit ab 26. September 1994. Auch den weiteren Fortzahlungsanträgen wurde entsprochen.
Am 11. Juni 1997 teilte die Klägerin mit, dass ihr voraussichtlicher Entbindungstermin am 08. Januar 1998 liegen werde. Vom 24. Juli 1997 bis 29. September 1997 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Die Fortzahlung der Alhi endete gemäß Bescheid vom 04. September 1997 am 03. September 1997.
Im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit bezog die Klägerin vom 30. September 1997 bis 08. Januar 1998 Mutterschaftshilfe. Am 16.10.1997 kam die Tochter J ...zur Welt, ab dem 09. Januar 1998 bezog die Klägerin Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) sowie vom 16. Oktober 1999 bis 15. Oktober 2000 Erziehungsgeld nach dem Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetz.
Am 17. August 2000 meldete sich die Klägerin - nach Aktenvermerk der Beklagten mit Wirkung zum 16.10.2000 - erneut arbeitslos und beantragte Alg. Sie gab an, montags bis freitags von 7.00 bis 16.00 Uhr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.
Mit dem steitigen Bescheid vom 06. September 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin habe keine neue Anwartschaft auf Alg erworben. Ein Anspruch auf Alhi bestehe ebenfalls nicht.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch, den die Klägerin damit begründete, ihr sei vom Arbeitsamt gesagt worden, dass sie nach dem 3-jährigen Erziehungsurlaub Anspruch auf ein Jahr Alg habe, und sie über Gesetzesänderungen nicht informiert worden sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. Oktober 2000 zurück. Der Anspruch auf Alhi sei gemäß § 196 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 Nr. 3 SGB III erloschen.
Hiergegen hat die Klägerin das Sozialgericht Dresden (SG) angerufen. Dieses hat die Klage mit Urteil vom 18. Mai 2001 abgewiesen. Einen neuen Anspruch auf Alhi habe die Klägerin nicht erworben, weil sie seit dem letztmaligen Bezug von Alhi kein Alg bezogen habe.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Gewährung von Alhi ab dem 16. Oktober 2000 aufgrund des Stammrechts, das dem Leistungsbezug bis zum 03. September 1997 zugrunde gelegen habe, weil dieser Anspruch gemäß § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III i. V. m. § 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III erloschen sei. Maßgeblich dafür, ob innerhalb der Erlöschensfrist ein Anspruch bestanden habe, sei der 16. Oktober 2000 als der Tag, an dem sich die Klägerin der Arbeitsvermittlung wieder zur Verfügung gestellt habe. Zwar sei § 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III entsprechend dem Willen des Gesetzgebers ergänzend dahin auszulegen, dass sich die Erlöschensfrist von 3 Jahren um die Zeit des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes vor der Entbindung, den Tag der Geburt sowie um eine angemessene Frist dazu verlängere, wenn die Arbeitslose sich im Anschluss an die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes unverzüglich wieder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen. Selbst mit dieser Maßgabe sei die Erlöschensfrist jedoch nicht gewahrt.
Die Klägerin könne auch nicht verlangen, auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt zu werden, als habe sie nach ordnungsgemäßer Beratung über das drohende Erlöschen des Anspruchs noch vor dem Erlöschen des Anspruchs auf das Erziehungsgeld verzichtet und sich der Arbeitsvermittlung wieder zur Verfügung gestellt. Denn die Beschäftigungssuche und die Verfügbarkeit zählten als tatsächliche Voraussetzungen zum Tatbestand der Arbeitslosigkeit für den Anspruch auf Alhi und hätten erst ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung, also ab dem 16. Oktober 2000 vorgelegen. Sie könnten nicht im Wege des Herstellungsanspruchs als zu einem früheren Zeitpunkt geschehen fingiert werden.
Die Wiederbewilligung von Alhi könne auch nicht darauf gestützt werden, die Klägerin habe die Voraussetzungen für den Bezug von Alhi innerhalb der 3-Ja...