nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 11.06.2003; Aktenzeichen S 9 RA 444/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. Juni 2003 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Zusatzversorgungsträger verpflichtet ist, nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) die Zeiten vom 12.10.1964 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der am ... geborene Kläger absolvierte an der Bergingenieurschule "G ... A ..." Z ... ein Fachschulstudium in der Fachrichtung Tiefbautechnik, das er mit der Berechtigung zur Führung des Titels "Ingenieur" abschloss (Zeugnis vom 02.10.1964). Ab dem 08.04.1963 bis zum 31.12.1966 war der Kläger als Füller, Steiger und Grubentechnologe beim VEB W ...-Z ... P ... beschäftigt. In der Zeit vom 01.01.1967 bis 31.12.1968 arbeitete der Kläger als Grubentechnologe beim VEB V ... L ... Vom 01.01.1969 bis 15.06.1990 war er als Meister, Leiter der WAO und Abteilungsleiter beim VEB Straßen-, Tief- und Rohrleistungsbau R ... beschäftigt. Am 16.06.1990 übernahm der Kläger die Tätigkeit als Dezernent für Kommunalordnung (Wahlfunktion) beim Rat der Stadt R ... Unter dem 20./26.06.1990 schlossen die Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau R ..., der Rat der Stadt R ... und der Kläger einen Überleitungsvertrag, mit dem gemäß §§ 51, 53 AGB das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem VEB Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau R ... zum 15.06.1990 aufgelöst und ein neues mit dem Rat der Stadt R ... begründet wurde.
Zum 01.05.1976 war der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und entrichtete auf seine monatlichen Verdienste bis 1.200,00 Mark entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage ist dem Kläger bis zum 30.06.1990 nicht erteilt worden.
Den Antrag des Klägers vom 25.10.2001 auf Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.06.2002 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 20.03.2003 ab. Bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 01.08.1991 habe der Kläger keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes gehabt. Er sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen worden noch habe er einen Anspruch auf eine Versorgungszusage. Im Juni 1990 habe er als Ingenieur eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung beim Rat der Stadt ausgeübt. Es habe sich hierbei jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) gehandelt und es sei auch kein im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb gewesen. Soweit Regelungen der Versorgungssysteme eine Beitrittserklärung vorsahen, ohne die eine Versorgungsberechtigung nicht eintrat, könnten Zusatzversorgungszeiten ohne eine solche Beitrittserklärung nicht entstanden sein. Anders als in sonstigen Zusatzversorgungssystemen, die eine Zugehörigkeit bei Ausübung einer einschlägigen Beschäftigung ohne weiteres vorsahen, sei hier eine Willenserklärung des Betreffenden (mit Verpflichtung zur Beitragszahlung) zwingend erforderlich gewesen. Ein Beitritt zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sei nicht nachgewiesen worden.
Mit seiner am 01.04.2003 zum Sozialgericht (SG) Chemnitz erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren zur Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften in der AVItech für die Zeit ten vom 12.10.1964 bis 30.06.1990 weiter. Seine Tätigkeit als Ingenieur im ehemaligen VEB STR R ... habe am 15.06.1990 auf Grundlage eines Überleitungsvertrages zur Stadtverwaltung R ... geendet. Nach der Wiedervereinigung hätten in den Kommunen die neuen Stadtverwaltungen aufgebaut werden müssen. Im Ergebnis der ersten Kommunalwahlen sei er als dritter Beigeordneter in der Stadtverwaltung R ... tätig geworden. Sein gezeigtes Angagement beim Aufbau der neuen Stadtverwaltung ab 16.06.1990 werde ihm hiermit eindeutig zum Nachteil. Der vereinbarte Überleitungsvertrag habe jedoch keinen Vertragspartner benachteiligen sollen.
Nach Anhörung der Beteiligten wies das SG Chemnitz die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.06.2003 ab. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zusatzversorgung aus der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz wegen seiner Tätigkeit vom 12.10.1964 bis zum 30.06.1990. Dem Kläger sei weder eine Zusage auf zusätzliche Altersversorgung erteilt worden noch habe ein einzelvertraglicher Anspruch auf eine derartige Zusage bestanden. Für den Kläger ko...