Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie. Zeugenaussage

 

Leitsatz (amtlich)

Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.12.2016; Aktenzeichen B 5 RS 2/16 R)

BSG (Urteil vom 15.10.2016; Aktenzeichen B 5 RS 2/16 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. Februar 2015 abgeändert und dessen Tenor unter Ziffer 1. wie folgt gefasst: Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 29. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2014 verurteilt, für die Jahre 1983 bis 1987 sowie für das Jahr 1989 weitere Arbeitsentgelte der Klägerin wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen:

Für das Jahr:

1983   

684 Mark

1984   

787 Mark

1985   

792 Mark

1986   

930 Mark

1987   

943 Mark

1989   

1.031 Mark

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte erstattet der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines von der Beklagten bereits eröffneten Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte der Klägerin für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1983 bis 1987 und 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.

Der 1951 geborenen Klägerin wurde, nach einem Hochschulstudium in der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie an der Technischen Hochschule K…-M…-Stadt in der Zeit von September 1970 bis August 1974, mit Urkunde vom 25. Oktober 1974 der akademische Grad “Diplom-Ingenieur„ verliehen. Sie war vom 9. September 1974 bis 9. Januar 1976 als Technologin für Materialverbrauchsnormung im volkseigenen Betrieb (VEB) COSID-KAUTASIT-Werke C… beschäftigt, befand sich vom 19. Januar 1976 bis 31. August 1981 im Wochenurlaub und anschließender unbezahlter Freistellung nach dem Wochenurlaub und war vom 1. September 1981 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) zunächst als Kontrollingenieurin, später als Gruppenleiterin für Vorleistungskontrolle und Dokumentation, amtierende Leiterin und Leiterin der technischen Kontrollorganisation (TKO) im VEB Dampfkesselbau D…-Ü… beschäftigt. Sie erhielt keine Versorgungszusage war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Mit Bescheid vom 10. Mai 2004 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. Oktober 1974 bis 9. Januar 1976 und vom 1. September 1981 bis 30. Juni 1990 als “nachgewiesene Zeiten„ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.

Mit Überprüfungsantrag vom 5. November 2013 begehrte die Klägerin die Berücksichtigung von Jahresendprämien und legte die "Auszahlungsliste zum Tag des Metallarbeiters 1983 für Titelwiederanerkennung und Erstauszeichnung Kollektiv der sozialistischen Arbeit" mit einer Prämie in Höhe von 50,- Mark, ein Belobigungsschrieben anlässlich des Tages des Metallarbeiter 1984 vom 5. April 1984 mit einer Prämie in Höhe von 100,- Mark, einen Umschlag über die "Jahresendprämie 1988" mit einer vermerkten Prämie in Höhe von 1.450,- Mark und (später) eine amtlich beglaubigte Zeugenerklärung von L… A… vom 7. Januar 2014 vor.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2014 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. Oktober 1974 bis 9. Januar 1976 und vom 1. September 1981 bis 30. Juni 1990 als “nachgewiesene Zeiten„ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Entgelte für die Jahre 1983 (50,- Mark), 1984 (100,- Mark) und 1988 (1.450,- Mark), fest. Den "bisherigen" Bescheid hob sie, soweit er entgegenstand, auf. Die Berücksichtigung weiterer Jahresendprämien lehnte sie ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 12. Februar 2014 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2014 zurück: Der Zufluss der begehrten weiteren zusätzlichen Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Der Zeuge hätte keine konkreten Angaben zu de...

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