Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilarbeitslosengeldanspruch. Erlöschen wegen Erfüllung der Voraussetzungen für einen (Voll-)Arbeitslosengeldanspruch. späterer Verlust einer geringfügigen versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung. Verfassungsmäßigkeit. Schutzobjekt
Leitsatz (amtlich)
1. Aufgrund der Subsidiarität des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld gegenüber dem Anspruch auf Arbeitslosengeld ist der spätere Verlust einer Teilzeitbeschäftigung nicht geeignet, einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld auszulösen, wenn zunächst ein Anspruch auf (Voll-)Arbeitslosengeld entstanden ist.
2. Durch Artikel 14 Abs 1 GG werden nicht die einzelnen Elemente eines Anspruches oder einer Anwartschaft geschützt. Schutzobjekt ist vielmehr nur die sozialversicherungsrechtliche Position insgesamt.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 9. Oktober 2019 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) aus einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 6 Stunden je Woche geltend.
Der Kläger trat am 1. November 2011 eine bis zum 31. Oktober 2014 befristete Stelle im Umfang von 40 Stunden wöchentlich als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der TU A.... an. Parallel dazu übte er eine Nebentätigkeit im Umfang von 6 Stunden je Woche bei der Y.... GmbH aus. Das monatliche Bruttogehalt für diese Tätigkeit belief sich auf 950,00 EUR.
Am 14. Oktober 2014 meldete sich der Kläger zum 1. November 2014 arbeitslos. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 20. November 2014 ab dem 1. November 2014 vorläufig Arbeitslosengeld in Höhe eines Leistungsbetrages von 56,91 EUR täglich mit einer Anspruchsdauer von 360 Tagen. Der Berechnung lag das Entgelt aus der Tätigkeit des Klägers bei der TU A.... zugrunde. Das Einkommen aus der weitergeführten Nebentätigkeit blieb unberücksichtigt.
Am 17. Dezember 2014 nahm der Kläger erneut eine Tätigkeit bei der TU A.... auf, die bis zum 31. März 2015 befristet war. Die wöchentliche Arbeitszeit lag wiederum bei 40 Stunden je Woche. Der Tätigkeit bei der Y.... GmbH ging der Kläger im Umfang von 6 Stunden wöchentlich weiter nach.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2014 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem Beginn der neuen Vollzeittätigkeit auf.
Mit Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2014 bewilligte sie Arbeitslosengeld für den Zeitraum 1. November 2014 bis 16. Dezember 2014 endgültig in Höhe von 56,91 EUR.
Am 5. März 2015 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 1. April 2015.
Mit Bescheid vom 27. April 2015 bewilligte die Beklagte ab dem 1. April 2015 vorläufig Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 56,91 EUR bei einer Anspruchsdauer von 314 Kalendertagen.
Am 24. April 2015 bat der Kläger anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten um Neuberechnung der Höhe seines Arbeitslosengeldes und verwies darauf, dass er mehrere versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse gleichzeitig ausgeübt habe.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Eine Neuberechnung oder Neubemessung des Arbeitslosengeldes sei nur bei Entstehung eines Neuanspruches möglich. Der letzte Neuanspruch auf Arbeitslosengeld sei am 1. November 2014 entstanden. Dort habe das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bei der Y.... GmbH nicht berücksichtigt werden können, da den Bemessungszeitraum nur die Entgeltabrechnungszeiträume einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bildeten, aus der der Arbeitslose bei Entstehung des Anspruchs ausgeschieden sei. Entgeltabrechnungszeiträume einer fortgeführten Beschäftigung, die im Bemessungsrahmen versicherungspflichtig gewesen sei, blieben bei der Bildung des Bemessungszeitrahmens außer Betracht. Bei der Bewilligung ab dem 1. April 2015 handele es sich um eine Wiederbewilligung des Restanspruchs aus dem Neuanspruch vom 1. November 2014, sodass keine Änderung der Bemessung erfolgen könne. Eine Änderung während eines laufenden Leistungsanspruches sei nicht möglich.
Dagegen legte der Kläger am 19. März 2015 Widerspruch ein.
Am 15. Mai 2015 endete, nach Kurzarbeit ab Januar 2015, die Tätigkeit des Klägers bei der Y.... GmbH.
Den Widerspruch vom 19. Mai 2015 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2015 zurück. Ein höherer Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe weder ab dem 1. November 2014 noch ab dem 1. April 2015 und dem 16. Mai 2015.
Die Arbeitslosigkeit des Klägers endete durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Vollzeit am 16. November 2015.
Mit Gerichtsbescheid vom 9. Oktober 2019 hat das Sozialgericht Dresden auf die Klage des Klägers vom 7. September 2015 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2015 ve...