Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherung. Versicherungspflicht bzw -freiheit. GmbH-Geschäftsführer
Orientierungssatz
1. Ein umfassend zuständiger Geschäftsführer, der Einschränkungen unterliegt, sobald und soweit die Gesellschafterversammlung dies beschließt, steht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.
2. Eine arbeitsvertraglich begründete Eingliederung in einen fremden Betrieb wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Geschäftsführer nur unternehmerische Entscheidungen, die nach dem Gesellschaftsvertrag einer 75-prozentigen Mehrheit bedürfen, verhindern kann.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 18. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger zu 1 aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 2 in der Zeit ab 12.02.2015 der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag.
Die Klägerin zu 2 wurde durch notariellen Vertrag vom 12.02.2015 gegründet und am 19.02.2015 im Handelsregister eingetragen (Amtsgericht A. HRB ….). Gegenstand des Unternehmens sind die Beratung, Planung und der Vertrieb von EDV-Infrastruktur sowie Service- und Dienstleistungen für Zahnarztpraxen und andere medizinische Einrichtungen, soweit dies keiner Erlaubnis bedarf. Vom Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 25.000,00 EUR halten die Z. GmbH 12.750,00 EUR (51 Prozent) und der Kläger zu 1 12.250,00 EUR (49 Prozent).
Nach § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages hat die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer, die von der Gesellschafterversammlung bestellt oder abberufen werden. Dem Kläger zu 1 ist in § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages das Sonderrecht eingeräumt, für die Dauer seiner Beteiligung einzelvertretungsberechtigter, von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreiter Geschäftsführer zu sein oder einen solchen zu benennen. Geschäftsführer bedürfen nach § 13 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages für Handlungen, die über den gewöhnlichen Umfang des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft hinausgehen, sowie den unter Zustimmungsvorbehalt gestellten Handlungen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter aufgrund eines mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses. Nach § 14 Abs. 2 werden die Gesellschafterbeschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nicht eine größere Mehrheit vorsehen, wie etwa in Abs. 3, der die Beschlüsse benennt, die einer Mehrheit von 75 Prozent der Stimmenbedürfen (u.a. Änderung des Gesellschaftsvertrages und Abschluss des Anstellungsvertrages mit Geschäftsführern). Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom selben Tag wurde der Kläger zu 1 zum Geschäftsführer bestellt.
Der Kläger zu 1 verpflichtete sich im "Geschäftsführervertrag " vom 23.02.2015 gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages (Satzung), soweit vorhanden, der Geschäftsordnung der Geschäftsführung in ihrer jeweils gültigen Fassung und dieses Anstellungsvertrages zu führen; gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 hat er den Weisungen Folge zu leisten, die ihm aufgrund Beschlusses der Gesellschafter von diesen erteilt würden. Nach § 3 Abs. 3 des Vertrages unterliegt er hinsichtlich Zeit, Ort und Ausführung seiner Tätigkeit keinen Weisungen. Jegliche Nebentätigkeit ist ihm untersagt (§ 4 Abs. 1). Als Vergütung erhält er ein festes Jahresgehalt, zahlbar in zwölf monatlichen Raten nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben, mit dem die gesamte Tätigkeit abgegolten ist (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2). Zusätzlich erhält er ein Gewinntantieme (§ 5 Abs. 4 ff.). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages verpflichtete sich die Klägerin zu 2 die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu zahlen, soweit der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist. Im Falle der Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Dienstverhinderung werden die Bezüge für die Dauer von drei Monaten fortgezahlt (§ 9 Abs. 1). Dem Kläger zu 1 steht bezahlter Erholungsurlaub von 25 Werktagen zu, der mit einer von der Gesellschaft zu benennender Person, auf jeden Fall aber mit Mitgeschäftsführern abzustimmen ist und der Kläger zu 1 hat den Gesellschaftern und Mitgeschäftsführern mitzuteilen, wie er im Urlaub kurzfristig erreichbar ist (§ 11 Abs. 1).
Am 25.02.2015 beantragte der Kläger zu 1 bei der Beklagten unter Vorlage des Gesellschaftsvertrages und seines Geschäftsführervertrages die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status gemäß § 7a Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin zu 2 ab 12.02.2015. Darüber hinaus gab er u.a. an, von der Vergütung, die als Betriebsausgabe verbucht werde, ...