nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Chemnitz (Entscheidung vom 06.08.2001; Aktenzeichen S 18 AL 843/99)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 06. August 2001 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die am ... 1950 geborene Klägerin war vom 10. Oktober 1988 bis 31. Dezember 1993 als Maschinist für Transportmittel und Hebezeuge tätig.

Im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme erhielt sie einen Berufsausbildungsvertrag als Köchin für die Zeit vom 01. September 1992 bis 31. August 1995. Nach Ablauf einer ABM, in der sie in der Zeit vom 23. Oktober 1995 bis 22. Juli 1996 als Vorarbeiterin tätig war, wurde der Klägerin auf Grund ihrer Arbeitslosmeldung vom 01. November 1996 Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 31. Oktober 1996 mit einer Anspruchsdauer von 266 Leistungstagen bewilligt.

Nach deren Ablauf beantragte die Klägerin am 20. August 1997 Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi). Im Antrag gab sie an, das Merkblatt I für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Ab 06. September 1997 erhielt sie Alhi. Wegen Arbeitsaufnahme entfiel die Leistungsvoraussetzung ab 03. September 1997, weshalb die Leistungsbewilligung aufgehoben wurde.

Nachdem die Klägerin eine Zwischenbeschäftigung vom 03. bis 19. September 1997 als Produktionshelferin aufgenommen hatte, beantragte sie am 20. September 1997 erneut Alhi und bestätigte unterschriftlich am 25. September 1997, das Merkblatt für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.

Für die Zeit vom 20. September 1997 an bewilligte die Beklagte der Klägerin für drei Wochentage Alg und mit Bescheid vom 03. November 1997 ab 24. September 1997 Anschluss-Alhi.

Am 07. Mai 1998 ging die Nebenverdienstbescheinigung der Firma S ... und H ... H ... in M ... für die Zeit ab 01. April 1998 ein. Danach wurden im Monat April vom 01. bis 30. April 16 Arbeitsstunden erbracht und mit 100,00 DM netto vergütet. Auch für Mai und Juni 1998 wurden bei gleichen Arbeitsstunden 128,00 DM netto monatlich bescheinigt.

Am 20. August 1998 beantragte die Klägerin die Fortzahlung von Alhi, die ihr ab 24. September 1998 auch bewilligt wurde (Bescheid vom 31. August 1998).

Die Arbeitgeberin bestätigte weiterhin, dass in den Monaten Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 1998 sowie im Januar, Februar 1998 jeweils bei 16 Arbeitsstunden im Monat 128,00 DM netto bezahlt worden seien.

Auf Grund einer anonymen Anzeige nahm die Beklagte eine Prüfung der Pachttoilette des Hauptbahnhofs Z ... vor. Nach von der Klägerin unterschriebenen Feststellungen der Prüferin K. vom 10. März 1999 arbeitete die Klägerin entweder in der Früh- oder in der Mittagschicht drei Tage in der Woche als Toilettenfrau. In der Rubrik "Arbeitsstunden" war angegeben: "4.30 Uhr bis 13.30 Uhr bzw. 13.30 Uhr bis 23.00 Uhr". Das Entgelt betrage 120,00 DM pro Monat. Nach der Anlage zum Prüfbericht ergab die Befragung der zum Zeitpunkt der Befragung in der Pachttoilette tätigen Personen, dass Öffnungszeit Montag bis Sonntag von 4.30 Uhr bis 23.00 Uhr sei. Die personelle Besetzung der Öffnungszeiten werde nur durch die befragten vier Personen getätigt. Schichtpläne gebe es nicht. Nicht einheitlich seien die Angaben bezüglich der wöchentlichen Schichten: zwei Tage in der Woche/zwei oder drei Tage pro Woche/zwei bis drei Tage pro Woche/ drei Tage pro Woche. Einheitlich aber unlogisch seien die Angaben zum Entgelt in Höhe von 120,00 DM pro Monat - alles, was den Betrag von 40,00 DM der Tageseinnahmen pro Tag übersteige, werde an den Arbeitgeber abgegeben.

Mit Schreiben vom 04. Juni 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ab April 1998 die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Alhi nicht mehr erfüllt seien, da sie eine beitragspflichtige Beschäftigung - 15 Stunden wöchentlich - ausübe. Es sei beabsichtigt, die rechtswidrige Leistungsbewilligung zurückzunehmen. Bevor hierüber im Ermessenswege entschieden werde, erhalte sie Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen nach Empfang dieses Schreibens zu äußern.

Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 06. Juni 1999 mit, der aufgeführte Sachverhalt treffe zu, sie bekomme jedoch nur vier Stunden einer Woche bezahlt.

Mit streitigem Bescheid vom 15. Juni 1999 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi ab 01. April 1998 ganz auf, weil die Klägerin eine Beschäftigung von mehr als 15 Stunden wöchentlich ausübe. Die Entscheidung beruhe auf § 118 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Den Umständen entsprechend sei die Bewilligung von Alhi auch für die Vergangenheit aufzuheben.

Die bisherige Arbeitgeberin bescheinigte auch für Mai 1999 ein Nettoentgelt von 128,00 DM, das für 16 Arbeitsstunden gezahlt worden sei.

In der Arbeitsbescheinigung vom 16. Juni 1999 bescheinigte die Arbeitgeberin das Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 14. Ju...

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