Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Nachversicherungsbeitrages. beitragspflichtige Einnahmen. Berücksichtigung der gemäß § 60 BBesG nach Ablegung der Laufbahnprüfung bis zum jeweiligen Monatsende weitergezahlten Anwärterbezüge
Orientierungssatz
Die gemäß § 60 BBesG nach Ablegung der Laufbahnprüfung bis zum jeweiligen Monatsende weitergezahlten Anwärterbezüge sind als beitragspflichtige Einnahme bei der Berechnung des Nachversicherungsbeitrages zu berücksichtigen.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. Dezember 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 857,68 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger zur Leistung weiterer Nachversicherungsbeiträge in Höhe von nunmehr noch 857,68 Euro verpflichtet ist.
Der Kläger war Dienstherr der beigeladenen Beamten im Vorbereitungsdienst (Anwärter), deren Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der endgültigen Ablegung der Laufbahnprüfung endete, wobei die Laufbahnprüfungen in einem Zeitraum zwischen dem 30.1.2004 und dem 2.11.2007 abgelegt wurden.
Der Kläger gewährte diesen Anwärtern die Anwärterbezüge sowie den Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Laufbahnprüfung jeweils bis zum Ende des laufenden Kalendermonats weiter. Bei der Berechnung der an die Beklagte abzuführenden Nachversicherungsbeiträge legte der Kläger nicht die Bezüge des gesamten Monats zugrunde, sondern nur die anteiligen Bezüge bis zum Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Mit Bescheid vom 28.11.2008 forderte die Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers durch Schreiben vom 19.6.2008 Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 901,91 Euro und Säumniszuschläge dem Grunde nach von dem Kläger nach. Da die tatsächlich erhaltenen Bezüge nachzuversichern seien, seien die Bezüge bis zum Ende des jeweiligen Ausscheidemonates nachzuversichern, auf die der Anwärter nach § 60 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) auch Anspruch habe.
Gegen den Bescheid hat der Kläger am 22.12.2008 Klage vor dem Sozialgericht Dresden erhoben. Da das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ende, seien der Nachversicherung nur die Teile der in dem jeweiligen Monat gezahlten Bezüge zugrunde zu legen, die auf die Zeit bis zum Tag des Ausscheidens entfielen. Die Regelung des § 60 BBesG stelle eine lex specialis gegenüber § 3 BBesG dar. Nach § 3 Abs. 3 BBesG würde der Anspruch auf Anwärterbezüge und Familienzuschlag mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf durch die Ablegung der Prüfung entfallen. Hiervon weiche § 60 Satz 1 BBesG ab, indem er eine befristete Weitergewährung für die Zeit zwischen der Ablegung der Prüfung und dem Ende des laufenden Monats regele. Diese befristete Weitergewährung lasse sich mit verwaltungsökonomischen Gründen rechtfertigen, da sie zu einer vereinfachten Berechnung der Besoldung führe und Rückzahlungen vermeide. Die Belassung der Bezüge habe auch eine gewisse Überbrückungsfunktion. Zum Arbeitsentgelt gehörten auch Einnahmen, die im Zusammenhang mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt würden. Auch solche Einnahmen müssten sich jedoch zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, d.h. auf die Zeit der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfallen. Dies sei nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nicht der Fall. Es fehle für diesen Zeitraum auch an einer zweiseitigen Beziehung zwischen Anwärter und Dienstherrn, da die Verfügungsbefugnis des Dienstherrn und die Dienstbereitschaft des Anwärters endeten. Ferner sei die Beitragsnachforderung durch die Beklagte nicht korrekt berechnet worden. Diese betrage nur 857,68 Euro.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Anwärterbezüge bis zum Ende des jeweiligen Kalendermonats nach dem Ablegen der Laufbahnprüfung einzubeziehen seien, da gem. § 60 BBesG ein Anspruch auf diese bestehe. Nicht einzubeziehen seien lediglich vergönnungsweise belassene Bezüge. Die Beitragsnachforderung sei tatsächlich fehlerhaft berechnet und betrage 857,68 Euro. Nach Abschluss des Verfahrens werde sie einen entsprechenden Bescheid erteilen.
Mit Urteil vom 13.12.2010 hat das Sozialgericht Dresden den Bescheid vom 28.11.2008 aufgehoben. Beitragsbemessungsgrundlage seien die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum. Dieser umfasse den Zeitraum, in dem Versicherungsfreiheit vorgelegen habe. Arbeitsentgelt seien alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssten sich diese jedoch zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen. Dies sei für die nach dem Ende des Beamtenverhältnisses bis zum Monatsende gezahlten Bezüge nicht der Fall. Die Beschäf...